Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.05.2014, Az. 6 B 46/13

6. Senat | REWIS RS 2014, 5917

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Telekommunikation; Ermessen der Bundesnetzagentur bei der Zugangsanordnung


Leitsatz

Bei der Entscheidung über die Festlegung der Bedingungen einer Zugangsanordnung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 TKG (juris: TKG 2004) ist der Bundesnetzagentur kein Regulierungsermessen, sondern ein allgemeines (Rechtsfolge-)Ermessen eingeräumt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und des [X.] (2.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer höchstrichterlich bisher noch nicht geklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

3

a) Die Klägerin zu 2 wirft zunächst die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig auf, ob "der Begriff des 'Beibehaltens' in § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] (bedeutet), dass die Regulierungsverfügung, welche die in einer vorangegangenen Regulierungsverfügung auferlegte Verpflichtung beibehält, diese Verpflichtung unverändert oder nur in dem Umfang fortschreibt, wie er sich der neuen Regulierungsverfügung durch Auslegung entnehmen lässt".

4

Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren daher nicht zu erwarten. Dies gilt auch, soweit die Klägerin zu 2 mit dem Klageantrag zu 1.a) die Aufhebung des Beschlusses der [X.] vom 25. Januar 2010 insoweit begehrt, als in Ziffer 1.1 des Beschlusstenors angeordnet worden ist, dass Kollokation im [X.] einschließlich der virtuellen Kollokation auch für solche [X.] gewährt werden muss, die bis einschließlich 27. Juni 2007 errichtet worden sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit in der Annahme, die für die beanstandete Kollokationsanordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung lägen vor, für unbegründet gehalten. Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich die durch die Regulierungsverfügung der [X.] vom 27. Juni 2007 geregelte Pflicht zur Zugangsgewährung auch auf solche Kabelverzweiger erstreckt, die in vor dem 27. Juni 2007 errichteten [X.]n untergebracht sind. Diese Annahme ist das Ergebnis der - für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - tatrichterlichen Auslegung und Feststellung des [X.] der genannten Regulierungsverfügung. In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz zwar der von der Klägerin zu 2 befürworteten Einschränkung der in Rede stehenden Kollokationsverpflichtung mit der Erwägung entgegengetreten, Ziffer 1. der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007, die die besagte Kollokationsverpflichtung beinhalte (Ziffer 1.1.3), sei dahin gefasst, dass die bereits durch die vorangegangene Regulierungsverfügung vom 20. April 2005 auferlegte Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zum [X.] (u.a.) am Kabelverzweiger "beibehalten" wird. Dem liegt erkennbar die Annahme zugrunde, der in der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] verwendete Begriff des "Beibehaltens" bedeute, dass die in einer vorangegangenen Regulierungsverfügung auferlegte Verpflichtung inhaltlich unverändert fortgeschrieben wird. Selbst wenn das Verwaltungsgericht hierbei zu Unrecht von einem Verständnis des Begriffs des "Beibehaltens" ausgegangen sein sollte, der es ausschließt, dass die [X.] eine früher auferlegte Verpflichtung "im Rahmen ihrer Abwägung konkretisiert", wäre dies jedoch für das Ergebnis der Auslegung der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 nicht erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat sich in erster Linie auf den "klaren Wortlaut" der hier einschlägigen Ziffer 1.1.3 des Tenors der Regulierungsverfügung gestützt, der gegen die Annahme spreche, dass eine Verpflichtung zur Kollokation in den bis zum Zeitpunkt der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 bereits errichtet gewesenen [X.]n nicht bestehe, weil erstmals durch diese Regulierungsverfügung eine solche Zugangsverpflichtung auferlegt worden sei.

5

b) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weiter in der Frage, ob "die [X.] bei der Festlegung der Bedingungen der Zugangsanordnung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] über [X.]" verfügt. Ferner will die Beschwerde in diesem Zusammenhang geklärt wissen, ob "an die Ausübung des [X.]s nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.], d.h. an die Ermittlung der zu beachtenden Belange, an die Gewichtung der Belange und an den Ausgleich zwischen den Belangen, geringere Anforderungen zu stellen (sind) als bei der Ausübung des [X.]s bei der Auferlegung einer Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]".

