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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 20. Juni 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EGBGB Art. 10 Abs. 1; [X.]. [X.] Art. 13 a) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind. b) [X.] sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo ein fremdes Kollisionsrecht diese aufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (hier: Namensführung der geschiedenen [X.]ischen Ehefrau als Schei[X.]s-folge gemäß Art. [X.]. [X.]). [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.] 17/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Sache wird zur Behandlung und Entschei[X.] in eigener [X.] an das [X.] zurückgegeben. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2, die beide ursprünglich ausschließlich die [X.]ische Staatsangehörigkeit [X.], schlossen im Jahre 1988 in der [X.]ei die Ehe. [X.], die vor der Eheschließung ihren Geburtsnamen [X.] geführt hatte, führte fortan den Fa-miliennamen [X.] des Beteiligten zu 2. In der Folgezeit siedelten die Eheleute nach [X.] über. Hier erwarb der Beteiligte zu 2 etwa 1994 die [X.] Staatsangehörigkeit, während die Kindesmutter [X.]ische Staatsangehörige blieb. Die Ehe wurde im Jahre 2000 durch Urteil eines [X.]n Amtsgerichts unter Anwen[X.] materiellen [X.]ischen Schei[X.]srechts geschieden. Eine Anerkennung des seit dem 26. April 2000 rechtskräftigen [X.]n Schei-[X.]surteils in der [X.]ei ist bislang nicht erfolgt. Ein im Februar 2003 von den [X.]ischen Behörden für die Kindesmutter ausgestellter Reisepass weist für sie weiterhin den Familiennamen [X.] aus. 1 - 3 - [X.] hat am 16. Juni 2003 einen [X.] geboren, dem sie den Vornamen D. gegeben hat. Der Standesbeamte, der Bedenken hatte, für Kind und Kindesmutter den Familiennamen [X.] im [X.] einzutragen, hat die Sache über den Beteiligten zu 3 (Rechtsaufsichtsbehörde über das Standesamt) dem Amtsgericht gemäß § 45 Abs. 2 PStG zur Entschei[X.] vor-gelegt. Nach den Angaben des Standesbeamten haben sich die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2 nach dem rechtskräftigen Abschluss des in [X.] betriebenen Schei[X.]sverfahrens wieder versöhnt; der Beteiligte zu 2 soll auch die Vaterschaft für das Kind D. mittlerweile anerkannt haben. Das Amtsge-richt hat den Standesbeamten angewiesen, den Namen von Kind und Kindes-mutter im [X.] mit [X.] zu beurkunden. Die hiergegen gerichtete sofor-tige Beschwerde der Standesamtsaufsicht hat das [X.]. Gegen diese Entschei[X.] richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht. 2 Das [X.], dessen Entschei[X.] in [X.] 2004, 171 ff. (mit [X.]. [X.] 2004, 263) veröffentlicht ist, hält das Rechtsmittel für zulässig und begründet. Der Familienname der Kindesmutter bestimme sich nach ihrem [X.]ischen Heimatrecht, wonach sie als geschiedene Ehefrau grundsätzlich den Familiennamen zu führen habe, den sie vor der Eheschlie-ßung hatte (Art. 173 Abs. 1 [X.]. ZGB). Zwar sei die von einem [X.]n Ge-richt ausgesprochene Eheschei[X.] in der [X.]ei (bislang) nicht anerkannt worden. Die Gestaltungswirkung des [X.]n Schei[X.]surteils unterliege jedoch einer selbständigen kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach [X.]m Recht. Der Familienname der [X.]ischen Kindesmutter müsse daher mit ihrem vor der Eheschließung geführten Geburtsnamen [X.] beurkundet werden. Der Familienname des Kindes leite sich aus dem Familiennamen der Kindesmutter ab, und zwar unabhängig davon, ob das Kind die [X.]ische oder zufolge der 3 - 4 - Anerkennung durch den Beteiligten zu 2 die [X.] Staatsangehörigkeit be-sitze. 4 Das [X.] möchte die angefochtenen Beschlüsse aus die-sem Grunde aufheben, sieht sich hieran aber durch eine Entschei[X.] des [X.] vom 12. September 2002 (BayObLGZ 2002, 299 ff. = [X.] 2003, 13 mit krit. [X.]. [X.] 2004, 102 ff.) gehin-dert. In dieser Entschei[X.] habe das [X.] Oberste Landesgericht aus-gesprochen, dass eine in [X.] geschiedene [X.]ische Staatsangehörige nicht ihren vorehelichen Familiennamen führen könne, solange das [X.] Schei[X.]surteil im [X.]ischen Rechtskreis mangels Anerkennung keine Wir-kung entfalte. Folge man dieser Auffassung, müsse der Familienname von [X.] und Kind mit dem Ehenamen [X.] beurkundet werden. Das [X.] hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entschei[X.] vorgelegt. I[X.] Die Vorlage ist unzulässig. 