Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. I ZR 42/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8038

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717B[X.]42.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
42/15
vom

13. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.
Juli 2017
durch den Vor-sitzenden [X.] Dr.
Büscher, die [X.] Dr. Koch, Dr.
Löffler, die Rich-terin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 16. März 2017
wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet. Der [X.] hat das gesamte Vorbringen der Revision zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
1. Die Anhörungsrüge macht ohne Erfolg
geltend, der [X.] habe den
An-spruch
der [X.]
auf rechtliches Gehör verletzt, weil er den
Vortrag
der Revision
nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, dass
es sich bei den [X.] der [X.] nicht um "handelsübliche [X.]", sondern um Geräte gehandelt habe, die aufgrund ihrer speziellen (hardware-
und softwaremäßigen) technischen Ausstattung
erkennbar nur und gerade für die geschäftliche Nutzung konzipiert ge-wesen seien.
Der [X.] hat sich umfassend mit dem Vorbringen der [X.] befasst, ihre [X.] seien für den Einsatz in Unternehmen und Behörden konzipiert und ausgestattet gewesen ([X.], Urteil vom 16. März 2017 -
I [X.], [X.], 716 Rn. 54 ff.

[X.] mit [X.]). Er hat diese Frage
allerdings abweichend von der Rechtsan-sicht der [X.] für die im Streitfall maßgebliche Frage der Vergütungspflicht
ge-1
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-
3 -

mäß § 54 Abs. 1 [X.] aF für rechtlich unerheblich angesehen. Darin liegt keine [X.] des Anspruchs der [X.] auf rechtliches Gehör.
Die Bestimmung des Art.
103 Abs.
1 GG garantiert den Beteiligten eines [X.] Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu [X.], und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Ent-scheidung in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.]vortrags aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 -
III
ZR
263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die [X.] hat auch keinen Anspruch [X.], dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem [X.] befasst (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2011 -
I [X.], [X.], 314 Rn. 12 -
Medicus.log; Beschluss vom 17. November 2014 -
I [X.], juris Rn.
2; Beschluss vom 7. April 2014 -
I [X.], [X.] 2016, 501 Rn. 10).
2. Soweit die Anhörungsrüge geltend macht, es handele sich bei den [X.] der [X.] nicht um "handelsübliche
[X.]", sondern um "Business-[X.]", hat sie eben-falls keinen Gehörsverstoß des [X.]s dargelegt. Soweit der [X.] den Begriff "han-delsüblicher [X.]"
verwendet hat, ist er -
was sich aus seinen Entscheidungsgründen zweifelsfrei ergibt -
davon ausgegangen, dass dieser Begriff auch die von der [X.] so genannten
"Business-[X.]"
umfasst
(vgl. [X.], [X.], 716 Rn. 55

[X.] mit [X.]).
3. Entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge hat der [X.] ferner nicht das Vorbringen der [X.] übergangen, dass der Verkaufspreis
ihrer [X.] deutlich über dem Preis von solchen [X.] gelegen habe, die von Endverbrauchern für die pri-vate Nutzung erworben worden seien. Auf die Frage des unterschiedlichen [X.] von "Business-[X.]"
und "Consumer-[X.]"
kommt es nicht an, weil nach der
Rechtsprechung des [X.]s auch "Business-[X.]"
unter die Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF fallen.
Im Übrigen hat der [X.] den Gesichtspunkt des 4
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-
4 -

Verkaufspreises behandelt (vgl. [X.], [X.], 716 Rn. 53 -
[X.] mit Festplat-te
II).
4. Ohne Erfolg beanstandet die Anhörungsrüge, der [X.] habe den Vortrag der [X.] außer [X.] gelassen, dass ihre [X.] nur über spezielle für den Vertrieb an gewerbliche Nutzer vorgesehene Vertriebswege in den Verkehr gebracht worden seien.
Übergangen habe der [X.] ferner, dass im fraglichen Zeitraum die von der [X.] vertriebenen Geräte tatsächlich nahezu
ausschließlich (99,4%) an gewerb-liche oder behördliche Abnehmer (juristische Personen) veräußert worden seien. Mit diesem Vorbringen hat sich der [X.] auseinandergesetzt (vgl. [X.], [X.], 716 Rn. 56 ff. -
[X.] mit [X.]).
5. Entgegen der Anhörungsrüge
hat der [X.] auch nicht den Vortrag der [X.] übergangen, ihre Geräte seien nicht wie "handelsübliche [X.]", sondern aus-schließlich als "Business-[X.]"
beworben worden. Dieses
Vorbringen hat der [X.] ebenfalls behandelt (vgl.
[X.], [X.], 716 Rn. 53 -
[X.] mit [X.]).
Der [X.] hat -
anders als die Anhörungsrüge geltend macht -
ferner
nicht das Vorbrin-gen der [X.] übergangen, dass die Werbung anderer Hersteller und die [X.] ausschließlich sogenannte "Consumer-[X.]"
betroffen habe und dass eine Bewerbung der [X.] von Geräten der [X.] nicht die streitgegenständlichen,
nur für den professionellen Einsatz beworbenen "Business-[X.]"
betroffen habe, sondern solche [X.], die im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht auf dem Markt gewesen seien. Der [X.]
hat sich
in der Entscheidung
auch mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. [X.], [X.], 716 Rn. 42, 48
ff., 53
-
[X.] mit [X.]).
6. Die Anhörungsrüge
ist weiter der Ansicht, der [X.] habe sich [X.] nicht mit dem Vorbringen der [X.] befasst, ihre
[X.] seien so, wie sie von ihr in den Verkehr gebracht worden seien, zur Anfertigung von Privatkopien nicht geeignet gewesen; "Home-Entertainment"
und
multimediale Anwendungen seien teilweise gar nicht und im Übrigen nur nach [X.] Umbau oder
Aufrüstung möglich.
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5 -

