Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. XII ZB 566/21

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9538

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Gegenstand

Personenstandssache: Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung; Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers als Gesamtverweisung


Leitsatz

1. Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540).

2. Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 701/81 - BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576).

3. Das gilt aber nicht, wenn die betreffende familienrechtliche Vorfrage Gegenstand der Statusentscheidung eines deutschen Gerichts (hier: Ehescheidung) gewesen ist; insoweit überlagert die Bindung des inländischen Rechtsanwenders an die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht).

4. Bei Anwendung türkischen Namenssachrechts verstößt die in Art. 173 Abs. 1 türkZGB enthaltene Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau, ihren vorehelich geführten Namen wieder anzunehmen, auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann nicht gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB), wenn die Ehefrau nicht nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB auf eine gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des Ehenamens nach der Scheidung angetragen hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Gründe

A.

1

Das Verfahren betrifft die Namensführung einer [X.] Staatsangehörigen nach Ehescheidung.

2

Die Betroffene und Herr [X.], die beide ausschließlich die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen, schlossen am 7. September 2009 in [X.] die Ehe. Eine Rechtswahlerklärung wurde von den Ehegatten nicht abgegeben. Die Betroffene, die vor der Eheschließung ihren Geburtsnamen M. geführt hatte, führte fortan den Familiennamen [X.] ihres Ehemanns. Die Ehe wurde durch Beschluss des [X.] Amtsgerichts S. vom 22. Oktober 2020 rechtskräftig geschieden. Eine Anerkennung dieses Scheidungsbeschlusses ist in der [X.] bislang nicht erfolgt.

3

Die Betroffene hat am 26. November 2020 gegenüber dem Standesamt erklärt, dass sie auch nach der Scheidung weiterhin ihren bisherigen Familiennamen [X.] führen möchte. Das Standesamt hat Zweifel, ob im Eheregister ungeachtet dieser Erklärung eine Folgebeurkundung mit dem Inhalt aufzunehmen ist, dass die Betroffene mit Rechts[X.] der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen M. führt. Auf die [X.] hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, eine entsprechende Folgebeurkundung vorzunehmen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 1) hat das [X.] zurückgewiesen. Die Standesamtsaufsicht hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.

B.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

5

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei Anrufung der [X.] durch die Aufsichtsbehörde bedarf es keiner formellen oder materiellen Beschwer. Der Aufsichtsbehörde ist durch die Einräumung eines vom Inhalt der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts (§ 53 Abs. 2 PStG) eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende Entscheidung des [X.] herbeizuführen. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufsichtsbehörde die angefochtene Beschlussfassung für richtig hält und sie gegebenenfalls selbst beantragt hat. Die Aufsichtsbehörde braucht deshalb auch kein bestimmtes Ziel ihres Rechtsmittels anzugeben. Es genügt, wenn sie - wie es hier der Fall ist - mit ihrem Rechtsmittel ersichtlich eine Recht und Gesetz entsprechende Entscheidung erwirken will (vgl. [X.]beschlüsse [X.], 120 = FamRZ 2018, 1334 Rn. 4 mwN und vom 19. Februar 2014 - [X.] 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. mwN).

II.

6

In der Sache hält die Beschwerdeentscheidung der rechtlichen Überprüfung stand.

7

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in [X.], 769 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Namensführung der Betroffenen bestimme sich nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB und damit nach ihrem [X.] Heimatrecht. Dieses nehme die Verweisung an. Nach [X.]m Recht nehme die geschiedene Ehefrau den Familiennamen wieder an, den sie vor der Eheschließung hatte. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Betroffene geschieden sei, müsse die Gestaltungswirkung des rechtskräftigen [X.] Scheidungsbeschlusses beachtet werden, die das kollisionsrechtliche Anknüpfungsergebnis überlagere. Würde man demgegenüber darauf abstellen, dass eine ausländische Scheidung nach [X.]m Recht zunächst einer Anerkennung durch das zuständige [X.] Gericht oder einer personenstandsrechtlichen Registrierung in der [X.] bedürfe und die Betroffene daher aus Sicht des [X.] Rechts (noch) nicht als geschieden gelte, würde der Standesbeamte dazu verpflichtet, den Scheidungsbeschluss eines [X.] Gerichts außer [X.] zu lassen, und sei der interne [X.] gefährdet. Wenn die Betroffene hiernach in [X.] einen Namen führe, der von den [X.] Behörden derzeit nicht anerkannt werde, könne die Betroffene diese hinkende Namensführung von sich aus beenden, indem sie die Scheidung in der [X.] anerkennen lasse, was sie nach eigenen Angaben ohnehin plane.