5 1. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom [X.] gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] vorzule-gen, wenn das Gericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-[X.] eines anderen [X.]s oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entschei[X.] des [X.] vorliegt, von dieser abweichen will. Aus dem Vorlagebeschluss muss sich dabei durch im Einzelnen begründete Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht in 6 - 5 - dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallent-schei[X.] führen würde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bun-desgerichtshof zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Ab-weichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entschei[X.] des von dem [X.] vorgelegten Falles erheb-lich ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse [X.] 166, 141, 144 und vom 20. [X.] - [X.] 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382; [X.] Beschluss vom 29. September 2005 - [X.]/05 - NJW-RR 2006, 18). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig. Der [X.] und der Familienname der Kindesmutter können unter kei-nem rechtlichen Gesichtspunkt mit dem vor der Eheschließung der Kindesmut-ter geführten Geburtsnamen [X.] beurkundet werden. Insoweit kann sich im [X.] auf die von dem [X.] herangezogene Entschei[X.] des [X.] allenfalls eine Abweichung in der Be-grün[X.], nicht aber eine Abweichung im Ergebnis ergeben; eine solche Ab-weichung rechtfertigt die Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] nicht (Senatsbeschluss [X.] 166, 141, 144). 7 Im Einzelnen gilt folgendes: 8 a) Zutreffend ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB der Name einer Person grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegt, dem diese Person angehört. Unter das [X.] fallen dabei sowohl die Namensbil[X.] als auch der Erwerb, der Verlust und die Führung des Namens, insbesondere nach der Auflösung der Ehe (MünchKomm/[X.] von [X.]. Art. 17 EGBGB Rdn. 199). Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des Namensträgers ist nach allgemeiner Ansicht eine Gesamtverweisung im Sinne 9 - 6 - des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländi-schen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu be-achten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - [X.] 5/98 - FamRZ 1999, 570; [X.]/[X.] 66. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdn. 3; [X.]/[X.] BGB [Dezember 1999] Art. 10 EGBGB Rdn. 81; [X.]/[X.]/[X.]. 10 Rdn. 9). b) Die Möglichkeit einer Rückverweisung hat das [X.] nicht in Betracht gezogen. Es hat daher übersehen, dass das [X.]ische internationale Privatrecht die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene [X.]e Verwei-sung auf das Heimatrecht des Namensträgers hinsichtlich der Kindesmutter nicht annimmt und im vorliegenden Fall bezüglich der Namensführung nach der Schei[X.] auf das [X.] Namensrecht (zurück-)verweist. 10 aa) Zwar entspricht es verbreiteter Ansicht, dass das [X.]ische Internati-onale Privatrecht für die Bestimmung des Familiennamens in der Regel an das Heimatrecht des Namensträgers anknüpft, was daraus hergeleitet wird, dass es im Bereich des internationalen Personenrechts der [X.]ei an einer besonderen Kollisionsnorm für das internationale Namensrecht fehlt (vgl. [X.], 1352 und FamRZ 1996, 1163, 1165, beide unter Hinweis auf [X.] [X.] 1983, 49, 51 [X.]. 21). Dies kann aber nicht uneingeschränkt für die Namensfüh-rung geschiedener Eheleute gelten, denn insoweit behandelt das [X.]ische Recht das Namensrecht nicht als Persönlichkeitsrecht des Namensträgers, sondern als einen familienrechtlichen Vorgang. Bei der Frage, welchen Famili-ennamen die Ehefrau nach der Schei[X.] führt, handelt es sich nach [X.]i-schem Rechtsverständnis um eine Nebenfolge der Schei[X.] im Sinne von Art. 13 des [X.]ischen Gesetzes Nr. 2675 vom 20. Mai 1982 über das internati-onale Privat- und Zivilverfahrensrecht (auszugsweise abgedruckt bei [X.] [X.] aaO S. 50 ff.; im Folgenden: [X.]