Derartiges könne bei von Behörden und Unternehmen angeschafften Geräten nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, zumal nach dem Vortrag der [X.] dies nicht nur verboten, sondern aufgrund entsprechender [X.] und technischer Maßnahmen ausgeschlossen gewesen sei.
Damit kann die Anhörungsrüge
keinen Erfolg haben. Der [X.] hat sich mit diesem Vortrag befasst
(vgl. [X.], [X.], 716 Rn.
39, 44,
53, 54

[X.] mit [X.]).
7. Die Anhörungsrüge beanstandet
außerdem
zu Unrecht, es sei nicht nach-vollziehbar und nur mit einer Gehörsverletzung erklärbar, dass der [X.]
im Zusam-menhang mit dem Vorbringen der [X.] eine
Vorlage an den [X.] abgelehnt habe.
a) Die
Anhörungsrüge
macht geltend, die
Beklagte habe vorgetragen, dass der [X.] hinsichtlich der Vergütungspflicht eindeutig danach differenziere, wem die
Geräte überlassen würden. Aus dem Umstand, dass der [X.]
im Hinblick auf die praktischen Schwierig-keiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten unter bestimmten (engen) Voraussetzungen die unterschiedslo-se Erhebung der Privatkopievergütung für zulässig halte, könne nach dem Vortrag der [X.] nicht gefolgert werden, der [X.] habe die Vermutung einer urheberrechtsrelevanten Nutzung auch auf
Business-Geräte anwenden wollen. Hier habe der [X.] schlicht nicht zur Kenntnis genommen, dass der [X.] auch in diesem Zusammenhang stets [X.] abgestellt habe, von wem das Gerät erworben worden sei. Bei einem Erwerb durch eine Behörde oder ein
Unternehmen werde
der gerechte Ausgleich nicht ge-schuldet, also greife insoweit eine Vermutungsregel nicht ein. Insoweit sei bei Be-rücksichtigung des Vortrags der [X.] ein Vorabentscheidungsersuchen [X.] zur Beseitigung etwaiger Unklarheiten geboten gewesen. Diese [X.] haben keinen Erfolg.
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6 -

Der [X.] hat begründet, warum er der Ansicht ist, dass seine Annahmen im Hinblick auf die rechtliche Behandlung von "Business-[X.]"
mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] vollständig im Einklang stehen. Er ist dabei auch auf die von der Anhörungsrüge angesprochenen Gesichtspunkte eingegangen (vgl. [X.], [X.], 716 Rn. 58 -
[X.] mit [X.]). Der [X.] hat zudem [X.] hingewiesen, dass der Gerichtshof der
[X.] in seiner jüngsten
Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie
2001/29/[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 2016

110/15, [X.], 155 Rn. 52

[X.]/[X.]) die Ausführungen des Generalanwalts
beim [X.] nicht aufgegriffen hat, soweit diesen zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien ge-eigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen"
oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung"
dazu führen müsse, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen sei
([X.], [X.], 716 Rn. 59 -
[X.] mit [X.]).
Mit ihren
[X.] versucht die Beklagte mithin erneut, ihre abweichende Rechtsansicht an die Stelle der Auffassung des [X.]s zu setzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Eine [X.] hat keinen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst ([X.], [X.], 314 Rn. 12 -
Medicus.log; [X.] 2016, 501 Rn. 10).
b) Entsprechendes gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, die Beklagte habe ausführlich dargelegt, welche strengen Anforderungen der Gerichtshof der [X.] bei unterschiedsloser Erhebung der Gerätevergütung an ein "ex-ante-Freistellungssystem"
bzw. an ein "ex-post-Erstattungssystem"
aufgestellt habe und dass es ein diesen Anforderungen genügendes System im [X.] Recht und in der Praxis der Klägerin nicht gegeben habe. Der [X.] hat sich auch mit diesem Vortrag auseinandergesetzt, ist allerdings zu einer von der Ansicht der
[X.] 13
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abweichenden Bewertung der Rechtslage gekommen (vgl. [X.], [X.], 716 Rn.
66 ff.
-
[X.] mit [X.]).

