Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. XI ZR 207/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10231

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418UXIZR207.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI [X.]/17
Verkündet am:

24.
April 2018

Herrwerth

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags auf "Freigabe" [X.] ([X.] an Senatsbeschluss vom 17.
Januar 2017

XI
ZR
170/16, BKR
2017, 152 Rn.
7).

[X.], Urteil vom 24. April 2018 -
XI [X.]/17 -
KG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
April 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie
die [X.]innen Dr.
Menges
und
Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9.
Februar 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 30.
März 2017 die Kosten des Berufungsverfah-rens mit Ausnahme der den beiderseits für erledigt erklärten Teil betreffend
und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] in Höhe von 1.538,70

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 10.
Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 2.
März 2016 in der Fassung des [X.] vom 27.
April
2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.326,42

in Höhe von 4,42%
p.a. seit dem 6.
Dezember 2016 zu zahlen Zug um Zug gegen die Erklärung der Beklagten, dass sie die [X.] im Grundbuch von W.

des Amtsgerichts H.

, [X.]

, Dritte Abteilung, lfd. Nr.
9, in Höhe von 87.000

d-buch bewilligt.
Die Beklagte wird verurteilt, die Erklärung abzugeben, dass sie die Grundschuld im Grundbuch von W.

des Amtsgerichts H.

, [X.]

, Dritte Abteilung, lfd. Nr.
9, in Hö--
3
-
he von 87.000

Grundbuch bewilligt Zug um Zug gegen Zahlung von 2.326,42

nebst Zinsen in Höhe von 4,42%
p.a. seit dem 6.
Dezember 2016.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Ansonsten bleibt es bei der Zurückweisung der weitergehenden Berufung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 95% und die Beklagte zu 5%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster In-stanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9.
Februar 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 30.
März 2017.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien
streiten in dritter Instanz noch um die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichte-ten Willenserklärung des [X.].
Die Parteien schlossen im April
2006 einen Darlehensvertrag über 87.000

April 2021 festen Nominalzinssatz von 4,42% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger fehlerhaft 1
2
-
4
-
über das ihm zukommende Widerrufsrecht. Mit Zugang bei der Beklagten am 18.
September 2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des [X.] gerichtete Willenserklärung. Auch nach
Erklärung des Widerrufs und während des laufenden Rechtsstreits erbrachte der Kläger Leistungen an die Beklagte.
Seiner Klage auf Zahlung von 76.043,04

r-gerichtlich verauslagter Anwaltskosten, "Freigabe" der Grundschuld Zug um Zug "gegen Zahlung des noch valutierenden Darlehensbetrages und des für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens vereinbarten Sollzinses" und auf Feststellung hat das [X.] insoweit ent-sprochen, als es die Beklagte zur "Freigabe" der Grundschuld Zug um Zug ge-gen Zahlung von 42.604,80

1.
Januar 2016 verurteilt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Hilfswiderklage der Beklagten, mit der sie begehrt hat den Kläger zu verurteilen, an sie 42.604,80

Januar 2016 zu zahlen, hat es in vollem Umfang entsprochen. Auf die Berufung des [X.], mit der er zuletzt noch das Anliegen verfolgt hat, die Hilfswiderklage abzuweisen, soweit sie den Betrag von 199,61

Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten
zu verurteilen, [X.] zum Entstehen eines [X.] zu treffen und die Beklagte zu verurteilen, die Grundschuld "freizugeben", hat das Berufungsge-richt das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert. Es hat dahin erkannt, der Kläger werde auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 3.865,12

nebst Zinsen in Höhe von 4,42% p.a. seit dem 6.
Dezember 2016 zu zahlen Zug um Zug gegen "Freigabe der Grundschuld", und die Beklagte werde verur-n" Zug um Zug gegen Zahlung von 3.865,12

Dezember 2016 an die Beklagte. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen und 3
-
5
-
die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.], mit der er geltend macht, das Berufungsgericht habe sowohl bei seiner Verurteilung auf die Widerklage als auch bei der Formulierung des Zug-um-Zug-Vorbehalts eine weitere Aufrech-nung des [X.] mit einer Gegenforderung in Höhe von 1.538,70

gelassen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision
des [X.] ist begründet.