. [X.]), so dass die Namensführung [X.] - 7 - schiedener Ehegatten dem nach Art. [X.]. [X.] für das Schei[X.]sstatut maßgeblichen Sachrecht untersteht (vgl. Rumpf, Einführung in das [X.]ische Recht [2004] § 9 Rdn. 41; [X.], Internationales Schei[X.]s- und Schei-[X.]sfolgenrecht [1998], [X.]ei, § 3 Rdn. 19). 12 [X.]) [X.] sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo sie ein fremdes Recht auf-grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht ([X.]/ [X.] aaO Rdn. 3; [X.] [X.] 1997, 225, 229; [X.]/[X.] aaO Rdn. 83 m.w.N.). Der Senat hat in diesem Sinne bereits entschieden, dass im Hinblick auf den Ehenamen ausländischer Ehegatten [X.]s Sachrecht an-zuwenden ist, wenn ein fremdes Recht deren Namensführung dem Statut der persönlichen Ehewirkungen unterstellt und insoweit eine gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB endgültige Rückverweisung in das [X.] Recht ausspricht (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - [X.] 5/98 - FamRZ 1999, 570 f.). Nichts anderes kann gelten, wenn das gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB an sich maßgebliche Heimatrecht des ausländischen Namensträgers die Namensfüh-rung geschiedener Ehegatten als Nebenfolge der Schei[X.] dem Schei[X.]s-statut unterstellt und kollisionsrechtlich insoweit auf die Anwen[X.] des Rechts am ([X.]n) Wohnsitz oder Aufenthaltsort zurückverweist. cc) Das Schei[X.]sstatut beurteilt sich gemäß Art. 13 Abs. 1 [X.]. [X.] jedoch nur dann nach [X.]ischem Sachrecht, wenn beide Ehegatten die [X.]i-sche Staatsangehörigkeit besitzen; maßgeblich für die zeitliche Anknüpfung ist auch nach [X.]ischem Recht die Zustellung der Klage (Art. [X.]. [X.]; vgl. Rumpf aaO Rdn. 39). Zu diesem Zeitpunkt war der Beteiligte zu 2 allerdings seit mehreren Jahren [X.]r Staatsangehöriger. Hat einer der Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Schei[X.]santrages bereits die (alleinige) [X.] Staatsangehörigkeit erworben, ist nach Art. 13 Abs. 2 [X.]. [X.] für die Schei-13 - 8 - [X.] und deren Folgen das Sachrecht an ihrem gemeinsamen ([X.]n) Wohnsitz oder Aufenthaltsort berufen. Die damit anzunehmende Rückverwei-sung führt in diesen Fällen gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu einer unmit-telbaren Anwen[X.] der [X.]n Sachnormen (vgl. [X.], 953, 954; [X.] FamRZ 2005, 912 f.; [X.] FamRZ 2005, 913; [X.] aaO Rdn. 16; vgl. hierzu bereits Ansay [X.] 1983, 29, 30). Danach kommt hier hinsichtlich der [X.]en Folgen der Schei[X.] § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB zur Anwen[X.], so dass die Kindesmut-ter mangels entgegenstehender Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten nach der Schei[X.] ihren Ehenamen [X.] weiterführt. 14 [X.]) An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass das mit dem Schei[X.]sverfahren befasste [X.] Amtsgericht im Jahre 2000 die Ehe der Kindesmutter und des Beteiligten zu 2 unter Anwen[X.] materiellen [X.]ischen Schei[X.]srechts geschieden hat. Dies war im Hinblick auf die deut-sche Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 rechtlich verfehlt, weil das [X.], welches das anwendbare Recht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB an die letzte gemeinsame ([X.]ische) Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft hatte, die in Art. 13 Abs. 2 [X.]. [X.] enthaltene Rück-verweisung hätte beachten und demzufolge [X.]s Schei[X.]srecht zur Anwen[X.] bringen müssen. Da Art. 13 Abs. 2 [X.]. [X.] wegen der (auch [X.]en) Schei[X.]sfolgen indessen auf das Recht des [X.] verweist, nicht aber auf das Recht, das die Gerichte am Aufenthaltsort tatsächlich angewendet haben, bleibt es hinsichtlich der Namensführung der Kindesmutter bei der Anwen[X.] [X.]n Sachrechts. 