6

Beide Fragen beziehen sich auf die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz den Klageantrag zu 1.c) für unbegründet gehalten hat. Dieser Antrag ist auf die Aufhebung des Beschlusses der [X.] vom 25. Januar 2010 insoweit gerichtet, als in Ziffer 1.1 des Beschlusstenors i.V.m. Ziffer 1.1.1 Satz 2 der Anlage 1 des Vertrages über den Zugang zum [X.] die Verpflichtung der Klägerin zu 2 zu platzschaffenden Maßnahmen im [X.] sowie in Ziffer 2 der Anlage 1 des Vertrages über den Zugang zum [X.] die Verpflichtung der Klägerin zu 2 zur virtuellen Kollokation angeordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, dass der [X.] bei der inhaltlichen Ausgestaltung von [X.] nach § 25 [X.] ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, der im Hinblick auf die vertragsersetzende Funktion einer solchen Anordnung zum einen auf einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider an der Zugangsgewährung beteiligten Parteien gerichtet sein müsse, der andererseits aber auch die öffentlichen Belange zu berücksichtigen habe, die durch § 2 Abs. 2 [X.] sowie die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen vorgegeben seien. Ob die [X.] den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum rechtmäßig ausgefüllt hat, sei nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die insoweit für die Überprüfung des [X.]s anerkannt seien. Danach sei eine Anordnung zu beanstanden, wenn ihr eine Abwägung überhaupt nicht zugrunde gelegen habe ([X.]), in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge in sie habe eingestellt werden müssen ([X.]), die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden sei (Abwägungsfehleinschätzung) oder der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe ([X.]). Nach diesem Maßstab erweise sich die hier streitige Anordnung platzschaffender Maßnahmen als rechtmäßig.

7

Den von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt die für eine Zulassung der Revision erforderliche Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren. Die erste Frage, die sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung allerdings ohne Weiteres verneinen lässt (aa), ist nicht entscheidungserheblich ([X.]). Damit entfällt offensichtlich auch die Grundlage für die zweite Frage, die an die Annahme eines [X.]s der [X.] anknüpft.

8

aa) Dass dem Ansatz der Vorinstanz, die Entscheidung der [X.] über die Festlegung der Bedingungen der Zugangsanordnung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] nach den Grundsätzen des [X.]s zu überprüfen, nicht zu folgen ist, kann der [X.] ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung entscheiden. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 [X.] können Gegenstand einer Anordnung alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein; die [X.] darf die Anordnungen mit Bedingungen in Bezug auf [X.]hancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen (Satz 2). Aus der Verwendung der Formulierungen "können" und "darf" ergibt sich, dass diese Rechtsnorm eine Ermessensermächtigung enthält. Die [X.] kann danach zwischen mehreren rechtlich zulässigen Handlungsmöglichkeiten wählen. Ihr steht zwar kein Entschließungsermessen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.]), aber ein Auswahlermessen dahingehend zu, welche von mehreren Maßnahmen ergriffen wird. Hierbei handelt es sich um den typischen Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch bezogenen sogenannten allgemeinen Ermessens, das vor allem der Einzelfallgerechtigkeit dient. Der [X.] soll ermöglicht werden, unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks einerseits und der konkreten Umstände andererseits eine dem Einzelfall angemessene und sachgerechte Entscheidung zu treffen, in die insbesondere auch Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen einfließen können. Die rechtlichen Bindungen, denen die Ausübung dieses Ermessens unterliegt, ergeben sich aus § 40 VwVfG. Danach hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle werden in § 114 Satz 1 VwGO geregelt. Danach prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

