Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, Az. XII ZB 101/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 760

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eheregistereintragung einer gemischtnationalen Ehe: Ehename eines indonesischen Ehegatten nach Wahl des deutschen Ehenamensstatuts


Leitsatz

Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB das deutsche Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

[X.]: 5.000 €

Gründe

A.

1

Die Betroffene begehrt die Eintragung ihrer Eigennamen als Vornamen und Geburtsnamen in das Eheregister.

2

Die Betroffene besitzt die [X.] Staatsangehörigkeit. Ausweislich ihrer Geburtsurkunde lauten ihre Namen auf "[X.]Da.  [X.]", wobei nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterschieden wird. Im November 2011 heiratete sie den [X.] Staatsangehörigen [X.]     . Die Eheleute wählten für die Namensführung in der Ehe das [X.] Recht und bestimmten den Familiennamen des Ehemanns zum Ehenamen. Ausweislich der Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung lautet der Name der Betroffenen nunmehr "[X.]    Da.   [X.] (Eigennamen) V.  ". Der Geburtsname lautet "[X.]   Da.    [X.] (Eigennamen)".

3

Nachdem die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Standesamt) den Antrag der Betroffenen, diese Beurkundung dahin abzuändern, dass als Vorname "[X.]   " und als Geburtsname "Da.    [X.]" in das Eheregister eingetragen werden, abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht dem Antrag der Betroffenen stattgegeben und das Standesamt angewiesen, die Namen der Betroffenen entsprechend einzutragen. Das [X.] hat die Beschwerde des Standesamts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich das Standesamt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.

5

Das [X.] hat seine in [X.] 2014, 334 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

6

Zwar habe die von der Betroffenen bei der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nicht dazu geführt, dass sich die Bildung ihres Namens insgesamt nach [X.]m Recht richte. Der Vorname der Betroffenen richte sich weiterhin nach [X.]m Recht, so dass die von ihr anlässlich der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nur hinsichtlich ihres Familiennamens zur Anwendung [X.] Rechts führen könne.

7

Der Anwendungsbereich des Art. 47 EGBGB sei bei zweckentsprechender Auslegung gleichwohl eröffnet. Das [X.] Sachrecht unterscheide- ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet sei - nach Vor- und Familiennamen; jede Person müsse einen Familiennamen und mindestens einen Vornamen führen. Das [X.] Recht kenne eine solche durchgehende Unterscheidung nicht. Gesetzliche Vorschriften zur Namensführung existierten nur in Bezug auf die Namensänderung; im Übrigen sei die Namensführung von regional unterschiedlichen Bräuchen abhängig. Für die Betroffene seien gesonderte Vor- und Familiennamen nicht festgestellt worden.

8

Die unterschiedliche Systematik des [X.] Namensrechts einerseits und der bei der Betroffenen angewandten [X.]n namensrechtlichen Bräuche andererseits hätte für die Betroffene zur Folge, dass sie ohne eine Angleichungsmöglichkeit einen Namen führen müsste, der nach unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden Konzepten gebildet sei: Wenn sie einen Familiennamen nach [X.]m Recht führte, müsste sie anstelle eines Vornamens einen Eigennamen nutzen, der nach dem in ihrem Geburtsland geltenden namensrechtlichen Konzept die Funktionen von Vor- und Familiennamen übernehmen solle. Das sei für den Gebrauch des Namens ein erhebliches Hindernis. Die Betroffene müsse in amtlichen Formularen und bei Rechtsgeschäften, bei denen es auf eine Identifizierung ankomme, die aus [X.] übernommenen Namen korrekterweise mit dem Zusatz "Eigennamen" kennzeichnen, um klar zu stellen, dass es sich eigentlich um Namen handele, die die Funktion von Vor- und Familienname übernähmen. Eine solche vollständige Angabe würden die üblicherweise verwendeten Vordrucke und Eingabemasken von Datenverarbeitungsanlagen häufig nicht vorsehen.

