Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. V ZB 56/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3057

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]

vom

19. September 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 3
a)
Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines [X.]s be-stimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge.
b)
Das (den Wert des ursprünglichen Rechtsstreits übersteigende) Interesse an der Wirksamkeit des Vergleichs oder der Wert des Vergleichs ist nur maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2 ZPO auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs beantragt worden ist.

[X.], Beschluss vom 19. September 2012 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2012
durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des [X.] des [X.] in dem [X.] des Senats vom 21. Juni 2012
wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Sie ist allerdings als Gegenvorstellung statthaft. Gegen die Festset-zung des [X.] des [X.] durch den Bun-desgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. [X.] ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch
von Amts wegen geändert werden könnte ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2011, [X.] 113/11, [X.] 2011, 423 = juris Rn. 3). Als solche ist die eingelegte Beschwerde auszulegen.
2. Sie ist indes unbegründet.
Der Gegenstandswert des [X.] ist zutreffend festgesetzt. Ein Grund, ihn höher ansetzen als den Wert des erledigten [X.], besteht nicht. Er ergibt sich auch nicht daraus, dass der vor dem Amts-gericht geschlossene Vergleich einen beträchtlichen Mehrwert hat.
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a) Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessver-gleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, son-dern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2007 -
V [X.], [X.] 2007, 158 [[X.].] = juris; [X.], [X.] vom 30. September 1964, [X.], [X.]. ZPO § 3 Nr. 119; [X.], [X.], 1099; Musielak/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 3 Rn. 32
Stichwort [X.]; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 3 Rn. 224; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 68 Stichwort Vergleich [Wert bei Fort-setzung des Verfahrens]; wohl auch: [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn.
16 Stichwort Vergleich; offengelassen in [X.], Beschluss vom 14. Februar 2007

[X.] 52/03, [X.], 630). Etwas anderes gilt nur, wenn die Anfech-tung des Vergleichs den Rechtsstreit nicht auf den ursprünglichen Streitstand zurückführt, sondern einen bereits erzielten Teilerfolg bestehen lässt. Dann kommt es auf das noch verbleibende Interesse an (Senat, Beschluss
vom 8.
Februar 2007 -
V [X.], [X.] 2007, 158 [[X.].] = juris). Das (den Wert des ursprünglichen Rechtsstreits übersteigende) Interesse an der Wirk-samkeit des Vergleichs (für dessen Relevanz: [X.], [X.] 1990, 97; [X.], [X.] 1998, 541; [X.], [X.], 122) oder der Wert des Vergleichs (so: [X.]/[X.], 3. Aufl., §
3 Rn. 127) ist nur maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprüngli-chen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2
ZPO auch die Feststellung der [X.] des Vergleichs beantragt wird.
b) Hier hing der Ausgang des nach der Anfechtung des Vergleichs [X.] Rechtsstreits zwar inhaltlich von der Frage ab, ob der [X.] ist. Gegenstand des fortgesetzten Rechtsstreits war aber nicht ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs, sondern ein Antrag auf Fest-stellung der Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich. Dessen Wert bestimmt sich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert 5
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des erledigten Rechtsstreits. Daran orientiert sich die [X.] durch den Senat.
c) Der Wert erhöht sich auch nicht deshalb, weil der Kläger in der [X.] beantragt hat festzustellen, dass der Vergleich unwirksam ist. Bei diesem Antrag handelte es sich um einen Hilfsantrag, der nach §
47 Abs. 1 Satz 1, §
45 Abs. 1 Satz 2
GKG zu einer Erhöhung des [X.] nur führt, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Daran fehlt es. Das Berufungs-gericht hat mit der Verwerfung der Berufung allein die Entscheidung des [X.] bestätigt, welche nur die Erledigung des Ausgangsrechtsstreits zum Gegenstand hat. Zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag ist es auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Senat nicht gekommen. Dessen Gegenstand war nur die Frage, ob die Verwerfung der Berufung durch das Be-

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rufungsgericht zu beanstanden ist. Auch damit ist über den Hilfsantrag des [X.], die Unwirksamkeit des Vergleichs festzustellen, nicht entschieden.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Roth

[X.]
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.08.2011 -
34 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 17.02.2012 -
11 [X.]/12 -

Meta

V ZB 56/12

19.09.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. V ZB 56/12 (REWIS RS 2012, 3057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3057

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V ZB 56/12

XII ZB 113/11

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