8

2. Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.

9

a) Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person grundsätzlich dem Recht des Staates, dem diese Person angehört. Unter das [X.] fallen dabei sowohl die Namensbildung als auch der Erwerb, der Verlust und die Führung des Namens, insbesondere nach der Auflösung der Ehe (vgl. [X.]beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.] 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 9). Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, sodass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu berücksichtigen sind. Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB insbesondere auch dort zu beachten, wo sie ein fremdes Recht aufgrund der Qualifikation der Namensfrage als Nebenfolge eines familienrechtlichen Statusereignisses - wie beispielsweise Eheschließung (vgl. [X.]beschluss vom 23. Dezember 1998 - [X.] 5/98 - FamRZ 1999, 570) oder Scheidung (vgl. [X.]beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.] 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 9) - ausspricht.

b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass das [X.] Recht die Verweisung auf das [X.] Heimatrecht der Betroffenen annimmt.

aa) Der Senat ist bereits in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen, dass das [X.] Recht die Namensführung geschiedener Ehegatten kollisionsrechtlich als Nebenfolge der Scheidung behandelt und deshalb die Frage, welchen Familiennamen die Ehefrau nach der Scheidung führt, dem für das [X.] maßgeblichen Sachrecht unterstellt (vgl. [X.]beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.] 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 11). Diese Beurteilung steht im Einklang mit der wohl überwiegenden Ansicht in der [X.] Rechtslehre, wonach Erwerb oder Verlust eines Namens aus der Sicht des [X.] Internationalen Privatrechts nicht dem [X.], sondern dem jeweiligen [X.] untersteht, wenn er auf einem familienrechtlichen Statusereignis beruht (vgl. [X.]/Başoğlu StAZ 2017, 33, 34 mit zahlreichen Nachweisen aus der türkischsprachigen Literatur; vgl. auch [X.]/[X.] BGB [2019] Vorbemerkung Art. 10 EGBGB Rn. 194; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Internationales Erbrecht [Stand: Juli 2023] Länderteil [X.] Rn. 91; [X.] in [X.]/[X.] Ausländisches Familienrecht [Stand: März 2023] [X.] Rn. 42; [X.] 2008, 121 f.). Auf diesem rechtlichen Ausgangspunkt basiert auch eine Entscheidung des für das Familienrecht zuständigen 2. Zivilsenats des [X.] [X.]s ([X.]) aus dem [X.], der zur Beurteilung der Frage, welchen Familiennamen die [X.] Ehefrau eines [X.] Staatsangehörigen nach ihrer Eheschließung führt, das gemäß Art. 13 Abs. 3 des [X.] Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht vom 27. November 2007 (abgedruckt in [X.], 283 ff.; im Folgenden: türk[X.]G) für das [X.] maßgebliche Sachrecht herangezogen hat ([X.] 2. HD - E. 2008/3618 K. 2009/9413 - Urteil vom 12. Mai 2009, veröffentlicht auf [X.]; vgl. dazu auch [X.] 2011, 179, 180).

Nach diesen Grundsätzen findet im vorliegenden Fall auf die Namensführung einer geschiedenen Ehefrau [X.]s Sachrecht Anwendung. Nach Art. 14 Abs. 1 türk[X.]G unterliegen die Gründe und Folgen der Scheidung und Trennung - ebenso wie die allgemeinen Wirkungen der Ehe gemäß Art. 13 Abs. 3 türk[X.]G - dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Nur wenn die Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, wird das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, bei Fehlen eines solchen [X.]s Recht angewandt. Besitzen beide Ehegatten - wie hier - bei Erhebung der Scheidungsklage (vgl. Art. 3 türk[X.]G) die [X.] Staatsangehörigkeit, beurteilt sich das [X.] aus Sicht des [X.] Kollisionsrechts somit nach dem gemeinsamen [X.] Heimatrecht der Ehegatten (vgl. bereits [X.]beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.] 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 13 zu Art. 13 Abs. 1 türk[X.]G a.F.) und findet eine Rück- oder Weiterverweisung nicht statt.