9

Das sei mit dem Zweck des Art. 47 EGBGB nicht zu vereinbaren. Die Norm sei ausweislich der Gesetzesbegründung eingefügt worden, um den in der Praxis oftmals erheblichen Schwierigkeiten zu begegnen, die auftreten könnten, wenn auf eine Person, die ihren Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht rechtmäßig erworben habe, nunmehr [X.]s Namensrecht anwendbar sei. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen wollen, eine Angleichung an das [X.] Namensrecht vorzunehmen, wobei er bei der Regelung in Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausdrücklich auch den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt habe, dass der ausländische Name nicht zwischen Vor- und Familienname unterscheide. Der Zweck der Norm könne nur vollständig erreicht werden, wenn ihre Anwendung nicht auf Fälle beschränkt werde, in denen das [X.] vollständig, also hinsichtlich des Vor- und des Nachnamens wechsele; die Schwierigkeiten, die zu der Neuregelung Anlass gegeben hätten, bestünden vielmehr auch dann, wenn lediglich der Familienname dem [X.] Recht unterstellt werde und deshalb ein Name geführt werden müsste, der unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden systematischen Grundsätzen folge.

Demnach müsse ein Ausgleich bezüglich der Anwendung verschiedener Rechtsordnungen gefunden werden. Ein solcher Ausgleich könne hier dadurch vorgenommen werden, dass die Betroffene ihre in [X.] erworbenen Eigennamen in vollem Umfang weiterführe, sie aber Gelegenheit erhalte, diese Eigennamen teilweise als Vor- und teilweise als (Geburts-)Familienname zu bezeichnen und dadurch ihren Gebrauch in dem in [X.] üblichen namensrechtlichen System zu ermöglichen.

Die vom [X.]n Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung vom 28. Februar 2012, wonach es sich bei dem Namen "[X.]    Da.   [X.]" um einen Vornamen handele und "[X.] " der Familienname sei, habe im [X.]n Recht keine Grundlage und rechtfertige keine andere Beurteilung.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass ein ausländischer Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen kann, wenn die Ehegatten als [X.] gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB [X.]s Recht gewählt haben; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das [X.] Namensrecht indes grundsätzlich nicht zu.

a) Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Norm können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen, nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört (Nr. 1) oder nach [X.]m Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr. 2).

Art. 10 Abs. 2 EGBGB begründet kein Namenswahlrecht, sondern ermöglicht lediglich die Rechtswahl. Damit wird den Ehegatten eine kollisionsrechtliche Wahlfreiheit zugunsten eines der zur Wahl stehenden Sachrechte hinsichtlich des zu führenden [X.] eingeräumt ([X.]/Hohloch BGB 14. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 25; [X.]/[X.]/[X.]. Art. 10 EGBGB Rn. 40). Das Wahlrecht ist grundsätzlich auf das [X.] begrenzt, erfasst also nicht weitere, dem [X.] nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterfallende Namensteile ([X.]/Hohloch BGB 14. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 26; [X.]/[X.] BGB 3. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 39; [X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 263).

Wählen die Ehegatten - wie hier - [X.]s Recht zum [X.], findet § 1355 BGB Anwendung. Gemäß dessen Absatz 2 können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur [X.] über die Bestimmung des [X.] geführten Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmen. Dabei meint der "geführte Name" in Abgrenzung zum Geburtsnamen insbesondere den durch Heirat erworbenen Namen ([X.]/[X.]. § 1355 Rn. 4 mwN).

Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB kann eine Person, die einen Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben hat und deren Name sich fortan nach [X.]m Recht richtet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen. Die Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB setzt nach Absatz 1 einen Statutenwechsel zum [X.] Recht voraus; es handelt sich um eine namensrechtliche Sachnorm des [X.] Rechts, deren Tatbestand einen Auslandsbezug aufweist ([X.]/[X.]. Art. 47 EGBGB Rn. 2).

b) Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnet dem ausländischen Ehegatten ein Namenswahlrecht in dem Umfang, wie es nötig ist, um die gewünschte Namensführung zu erreichen und dabei zu verhindern, dass die Qualität der Namen mehreren sich widersprechenden Sachrechten untersteht ([X.] [X.] 2008, 161, 165 f.; [X.] [X.] 2013, 130, 131 f.). Damit korrespondierend findet eine Angleichung des Namens nach Art. 47 Abs. 1 EGBGB nur insoweit statt, wie es das [X.] [X.]recht voraussetzt.