I.
Das Berufungsgericht (KG, Urteil vom 9.
Februar 2017

8
U
57/16, juris Rn.
59
f.) hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisions-verfahren noch von Bedeutung

ausgeführt:
Es sei dem Kläger verwehrt, seinen Anspruch auf Herausgabe von [X.] auch insoweit zur Aufrechnung zu stellen, als darauf von der Beklagten Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
abzuführen seien. Es fehle an der Gegenseitigkeit gleichartiger Forderungen. Im Arbeitsrecht sei gefestigte Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer Gläubiger der Bruttolohnforderung sei, sich aber die Forderung des Arbeitnehmers hinsichtlich der auf die [X.] und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger richte. Insoweit komme lediglich eine Aufrechnung gegen die jeweilige Nettolohnforderung in Betracht. Auf die 4
5
6
-
6
-
vorliegende Konstellation übertragen bedeute dies, dass die Aufrechnung in Höhe der Kapitalertragsteuer und des [X.] ausgeschlossen sei mit der Folge, dass diese Beträge nicht zwischen den Parteien zu saldieren, sondern an das Finanzamt zu zahlen seien.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis richtig davon [X.], die
Klage auf Rückgewähr der Grundschuld sei im Sinne des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO hinreichend bestimmt.
Zwar genügt der Antrag auf "Freigabe"
einer Grundschuld für sich dem Bestimmtheitsgebot des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO nicht. Denn er lässt nicht mit der für das Vollstreckungsverfahren erforderlichen Bestimmtheit erkennen, [X.] der im Rahmen eines Wahlschuldverhältnisses nach §§
262
ff. BGB gege-benen Arten der Rückgewähr

Aufhebung der Grundschuld, §§
875, 1183, 1192 Abs.
1 BGB, Abgabe einer Verzichtserklärung, die eine Eigentümergrund-schuld entstehen lässt, §
1168 Abs.
1, §
1192 Abs. 1 BGB, oder Abtretung an sich oder einen [X.], §§
1154, 1192 Abs.
1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 26.
April 1994

XI
ZR
97/93, NJW-RR 1994, 847, 848; [X.], Urteil vom 18.
Juli 2014

V
ZR
178/13, [X.]Z
202, 150 Rn.
11)

der Kläger als Sicherungsgeber beansprucht.
Die hinreichende Bestimmtheit kann hier aber durch Auslegung des Pro-zessvortrags des [X.] hergestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Januar 2017

XI
ZR
170/16, BKR
2017, 152 Rn.
7; allgemein [X.], Urteil 7
8
9
10
-
7
-
vom 8.
Mai 2014

I
ZR
217/12, [X.]Z
201, 129 Rn.
24 mwN). Der Kläger hat in der Klageschrift und erneut im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.
September 2016 zu erkennen gegeben, er wünsche die "Löschung"
und damit die Aufhebung der Grundschuld. Daraus ergibt sich, dass er (nur) diese Art der Rückgewähr verlangt.
2. Das Berufungsgericht hat auch entgegen den [X.] der Revision nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen.
a) Der von der Revision der Sache nach unter Verweis darauf, das [X.] habe einen Anspruch auf
Herausgabe von Nutzungen ungekürzt berücksichtigt, gerügte Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§
528 Satz
2 ZPO) fällt dem Berufungsgericht nicht zur Last. Das Verschlechterungs-verbot soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was ihm in dem angefochtenen Urteil wirksam und mit mate-rieller Rechtskraftwirkung zuerkannt worden ist ([X.], Urteile vom 24.
Juli 2003

