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PDF anzeigen[X.][X.] vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 10. November 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 23. Oktober 2009 ist nach § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig, aber unbegründet. 1 Bei seiner Entscheidung hat der Senat den Vortrag des [X.] in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Möglichkeit einer Lö-sung von einem ungünstigen Kaufvertrag über den Weg des § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB kann nur in Ausnahmefällen gegeben sein, so dass die beklagten Rechtsanwälte den Kläger hierüber nur dann belehren mussten, wenn hierfür Anhaltspunkte gegeben waren. Das war nach dem durch den Klä-ger dem [X.] zu 2 unterbreiteten Sachverhalt nicht der Fall. Da der Kläger mitgeteilt hatte, die Entscheidungsträger der Verkäuferin wollten an dem [X.] festhalten, bestand für die [X.] auch kein Anlass, den Sachverhalt in 2 - 3 - Richtung eines Vorgehens nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB durch [X.] beim Kläger weiter aufzuklären. [X.]Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2008 - 23 O 318/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 3/09 -
Meta
10.11.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. IX ZA 24/09 (REWIS RS 2009, 687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 687
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