Gilt nach einer Rechtswahl - wie hier - [X.]s [X.]recht, ist es dem ausländischen Ehegatten demgemäß zu ermöglichen, seinen Namen in die von § 1355 BGB vorausgesetzte [X.] einzupassen.

aa) Für die Reichweite des durch das [X.] eröffneten [X.] ist deshalb auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 1355 BGB abzustellen. Dabei ist der Wechsel des [X.]s dem § 1355 BGB zeitlich und gedanklich vorgelagert. Da gemäß § 1355 Abs. 2 BGB der Geburtsname jedes Ehegatten - hier also auch der der Betroffenen - zum Ehenamen bestimmt werden kann, setzt die Wahl des Namens denknotwendig das Bestehen eines Geburtsnamens voraus. § 1355 Abs. 2 BGB baut mithin systematisch auf der dem [X.] Namensrecht zugrundeliegenden Einteilung in Vor- und Familiennamen auf und setzt sie voraus ([X.] [X.] 2013, 130, 132; [X.] [X.] 2008, 161, 166). Zur Rechtsfolge hat die getroffene Wahl, dass der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur [X.] über die Bestimmung des [X.] geführten Namen voranstellen oder anfügen kann (§ 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB). Auch das setzt voraus, dass Vorname und Geburtsname eindeutig bestimmt sind.

Deshalb ist es dem ausländischen Ehegatten gemäß Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGBGB zu ermöglichen, nach einer Rechtswahl zugunsten des [X.] Rechts aus seinen bisherigen Eigennamen Vor- und Familiennamen zu bestimmen und sodann statt des bestimmten Familiennamens den Familiennamen des Ehegatten anzunehmen ([X.]/[X.] 7. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 18; [X.] [X.] 2013, 130, 132; [X.] [X.] 2008, 161, 165 f.; siehe auch [X.], 370, 371; a.A. [X.] [X.] 2007, 197, 203, der allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eigennamen des ausländischen Ehegatten im Eheregister als Vornamen einzutragen sind).

bb) Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit den gesetzgeberischen Erwägungen zu Art. 47 EGBGB.

Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn aufgrund des [X.] Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der so genannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnorm im Inland vorgenommen wird ([X.]sbeschluss vom 19. Februar 2014 - [X.] 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 19 mwN).

In der Gesetzesbegründung zum [X.] heißt es zu Art. 47 EGBGB, dass sich das Problem der namensrechtlichen Angleichung in vielen Konstellationen und nicht nur bei einem Wechsel des [X.]s durch Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit stelle. So könnten zum Beispiel ausländische Ehegatten nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bei der Bestimmung ihres [X.] [X.]s Recht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] habe. Art. 47 EGBGB solle nunmehr für alle Fälle, bei denen [X.]s Namensrecht gelte, der Name aber nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben sei oder auf diesem beruhe, die Möglichkeit eröffnen, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt eine für das [X.] Namensrecht passende Namensform zu wählen (BT-Drucks. 16/1831 S. 79).

c) Durch die Bestimmung von Vorname und Familienname aus den Eigennamen der Betroffenen wird zudem nicht über Gebühr in das [X.] Recht eingegriffen. Abgesehen davon, dass es nach den Feststellungen des [X.] ohnehin an einer konkreten Ausgestaltung des Namensrechts fehlt, verlieren diese ihre Eigenschaft als Eigennamen nicht dadurch, dass sie gemäß dem in [X.] bestehenden System in Vornamen und Nachnamen untergliedert werden. Damit stimmt auch die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene, vom [X.]n Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung vom 28. Februar 2012 überein, wonach es sich bei dem Namen "[X.]   Da.   [X.]" sogar um einen Vornamen handele und "[X.]" der Familienname sei.