bb) Nichts anderes würde sich im Übrigen auch mit Rücksicht auf eine ältere Entscheidung des für das [X.] zuständigen 18. Zivilsenats des [X.] [X.]s ergeben, welche die Namensführung eines [X.] Staatsangehörigen nach seiner Eheschließung mit einer [X.] betraf. In dieser Entscheidung aus dem [X.] hatte der [X.] erkannt, dass die Annahme eines neuen Familiennamens im Ausland durch einen [X.] Staatsangehörigen von den [X.] Behörden nur dann im Personenstandsregister einzutragen sei, wenn ein entsprechender Antrag in seiner Heimat gestellt sei und eine tragfähige Begründung für die Namensänderung angegeben werden könne. Der Erwerb eines neuen Familiennamens im Ausland stelle für sich genommen keine ausreichende Begründung dar; zudem verstießen die einschlägigen Regelungen des [X.] Namensrechts, die es erlaubten, dem Ehemann als Ehenamen den Geburtsnamen seiner Ehefrau zuzuweisen, gegen den [X.] ordre public ([X.] 18. HD. - E. 1997/288 K. 1997/1496 - Urteil vom 25. Februar 1997, in [X.] Übersetzung wiedergegeben in [X.], 1026 f.; vgl. dazu auch [X.] [X.], 1027; [X.], 1, 10 [X.]. 94; [X.]). Selbst wenn man dieser Entscheidung einen allgemeinen Rechtsgedanken dahingehend entnehmen wollte, dass das [X.] Recht den Erwerb und den Verlust von Namen der eigenen Staatsangehörigen - unabhängig davon, ob diese durch eine familienrechtliche Statusänderung bewirkt wurden oder nicht - stets dem [X.] unterstelle (vgl. [X.], 1, 10), gelangte man wegen der [X.] Staatsangehörigkeit der Betroffenen im vorliegenden Fall ebenfalls zur Anwendung [X.] Namenssachrechts.

c) Nach Art. 173 Abs. 1 türkZGB verliert die Ehefrau mit der Scheidung grundsätzlich den in der Ehe geführten Familiennamen und nimmt den Familiennamen wieder an, den sie vor der Eheschließung hatte. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass sich bei der Anwendung dieser Vorschrift die Vorfrage danach stellt, ob die Betroffene geschieden ist.

aa) Familienrechtliche Vorfragen werden nach der Rechtsprechung des [X.] im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben. Dieser Ansatz beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass nur so ein - im Interesse der öffentlichen Funktion des Namens und der Internationalität der Namensführung erwünschter - internationaler Einklang der Namensführung erreicht (vgl. [X.]beschluss [X.], 129 = FamRZ 1984, 576, 578) und damit zugleich vermieden werden kann, dass die betroffenen Namensträger im Inland einen anderen Namen führen müssten als denjenigen, der in ihren ausländischen Ausweispapieren eingetragen wird (vgl. [X.] 1986, 155, 162; [X.]/von [X.] 8. Aufl. Einl. [X.] Rn. 193; [X.] BGB/[X.] [Stand: 1. August 2023] Einl. [X.] Rn. 73; [X.] Internationales Privatrecht 5. Aufl. Rn. 518). Vor diesem Hintergrund gilt für die Vorfrage nach dem Fortbestand der Ehe des Namensträgers im Prinzip zunächst nichts anderes. Auch insoweit können in Bezug auf den internationalen [X.] konsistente Ergebnisse grundsätzlich dadurch gewährleistet werden, dass die zur Entscheidung über die namensrechtliche Hauptfrage berufene [X.] des Namensträgers, welche an die Auflösung der Ehe namensrechtliche Folgen knüpft, auch darüber entscheidet, ob die betreffende Ehe aufgelöst ist oder nicht.

Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass die Ehe der Betroffenen aus Sicht des [X.] Rechts nicht als geschieden gilt. Eine ausländische Eherechtsentscheidung bedarf zur Erstreckung ihrer Wirksamkeit auf die [X.] entweder einer gerichtlichen Anerkennungsentscheidung gemäß Art. 58 Abs. 1 iVm Art. 54 lit. b bis ç türk[X.]G oder einer personenstandsrechtlichen Registrierung nach Art. 27/A des Gesetzes über das [X.] Nr. 5490 vom 25. April 2006 (abgedruckt bei [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Juni 2020] Länderteil [X.] S. 117 ff.). Solche Verfahren sind bezüglich des Scheidungsbeschlusses des Amtsgerichts S. vom 22. Oktober 2020 nach den Feststellungen des [X.] in der [X.] (noch) nicht durchgeführt worden. Aus Sicht der [X.] Rechtsordnung besteht die Ehe der Betroffenen mit Herrn [X.] daher fort und trägt sie deshalb weiterhin den mit der Eheschließung erworbenen Ehenamen [X.] als Familiennamen.

bb) Es ist allerdings umstritten, ob [X.] Gerichte und Behörden ihrer Rechtsanwendung das bei unselbständiger Anknüpfung der Vorfrage gefundene Ergebnis zugrunde legen können, wenn dies zur Folge hätte, dass sie die statusrechtlichen Wirkungen eines rechtskräftigen [X.] Scheidungsbeschlusses außer [X.] lassen müssten.

(1) Hierzu wird teilweise vertreten, dass es im Interesse des internationalen Gleichlaufs in der Namensführung bei der unselbständigen Anknüpfung der Vorfrage nach der Auflösung der Ehe verbleiben müsse und die Gestaltungswirkung eines [X.] Scheidungsbeschlusses erst dann beachtlich sein könne, wenn diese im Heimatstaat des Namensträgers anerkannt worden sei (vgl. [X.], 310, 311; [X.]/[X.] Internationales Privatrecht 9. Aufl. S. 597). Solange keine Anerkennung des Scheidungsbeschlusses in der [X.] herbeigeführt worden sei, behalte eine in [X.] geschiedene [X.] Staatsangehörige bei Anwendung [X.] Namenssachrechts ihren in der Ehe geführten Namen. Müsste sie demgegenüber gegen ihren Willen ihren [X.]en Namen wieder annehmen, hätte dies zur widersinnigen Folge, dass sie dazu gezwungen wäre, einen Familiennamen zu führen, den sie bei isolierter Betrachtung weder nach der [X.] noch (wegen § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB) nach der [X.] Rechtsordnung führen müsste und der nicht in ihren [X.] Ausweispapieren stehe (vgl. [X.], 310, 312).

(2) Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum betont demgegenüber mit dem Beschwerdegericht auch im internationalen Namensrecht den Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht, weil es die Gestaltungswirkung eines [X.] Scheidungsbeschlusses für einen inländischen Rechtsanwender grundsätzlich ausschließe, sich in Bezug auf das präjudizielle Rechtsverhältnis auf die unselbständige Vorfragenanknüpfung zu berufen. Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss eines [X.] Gerichts erhebe einen hoheitlichen Geltungsanspruch im Inland und die Bindung inländischer Gerichte und Behörden an diese Entscheidung könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Scheidungsbeschluss in einem anderen Staat anerkannt worden sei oder nicht (vgl. [X.] 2004, 115, 116; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; [X.]/von [X.] 8. Aufl. Einl. [X.] Rn. 196;[X.]/[X.] 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 39 f.; [X.]/[X.] BGB [2019] Art. 10 EGBGB Rn. 143; [X.] Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 10 Rn. 30; [X.] 2023, 441, 443; Wall [Fachausschuss Nr. 4210] StAZ 2021, 245, 247; Looschelders JA 2008, 65, 66; Mäsch [X.]ax 2004, 102, 103 f.).

cc) Der Senat hat diese Streitfrage bislang mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen können (vgl. [X.]beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.] 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 7 ff.). Sie ist nun im Sinne der letztgenannten Auffassung zu beantworten.