Die Anhörungsrüge beanstandet zudem
zu Unrecht, der [X.] habe sich ge-hörswidrig nicht hinreichend mit dem Revisionsvorbringen
der [X.] befasst, wonach die
Gerichte in anderen Mitgliedstaaten
aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nationale -
der [X.] Rechtslage entspre-chende -
Regelungen für unionsrechtswidrig bzw. nicht anwendbar gehalten hätten. Der [X.] hat dazu ausgeführt, entgegen der Ansicht der Revision könne aus dem Umstand, dass andere Mitgliedstaaten der [X.], ihre Gerichte oder dort tätige Verwertungsgesellschaften nationale Regelungen zur Zahlung einer [X.] unter verschiedenen Gesichtspunkten für nicht mit den Vorschrif-ten der Richtlinie
2001/29/[X.] vereinbar und daher für unanwendbar gehalten haben, für die Auslegung der im Streitfall anwendbaren Vorschriften des [X.] Rechts kein maßgeblicher Gesichtspunkt entnommen werden. Die einschlägigen [X.] Bestimmungen stünden
unter Beachtung des Grundsatzes richtlinienkonformer Aus-legung mit den Vorschriften der Richtlinie
2001/29/[X.] in
Einklang
(vgl. [X.], [X.], 716 Rn. 70 -
[X.] mit [X.]).
Damit ist der [X.] -
anders als die Revisi-on
-
gerade nicht davon ausgegangen, dass es in diesen Gerichtsentscheidungen um Regelungen ging, die der [X.] Rechtslage entsprechen und
dass
die Ge-richte anderer Mitgliedstaaten die Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] anders als der [X.] ausgelegt haben.
8. Ohne Erfolg sieht die Anhörungsrüge ferner eine Gehörsverletzung des Se-nats in Bezug auf die nach ihrer Ansicht ungerechte Verteilungspraxis von Mitglie-dern der Klägerin (VG Wort und GEMA).
a) Die Anhörungsrüge macht insoweit
geltend, der [X.] habe den in der Replik
vom 21. Oktober 2016 gehaltenen Vortrag der [X.] ignoriert, dass ein
Ausgleich, der ungerecht verteilt werde, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht gerecht sein könne. Damit kann sie bereits deshalb 15
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8 -

keinen Erfolg haben, weil die Revision in der in Bezug genommenen Replik nicht gel-tend gemacht hat, ein ungerecht verteilter Ausgleich könne nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] nicht gerecht sein. Die Revision hat dort vielmehr
geltend gemacht, der Umstand, dass ein Teil der im Streitfall von der Klägerin geltend gemachten [X.] -
entgegen der Rechtsprechung des [X.] der [X.] -
nicht an die Rechteinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte ausgeschüttet werde, stehe den Klageansprüchen rechtshindernd entgegen, weil die geforderte [X.] dann jedenfalls teilweise nicht dem ge-rechten Ausgleich diene. Der [X.] hat sich mit diesem Vorbringen befasst, ist der Ansicht der [X.] allerdings nicht gefolgt, sondern hat angenommen, der Schuldner des Vergütungsanspruchs könne aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte
für sich herleiten ([X.], [X.], 716 Rn. 98 -
[X.] mit Festplatte
II). Entgegen der Ansicht der Anhö-rungsrüge folgt ein Übergehen des Vortrags der Revision auch nicht aus dem [X.], dass der [X.] sich in seinem Urteil vom 16. März 2017
nicht mit dem
"Reprobel"-Urteil
des Gerichtshofs der [X.] (Urteil vom 12. Novem-ber 2015

C572/13,
GRUR 2016, 55
-
Hewlett-Packard/Reprobel) auseinanderge-setzt hat. Der [X.] hat vorliegend zur Begründung auf seine Entscheidung "Verle-geranteil"
Bezug genommen, die sich wiederum umfassend mit dem "Reprobel"-Urteil des Gerichtshofs
der [X.]
sowie
weiteren von der Revision aufgeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] auseinan-dergesetzt
hat (vgl. [X.], Urteil vom 21.
April 2016 -
I [X.], [X.]Z 210, 77 Rn.
45
ff. -
Verlegeranteil). Außerdem hat der [X.] auf seine Entscheidung "[X.]"
verwiesen, in der die entsprechende Problematik ebenfalls abgehandelt ist (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juli 2016

I
ZR 255/14, [X.], 172 Rn. 110 ff.).
b) Die Anhörungsrüge macht schließlich erfolglos geltend, der Rechtsstreit hätte vom [X.] dem [X.] vorgelegt werden müs-sen, weil das in dem Fall "Reprobel"
vorlegende [X.] Gericht offensichtlich ei-nen anderen Standpunkt vertreten habe als der [X.]. Diese Rüge ist bereits nicht 18
-
9 -

hinreichend ausgeführt. Sie macht nicht geltend, dass die Revision einen [X.], vom [X.] übergangenen
Vortrag gehalten hat. Dies ist auch nicht ersicht-lich.
I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2015 -
6 Sch 7/08 WG -

19

Meta

I ZR 42/15

13.07.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. I ZR 42/15 (REWIS RS 2017, 8038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8038

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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