d) Da sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, dass es dem ausländischen Ehegatten in Fällen der vorliegenden Art ermöglicht werden muss, neben dem Vornamen auch einen Familiennamen zu bestimmen, kommt es auf den vom Beschwerdegericht ergänzend herangezogenen § 1355 Abs. 5 BGB und die damit einhergehende Streitfrage, ob das nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB gewählte Recht auch für die Namensführung nach einer Scheidung bindend ist (vgl. [X.]/[X.] 2. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 89 mwN zum [X.]; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 20. Juni 2007 - [X.] 17/04 - FamRZ 2007, 1540), nicht an.

e) Zu beachten ist jedoch, dass nach [X.]m Namensrecht grundsätzlich nicht mehrere Eigennamen zum Familiennamen bestimmt werden können; dieses lässt einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht zu ([X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 40;[X.]/[X.] 2. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 22; [X.] [X.] 2007, 197, 198; [X.] [X.] 2008 161, 167 f.; [X.]/[X.] 7. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 5; [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 27). Nur ausnahmsweise kann der Familienname in zweigliedriger Form bestimmt werden, etwa wenn infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende "Verfestigung" eingetreten ist und sich ein "echter Doppelname" gebildet hat ([X.] [X.] 2008, 161, 167 f.). Im Übrigen sind alle Eigennamen gleichwertig, weshalb jeder von ihnen als Familienname geeignet ist. Dem Namensträger ist daher freizustellen, welchen er als Familiennamen bestimmt ([X.] [X.] 2008, 161, 167).

2. Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.

a) Allerdings ist die Auffassung des [X.]s, wonach die Betroffene aus ihren Eigennamen gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB Vor- und Geburtsnamen bestimmen kann, im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Ehegatten haben nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB eine Rechtswahl dahingehend getroffen, dass sich das [X.] nach [X.]m Recht, also § 1355 BGB, richten und dass zum Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 2 BGB der Familienname des [X.] Ehemanns bestimmt werden soll. Zudem hat die Betroffene gegenüber dem Standesamt eine entsprechende formgerechte Erklärung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB abgegeben.

b) Jedoch hat das Beschwerdegericht die Bestimmung zweier Eigennamen der Betroffenen zu Geburtsnamen als zulässig erachtet, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass nach [X.]m Namensrecht grundsätzlich nur ein Familienname zu führen ist. Etwaige Ausnahmetatbestände hat das [X.] weder festgestellt noch sind solche Umstände ersichtlich.

3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG nicht abschließend entscheiden, weil diese noch nicht zur Entscheidung reif ist. Die Betroffene hat ein Wahlrecht, welchen ihrer Eigennamen sie zum Geburtsnamen bestimmen will. Zu dessen Ausübung (vgl. Art. 47 Abs. 4 EGBGB) wird das [X.] der Betroffenen Gelegenheit zu geben haben.

Dose                                   Weber-Monecke                             Schilling

              Nedden-Boeger                                       [X.]

Meta

XII ZB 101/14

03.12.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 29. Januar 2014, Az: 11 Wx 73/13, Beschluss

§ 1355 BGB, Art 10 Abs 2 BGBEG, Art 47 Abs 1 S 1 Nr 1 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, Az. XII ZB 101/14 (REWIS RS 2014, 760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 760

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 101/14 (Bundesgerichtshof)


15 W 237/98 (Oberlandesgericht Hamm)


XII ZB 60/18 (Bundesgerichtshof)

Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die Namensführung eines Kindes mit dreifacher Staatsangehörigkeit: Einbeziehung …


15 W 424/98 (Oberlandesgericht Hamm)


11 W 1438/15 (OLG Nürnberg)

Libanesisches Namensrecht für die Betroffenen auch nach Eheschließung wählbar


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.