(1) Die Gestaltungswirkung [X.] Scheidungsbeschlüsse tritt grundsätzlich für alle Rechtsverhältnisse ein, für die der Fortbestand der Ehe präjudiziell ist. Bei der Frage nach dem Fortbestand einer Ehe handelt es sich um eine Statusfrage, die sich nicht nur im gesamten Bereich des Familienrechts, sondern auch im öffentlichen Recht und im Erbrecht stellt. Würde diese Frage begrenzt auf einzelne Teilaspekte bejaht und in anderen rechtlichen Zusammenhängen verneint werden, würde dies die Einheit der inländischen Rechtsordnung in Frage stellen (vgl. [X.]beschluss [X.], 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 29). Eine solche Störung des internen [X.]s widerspräche sowohl der [X.] rechtskräftiger Entscheidungen als auch dem Prinzip der Rechtsgleichheit (vgl. [X.] 2004, 102, 103). Für die Bindung inländischer Gerichte und Behörden an die Gestaltungswirkung eines [X.] Scheidungsbeschlusses kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das die Hauptfrage betreffende Rechtsverhältnis nach [X.]m Sachrecht oder [X.] eines dem [X.] Kollisionsrecht zu entnehmenden Verweisungsbefehls nach ausländischem Sachrecht zu beurteilen ist (vgl. bereits [X.] Urteil vom 12. März 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 651, 653).

(2) Richtig ist freilich, dass nicht von einem schematischen Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht ausgegangen werden kann. Im internationalen Eheschließungsrecht wird die Frage, ob die Vorehe eines der beiden Verlobten dergestalt wirksam aufgelöst wurde, dass er zur Wiederverheiratung fähig ist, in einem ersten Schritt auch beim Vorliegen eines [X.] Scheidungsbeschlusses aus der Sicht der heimatstaatlichen Rechtsordnung eines ausländischen Verlobten beurteilt. Dies ergibt sich unzweifelhaft im Umkehrschluss aus Art. 13 Abs. 2 EGBGB, der eine solche Sichtweise voraussetzt, um sie anschließend unter bestimmten Voraussetzungen wieder korrigieren zu können (vgl. [X.]beschluss [X.], 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 26). Damit sollten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Eheschließungsrecht die Bedeutung des internationalen [X.]s für zentrale Statusfragen betont und hinkende Ehen nach Möglichkeit vermieden werden (vgl. [X.]/[X.] 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 77; [X.]/[X.] BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 121). Auch wenn sich Art. 13 Abs. 2 EGBGB wegen seines Ausnahmecharakters kein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke für das gesamte Internationale Privatrecht entnehmen lässt, verdeutlicht die Vorschrift doch, dass die kollisionsrechtliche Verweisung auf die Sichtweise einer ausländischen Rechtsordnung im Einzelfall auf so gewichtigen Gründen des internationalen [X.]s beruhen kann, dass der interne [X.] dahinter ausnahmsweise zurücktreten muss. Im internationalen Namensrecht wäre dies dann der Fall, wenn spezifische Zwecke des Art. 10 Abs. 1 EGBGB einer Verselbständigung der von einem inländischen Gericht entschiedenen Statusfrage zwingend entgegenstehen würden (vgl. Wall [Fachausschuss Nr. 4210] StAZ 2021, 245, 247).