15 ee) Auf die Vorlagefrage wäre es deshalb hinsichtlich des Familienna-mens der Kindesmutter nur angekommen, wenn das Schei[X.]sstatut von [X.] - 9 - kischem Recht beherrscht worden wäre, denn dies hätte [X.] zur Folge gehabt, dass die Kindesmutter ihren Geburtsnamen [X.] nach der Schei-[X.] wieder hätte annehmen müssen (Art. 17[X.]. ZGB). Materielles [X.]i-sches Schei[X.]srecht wäre etwa dann zur Anwen[X.] gekommen, wenn [X.] Eheleute bei Rechtsanhängigkeit des Schei[X.]santrages noch [X.]ische Staatsangehörige gewesen wären, weil das [X.]ische Kollisionsrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 [X.]. [X.] in diesem Falle die Verweisung aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB angenommen hätte; dies hätte im Übrigen auch dann gegolten, wenn der Beteiligte zu 2 bei Zustellung des Schei[X.]santrages sowohl die [X.] als auch die [X.]ische Staatsangehörigkeit besessen hätte, weil das [X.]ische internationale Privatrecht Mehrstaatler mit [X.]ischer Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf ihre effektive Staatsangehörigkeit nur als [X.]en ansieht (Art. 4 lit. b [X.]. [X.]; vgl. [X.] 2005, 320, 322). So liegt der hier zur Ent-schei[X.] stehende Fall aufgrund der alleinigen [X.]n Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 aber nicht. c) Insoweit ist die Rechtslage bei dem Kind D. - sofern es allein die [X.]i-sche Staatsangehörigkeit besitzt - im Ausgangspunkt anders gelagert, da die [X.]ische Rechtspraxis wegen des bei der Geburt erworbenen Familiennamens die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung seit jeher angenommen (vgl. auch KG NJW-RR 1989, 644, 645) und die Namensführung des Kindes dem [X.]ischen Sachrecht unterstellt hat. 17 Auf die vom [X.] für entschei[X.]serheblich gehaltene Streitfrage kommt es aber auch für das Kind D. nicht an, selbst wenn die Haupt-frage (Name des Kindes) durch [X.]isches Recht beherrscht wird. Die [X.], ob die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem [X.] zu 2 aufgelöst worden ist, hat auf die Namensführung des Kindes keinen Einfluss: 18 - 10 - aa) Würde man der Auffassung des [X.]n Obersten Landesge-richtes folgen, wonach eine unselbständige Anknüpfung der Vorfrage zur Folge habe, dass die Gestaltungswirkung eines [X.]n Urteils zu dieser erst dann beachtlich sei, wenn es im Heimatstaat des Namensträgers anerkannt worden ist (vgl. ebenso [X.]/[X.], Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 17 IV 1 b), müsste die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 als fortbe-stehend angesehen werden. Dann würde das Kind D. als Kind miteinander ver-heirateter Eltern gemäß Art. 321 Satz 1, 1. Halbs. [X.]. ZGB den Namen [X.] sei-ner Familie tragen. 19 [X.]) Wäre demgegenüber die - von der wohl mittlerweile herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geteilte - Auffassung des vorlegenden Gerichts richtig, wonach es die Gestaltungswirkung eines [X.]n Urteils grundsätzlich ausschließt, sich im internationalen Bereich auf Prinzipien der unselbständigen Vorfragenanknüpfung zu berufen (Vorrang des [X.] vor dem Kollisionsrecht: [X.] FamRZ 1999, 328; [X.]/ [X.] aaO Rdn. 2; [X.] aaO, S. 103 f.; [X.]/[X.] aaO Art. 10 EGBGB Rdn. 90; [X.] [X.] 1991, 257, 258), wäre das Kind D. nach der Schei[X.] der Kindesmutter nicht ehelich geboren, so dass es gemäß Art. 321 Satz 1, 2. Halbs. [X.]. ZGB den Familiennamen seiner Mutter teilt. Da die [X.] indessen nach [X.]m Schei[X.]sfolgenrecht den vormaligen Ehenamen [X.] auch als geschiedene Frau weiterführt und diese Namensführung im Einklang mit der [X.]ischen Rechtsordnung (welche das Namensrecht inso-weit dem [X.]n Schei[X.]sstatut unterstellt hat) stehen würde, erhält das 20 - 11 - Kind auch in diesem Falle den - insoweit allein von der Kindesmutter abgeleite-ten - Familiennamen [X.] Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.] vom 12.09.2003 - 3 [X.]/03 - [X.], Entschei[X.] vom 14.10.2003 - 23 [X.]/03 - [X.], Entschei[X.] vom [X.] - 15 W 426/03 -
Meta
20.06.2007
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. XII ZB 17/04 (REWIS RS 2007, 3331)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3331
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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