Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2012, Az. V ZB 56/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3083

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Streitwert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs


Leitsatz

1. Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge.

2. Das (den Wert des ursprünglichen Rechtsstreits übersteigende) Interesse an der Wirksamkeit des Vergleichs oder der Wert des Vergleichs ist nur maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2 ZPO auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs beantragt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.] in dem Beschluss des Senats vom 21. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

2

1. Sie ist allerdings als Gegenvorstellung statthaft. Gegen die Festsetzung des [X.] des [X.] durch den [X.] findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. [X.] ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2011, [X.] 113/11, [X.] 2011, 423 = juris Rn. 3). Als solche ist die eingelegte Beschwerde auszulegen.

3

2. Sie ist indes unbegründet.

4

Der Gegenstandswert des [X.] ist zutreffend festgesetzt. Ein Grund, ihn höher ansetzen als den Wert des erledigten Rechtsstreits, besteht nicht. Er ergibt sich auch nicht daraus, dass der vor dem Amtsgericht geschlossene Vergleich einen beträchtlichen Mehrwert hat.

5

a) Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines [X.]s bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2007 - [X.], [X.] 2007, 158 [[X.].] = juris; [X.], Beschluss vom 30. September 1964, [X.], [X.]. ZPO § 3 Nr. 119; [X.], [X.], 1099; Musielak/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 3 Rn. 32 Stichwort [X.]; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 3 Rn. 224; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 68 Stichwort Vergleich [Wert bei Fortsetzung des Verfahrens]; wohl auch: [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Vergleich; offengelassen in [X.], Beschluss vom 14. Februar 2007 - [X.] 52/03, [X.], 630). Etwas anderes gilt nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit nicht auf den ursprünglichen Streitstand zurückführt, sondern einen bereits erzielten Teilerfolg bestehen lässt. Dann kommt es auf das noch verbleibende Interesse an (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2007 - [X.], [X.] 2007, 158 [[X.].] = juris). Das (den Wert des ursprünglichen Rechtsstreits übersteigende) Interesse an der Wirksamkeit des Vergleichs (für dessen Relevanz: [X.], [X.] 1990, 97; [X.], [X.] 1998, 541; [X.], [X.], 122) oder der Wert des Vergleichs (so: [X.]/[X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 127) ist nur maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2 ZPO auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs beantragt wird.

6

b) Hier hing der Ausgang des nach der Anfechtung des Vergleichs fortgesetzten Rechtsstreits zwar inhaltlich von der Frage ab, ob der Vergleich wirksam ist. Gegenstand des fortgesetzten Rechtsstreits war aber nicht ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs, sondern ein Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich. Dessen Wert bestimmt sich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert des erledigten Rechtsstreits. Daran orientiert sich die [X.] durch den Senat.

7

c) Der Wert erhöht sich auch nicht deshalb, weil der Kläger in der Berufungsbegründung beantragt hat festzustellen, dass der Vergleich unwirksam ist. Bei diesem Antrag handelte es sich um einen Hilfsantrag, der nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu einer Erhöhung des [X.] nur führt, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Daran fehlt es. Das Berufungsgericht hat mit der Verwerfung der Berufung allein die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, welche nur die Erledigung des Ausgangsrechtsstreits zum Gegenstand hat. Zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag ist es auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Senat nicht gekommen. Dessen Gegenstand war nur die Frage, ob die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht zu beanstanden ist. Auch damit ist über den Hilfsantrag des [X.], die Unwirksamkeit des Vergleichs festzustellen, nicht entschieden.

[X.]                                                Schmidt-Räntsch                                              Roth

                                 Brückner                                                         Weinland

Meta

V ZB 56/12

19.09.2012

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Dortmund, 17. Februar 2012, Az: 11 S 13/12

§ 3 ZPO, § 256 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2012, Az. V ZB 56/12 (REWIS RS 2012, 3083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3083

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 56/12 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 52/03 (Bundesgerichtshof)


L 16 AS 27/16 RG (LSG München)

Zulässigkeit und Begründetheit einer Anhörungsrüge nach Senatswechsel aufgrund unterschiedlicher Beurteilung der Berufungsfähigkeit Fortsetzung eines Klageverfahrens


V ZR 160/06 (Bundesgerichtshof)


2 Ta 126/21 (LArbG Nürnberg)

Beschwerde, Arbeitnehmer, Vergleich, Wiedereinsetzung, Gegenstandswert, Anfechtung, Feststellung, Restitutionsklage, Verfahren, Wirksamkeit, Erledigung, Abrechnung, Streitwertkatalog, Abgeltungsklausel, Erledigung …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.