(3) Solche zwingenden Gründe ergeben sich im internationalen Namensrecht aber regelmäßig nicht. Die unselbständige Anknüpfung familienrechtlicher Vorfragen dient vornehmlich dem Zweck, einen Gleichlauf in der internationalen Namensführung, insbesondere mit den in den Ausweispapieren des Heimatstaates eingetragenen Namen zu gewährleisten. Der internationale [X.] bei der Namensführung würde im vorliegenden Fall bei einer unselbständigen Anknüpfung der Vorfrage nach der Auflösung der Ehe der Betroffenen durch den in der [X.] (noch) nicht anerkannten [X.] Scheidungsbeschluss zwar vordergründig dadurch hergestellt, dass die Betroffene ihren aus Sicht der [X.] Rechtsordnung (noch) maßgeblichen und in ihren Ausweispapieren eingetragenen Familiennamen [X.] nach der Scheidung auch im Inland weiterführen könnte, ohne den Aufwand betreiben zu müssen, die in [X.] durchgeführte Scheidung in der [X.] anerkennen oder registrieren zu lassen. Der Gleichlauf in der internationalen Namensführung kann insoweit allerdings nur um den Preis des [X.] einer im Verhältnis zur [X.] hinkenden Ehe erreicht werden. Es ist nicht ersichtlich, warum es für die Betroffene unzumutbar sein sollte, die in [X.] ausgesprochene Scheidung in der [X.] anerkennen oder registrieren zu lassen, denn dies würde nicht nur zur Beseitigung des hinkenden Statusverhältnisses, sondern auch wieder zu einem Gleichlauf in der internationalen Namensführung führen, wenn auch möglicherweise nicht mit dem von der Namensträgerin gewünschten Namen. Die Bindung des inländischen Rechtsanwenders an einen [X.] Scheidungsbeschluss kann aber nicht entscheidend davon abhängig gemacht werden, ob der Wille der betroffenen Namensträgerin darauf gerichtet ist, ihren durch Eheschließung erworbenen Namen weiterzuführen oder ob es ihr (umgekehrt) gerade darauf ankommt, ihren [X.] geführten Namen wieder annehmen zu können.

Ob anders zu entscheiden sein könnte, wenn die in [X.] ausgesprochene Ehescheidung in der [X.] nicht anerkennungsfähig wäre, bedarf unter den hier obwaltenden Umständen keiner näheren Erörterung, weil sich aus den Feststellungen des [X.] für eine solche Annahme nichts ergibt. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit den von ihm eröffneten Rechtswahlmöglichkeiten (Art. 10 Abs. 2 und 3 EGBGB) selbst zum Ausdruck gebracht, dass er dem internationalen [X.] im Namensrecht jedenfalls keine überragende Bedeutung mehr beimisst. Wenn das [X.] Kollisionsrecht das Bestreben nach Vermeidung einer hinkenden Namensführung in den Fällen einer Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 und 3 EGBGB schon bei der Anknüpfung der Hauptfrage hintanzustellen bereit ist, dürfte der Gedanke des internationalen [X.]s in den Fällen der objektiven Anknüpfung des [X.]s nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB kaum noch geeignet sein, die Bindung der inländischen Rechtsanwender an die Gestaltungswirkung einer von einem inländischen Gericht entschiedenen Statusfrage bei der Vorfragenanknüpfung entfallen zu lassen.

d) Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht erkannt, dass die Ehe der Betroffenen als geschieden zu behandeln ist, so dass die Betroffene bei Anwendung [X.] Sachrechts nach Art. 173 Abs. 1 türkZGB ihren durch Eheschließung erworbenen Familiennamen [X.] verliert und ihren [X.] geführten Namen M. wieder annehmen muss. Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen den [X.] (Art. 6 EGBGB).

aa) Allerdings kann der ordre public im Falle der objektiven Anknüpfung des [X.]s nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB bei Ehepaaren mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit zum Tragen kommen, wenn der Sachverhalt - wie hier - wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten in [X.] einen ausreichenden Inlandsbezug aufweist. Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist gemäß Art. 6 EGBGB nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Danach kommt es für den ordre public insbesondere nicht darauf an, ob die ausländischen Vorschriften - wären sie hypothetische Normen inländischen Rechts mit gleichem Inhalt - abstrakt am Maßstab des Grundgesetzes Bestand haben könnten. Vielmehr ist entscheidend, ob das bei Anwendung des fremden Rechts im Einzelfall konkret gefundene Ergebnis aus Sicht der [X.] Rechtsordnung zu missbilligen ist (vgl. [X.]beschlüsse vom 29. September 2021 - [X.] 309/21 - [X.], 93 Rn. 19 mwN und [X.]Z 226, 365 = [X.], 1811 Rn. 53).