VII
ZR
99/01, WM
2004, 102, 103 und vom 7.
Februar 2007

VIII
ZR
225/05, WM
2007, 1227 Rn.
19).
Eine mit materieller Rechtskraft ausgestattete, dem Kläger günstige Entscheidung über einen Anspruch auf Herausgabe von [X.] in Höhe von 5.512,06

über die Widerklage nicht getroffen. Es hat vielmehr, weil es diesen Anspruch mit sonstigen Forderungen der Beklagten verrechnet hat, der Widerklage in [X.] Umfang stattgegeben. Auf eine die Klage betreffende, dem Kläger etwa günstige Berücksichtigung der Gegenforderung bei der Formulierung des Zug-um-Zug-Vorbehalts ist §
322 Abs.
2 ZPO nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 16.
April 1996

XI
ZR
302/95, [X.], 1602; [X.], Beschluss
vom 9.
März 2017

V
ZR
243/16, juris Rn.
6).

11
12
-
8
-
b) Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Rüge der Revision, die von einem Verstoß gegen die Antragsbindung (§
308 Abs.
1 ZPO) spricht, nicht gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, indem es die Gegenforderung des [X.] auf ihre Gleichartigkeit mit der Forderung der Beklagten hin [X.] hat. Die Gleichartigkeit der Forderungen als Voraussetzung der Aufrech-nung ist von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen hat die Beklagte ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit einem [X.] angegriffen hat, die Besteuerung der Nutzungen ausdrücklich eingewandt.
3. Das Berufungsgericht hat indessen in der Sache nicht beachtet, dass, was der Senat
nach
Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 25.
April 2017

XI
ZR
108/16, WM
2017, 1008 Rn.
22
ff.; vgl. außerdem Senatsurteil vom 25.
April 2017

XI
ZR
573/15, WM
2017, 1004 Rn.
39 ff.), [X.] auch nicht zumindest teilweise entgegensteht, dass der Zu-fluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszu-schlag nach sich ziehen kann. Das Berufungsgericht hätte demzufolge einen weiteren der Höhe nach von der Beklagten nicht angegriffenen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen über 1.538,70

k-sichtigen müssen.

III.
Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§
561 ZPO), unterliegt mithin im Umfang des Revisionsangriffs der Aufhebung (§
562
ZPO). Dieser reicht nur soweit, als das Berufungsgericht eine Aufrechnung des [X.] mit einem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe von (weiteren) 1.538,70

e-13
14
15
-
9
-
nat an die Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden, ohne insoweit Rechtsfehler korrigieren zu können. Entsprechend unterliegt im [X.] keiner Prüfung, ob die Beklagte aufgrund des Widerrufs des [X.] Zug um Zug gegen Zahlung (und nicht erst nach Zahlung) zu einer Rückgewähr der Grundschuld verpflichtet ist und ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Forderungen der Parteien ansonsten rechtsfehlerfrei geurteilt hat.
Da die Sache zur Endentscheidung
reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO), erkennt der Senat wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich mit der gebotenen Klar-stellung zur Art der Rückgewähr der Sicherheit.
16
-
10
-
Bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, für die das Verschlechterungsverbot
nicht gilt ([X.], Urteil vom 15.
April 1983

V
ZR
9/82, WM
1983, 753, 755, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z
87, 198), hat der Senat neben der im Revisionsverfahren hinzunehmenden ([X.], Urteil vom 6.
August 2013

X
ZR
81/12, juris Rn.
6) Entscheidung des [X.] nach §
91a ZPO zulasten des [X.] §
97 Abs.
1, §
92 ZPO zur Anwen-dung gebracht.

Ellenberger
Grüneberg
Maihold

Menges
Derstadt

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 02.03.2016 -
10 [X.]/15 -

KG [X.], Entscheidung vom 09.02.2017 -
8 U 57/16 -

17

Meta

XI ZR 207/17

24.04.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. XI ZR 207/17 (REWIS RS 2018, 10231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10231

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 108/16 (Bundesgerichtshof)


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