bb) Nach der Rechtsprechung des [X.] wird der bei der Eheschließung erworbene Familienname Teil des Persönlichkeitsrechts seines Trägers. Als eigener und nicht nur „geliehener“ Name genießt er den vollen verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, unabhängig davon, ob die den Namenserwerb veranlassende Ehe fortbesteht (vgl. [X.] FamRZ 2004, 515, 516 f.). Die in einem ausländischen Recht enthaltene und von einem [X.] Rechtsanwender vollzogene Verpflichtung eines geschiedenen Ehegatten, seinen [X.] geführten Namen wieder annehmen und seinen angeheirateten Familiennamen aufgeben zu müssen, greift daher aus der Perspektive des [X.] Verfassungsrechts gewichtig in das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers ein (vgl. [X.]/von [X.] 8. Aufl. Art. 6 EGBGB Rn. 265). Darüber hinaus könnte die Anwendung von Art. 173 Abs. 1 türkZGB auch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) berühren, weil das [X.] [X.]recht bislang allein die Bestimmung des Mannesnamens zum gemeinsamen Ehenamen zulässt (vgl. [X.]/Başoğlu StAZ 2017, 33, 40 mwN) und die gesetzliche Verpflichtung zur Wiederannahme des [X.] geführten Namens deshalb grundsätzlich nur die Frau treffen kann (vgl. auch [X.] FamRZ 2004, 515, 518).

cc) Gleichwohl führt die Anwendung von Art. 173 Abs. 1 türkZGB im konkreten Fall nicht zu einem Ergebnis, das aus Sicht der [X.] Rechtsordnung unannehmbar wäre.

(1) Rechtlicher Ausgangspunkt ist dabei die Überlegung, dass ein Verstoß gegen den ordre public zwar grundsätzlich die Nichtanwendung der beanstandeten ausländischen Rechtsnorm zur Folge hat. Um zu gewährleisten, dass möglichst geringfügig in das ansonsten weiterhin anzuwendende fremde Recht eingegriffen wird, muss aber zunächst der Versuch unternommen werden, die aus Sicht des [X.] Rechts bestehenden Beanstandungen unter Zuhilfenahme des vom [X.] Kollisionsrecht berufenen ausländischen Sachrechts zu beheben. Das [X.] Sachrecht ist demgegenüber nur hilfsweise als Ersatzrecht anzuwenden (vgl. [X.]urteil [X.]Z 169, 240 = FamRZ 2007, 109, 113; [X.]Z 234, 166 = [X.], 1489 Rn. 30).

(2) Nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB kann das Gericht der Ehefrau gestatten, den Familiennamen des Ehemannes fortzuführen, wenn erwiesen ist, dass dies im Interesse der Frau liegt und dadurch kein Schaden für den geschiedenen Ehemann entsteht. Die materiellen Voraussetzungen hierfür werden in der [X.] Rechtslehre nicht sehr hoch angesetzt. Ein berechtigtes Interesse der Ehefrau soll danach zu bejahen sein, wenn sie in ihrem [X.], insbesondere beruflichen Umfeld unter dem Ehenamen bekannt geworden ist. Es soll unter Berücksichtigung von Kindesbelangen aber auch schon genügen, dass der sorgeberechtigten Ehefrau - wie es auch die Betroffene im vorliegenden Verfahren geltend macht - daran gelegen ist, weiterhin den gleichen Familiennamen wie die gemeinsamen Kinder zu führen, um die mit einer Namensverschiedenheit einhergehenden [X.] Schwierigkeiten zu vermeiden (vgl. [X.]/Başoğlu StAZ 2017, 33, 43 und [X.] FamRZ 2005, 766, 770, jeweils mit Nachweisen aus der türkischsprachigen Literatur; vgl. auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Juni 2020] Länderteil [X.] S. 49; [X.] Die Scheidungsfolgen nach [X.]m materiellen Recht S. 171 f.).

(3) Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass unter Anwendung [X.] Namenssachrechts für die Betroffene eine Weiterführung des [X.] [X.] nach der Scheidung nicht in Betracht gekommen wäre. Allein der Umstand, dass das [X.] Recht die Weiterführung des [X.] an die in einem gesonderten Verfahren zu erteilende gerichtliche Erlaubnis knüpft, vermag die ersatzweise Anwendung des [X.] Namenssachrechts (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB) noch nicht zu rechtfertigen. Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Anknüpfung an das [X.] basiert sowohl auf dem Respekt vor der Eigenständigkeit fremder Rechtsordnungen als auch auf der verfassungsrechtlich unbedenklichen Einschätzung des Gesetzgebers, es entspreche dem Interesse eines Ausländers, in persönlichen Angelegenheiten - wie dem Namensrecht - nach dem Recht seines Heimatstaates beurteilt zu werden, weil bei generalisierender Betrachtungsweise die Staatsangehörigkeit eine fortdauernde persönliche Verbundenheit mit dem Heimatstaat und seiner Rechtsordnung dokumentiere und ihm das eigene nationale Recht zugleich am vertrautesten sei (vgl. [X.] FamRZ 2006, 1818, 1820). Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht unzumutbar, einen ausländischen Staatsangehörigen zunächst auf die Ausschöpfung der von seiner [X.] gebotenen Möglichkeiten zur Erreichung einer grundrechtskonformen Namensführung zu verweisen, bevor der [X.] gegen die Anwendung eines ausländischen Namensrechts in Stellung gebracht werden kann.

Im vorliegenden Fall hat die Betroffene offensichtlich keinen Antrag nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB gestellt. Wenn sie die nach ihrer [X.] erforderlichen Schritte für die Befugnis zur Weiterführung des [X.] nach der Scheidung (noch) nicht ergriffen hat und deshalb nach Art. 173 Abs. 1 türkZGB ihren [X.] geführten Namen wieder annehmen muss, ist dieses Ergebnis trotz seiner verfassungsrechtlichen Tragweite aus Sicht der [X.] Rechtsordnung nicht unannehmbar. Dies gilt umso mehr, als es dem [X.] Kollisionsrecht auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen - im internationalen Eheschließungsrecht - bei der Anknüpfung des anwendbaren Rechts an das [X.] eines Ausländers nicht fremd ist, die subsidiäre Anwendung [X.] Sachrechts zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse von der vorherigen Erfüllung bestimmter Obliegenheiten im Heimatstaat abhängig zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB).

(4) Sollte die gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des [X.] nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB von der Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt erwirkt werden (vgl. dazu [X.], 90, 91), wäre diesem Umstand in [X.] Personenstandsregistern im Wege einer Folgebeurkundung Rechnung zu tragen.

dd) Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob ein Rückgriff auf den [X.] im [X.]recht grundsätzlich schon dann ausscheidet, wenn ausländische Ehegatten von der ihnen durch Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, durch die Wahl des [X.] Rechts ein grundrechtskonformes [X.] zu berufen, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Rechtswahl nur an der fehlenden Einigung der beiden Ehegatten gescheitert sein könnte (vgl. [X.] BGB/Mäsch [Stand: 1. August 2023] Art. 10 EGBGB Rn. 13; [X.]/[X.] BGB 12. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 92). Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang auch keiner weiteren Erörterung der streitigen Frage, ob im Falle einer Rechtswahl das nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB berufene Recht auch für die Namensführung der Ehegatten nach der Scheidung maßgeblich gewesen wäre (vgl. [X.]beschluss vom 3. Dezember 2014 - [X.] 101/14 - FamRZ 2015, 477 Rn. 26 mwN).

[X.]     

      

[X.]     

      

Botur 

      

Pernice     

      

[X.]     

      

Meta

XII ZB 566/21

22.11.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Nürnberg, 30. November 2021, Az: 11 W 3906/21, Beschluss

§ 1355 Abs 5 S 1 BGB, Art 4 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 4 Abs 2 BGBEG, Art 6 BGBEG, Art 10 Abs 1 BGBEG, Art 10 Abs 2 BGBEG, Art 13 Abs 2 BGBEG, Art 13 Abs 3 IntPRG TUR, Art 14 Abs 1 IntPRG TUR, Art 54 Buchst b IntPRG TUR, Art 54 Buchst c IntPRG TUR, Art 58 Abs 1 IntPRG TUR, Art 173 Abs 1 ZGB TUR, Art 173 Abs 2 ZGB TUR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. XII ZB 566/21 (REWIS RS 2023, 9538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9538


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 566/21

Bundesgerichtshof, XII ZB 566/21, 22.11.2023.


Az. 11 W 3906/21

OLG Nürnberg, 11 W 3906/21, 30.11.2021.


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