9

Mit der Entwicklung der Kategorie des [X.]s hat die Rechtsprechung auf den Umstand reagiert, dass das [X.] neben klassischen Ermessensermächtigungen und der Einräumung von Beurteilungsspielräumen auf der Tatbestandsseite (vgl. z.B. § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.]) Normen enthält, die der Regulierungsbehörde Entscheidungsspielräume einräumen, die sich keiner dieser Kategorien eindeutig zuordnen lassen. Von dem allgemeinen Ermessen unterscheiden sich diese Entscheidungsspielräume dadurch, dass der Behörde ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite zusteht, der untrennbar mit einer durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe gesteuerten Abwägung verbunden ist. Die zu konkretisierenden unbestimmten Rechtsbegriffe weisen in hohem Maße wertende und prognostische Elemente auf. Im Rahmen der Abwägung sind eine Vielzahl zum Teil gegenläufiger [X.] sowie sonstiger öffentlicher und privater Belange zu gewichten und auszugleichen. Der [X.] hat diese Kategorie komplexer behördlicher Entscheidungsspielräume bei der Auferlegung von [X.] nach § 13 [X.] mit dem Begriff des [X.]s gekennzeichnet und in Anlehnung an das Planungsermessen behandelt. Das [X.] wird dem entsprechend fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat - [X.] -, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste - [X.] -, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist - Abwägungsfehleinschätzung - oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht - [X.] -. Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung des [X.]s hat sich dabei grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat (vgl. grundlegend Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 [X.] 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 47, sowie zuletzt Urteil vom 11. Dezember 2013 - BVerwG 6 [X.] 23.12 - juris Rn. 24).

Während die [X.] bei der Auferlegung von [X.] nach § 13 [X.] über einen umfassenden Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum verfügt, der untrennbar mit einer durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe gesteuerten Abwägung verbunden ist und bei dessen Ausübung sie sich - anders als im Fall "gewöhnlicher" Ermessensermächtigungen - nicht an einem durch Auslegung zu ermittelnden Normzweck, sondern an einer Vielzahl solcher Zwecke, nämlich den in § 2 Abs. 2 [X.] vorgegebenen [X.]n auszurichten hat, weist die Ermächtigungsgrundlage für [X.] nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] derartige Besonderheiten nicht auf. Als bei der Ermessensentscheidung zu beachtende Vorgaben werden in der Vorschrift lediglich [X.]hancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit genannt. Eine Abwägung am Maßstab der [X.] des § 2 Abs. 2 [X.] findet auf [X.] nicht mehr statt, da die Konfliktbewältigung bereits auf der vorgelagerten Stufe der zu vollziehenden Regulierungsverfügung stattzufinden hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2013 a.a.[X.] Rn. 38 ff.). Aus diesem Grund besteht kein Anlass, für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Ausübung des der [X.] bei der Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] eingeräumten Ermessens diejenigen Maßstäbe heranzuziehen, die die Rechtsprechung für die [X.] im Rahmen von [X.] entwickelt hat. Vielmehr verbleibt es bei den Maßstäben, die für allgemeine Ermessensentscheidungen gelten.

[X.]) Wenn die aufgeworfene Rechtsfrage aus Sicht des [X.] klar und eindeutig zu beantworten ist, von der Vorinstanz aber gerade anders beantwortet wurde, ist zwar die Klärungsbedürftigkeit grundsätzlich zu bejahen (vgl. Pietzner/[X.], in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 132 Rn. 37a). Im vorliegenden Fall ist die Revision aber deshalb nicht zuzulassen, weil auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] und der Darlegungen in der Beschwerdebegründung ausgeschlossen werden kann, dass der Klageantrag zu 1.c) Erfolg gehabt hätte, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung der [X.] bezüglich der Verpflichtung der Klägerin zu 2 zu platzschaffenden Maßnahmen im [X.] nicht nach den Grundsätzen des [X.]s, sondern nach den Maßstäben überprüft hätte, die für allgemeine Ermessensentscheidungen gelten. Auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht erkennbar, dass ein Ermessensfehler vorliegt. Da die [X.] nach den Feststellungen des [X.] den ihr eröffneten Gestaltungsspielraum erkannt und unter Darlegung und Abwägung die aus ihrer Sicht betroffenen gegenläufigen Belange im Einzelnen begründet hat, welche Maßnahmen sie für den Fall einer bestimmten Aufnahmekapazität im [X.] als angemessen erachtet, liegt kein Fall einer Ermessensunterschreitung oder eines Ermessensnichtgebrauchs vor. Dass sie mit der streitgegenständlichen Anordnung platzschaffender Maßnahmen über die in der Ermächtigungsnorm vorgesehene Rechtsfolge hinausgegangen sein könnte (Ermessensüberschreitung), ist nicht erkennbar und wird auch von der Klägerin zu 2 selbst nicht behauptet. Für einen Ermessensfehlgebrauch bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt einer Abwägungsfehleinschätzung bzw. einer [X.] eingehend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die [X.] die wesentlichen Interessen, die bei den hier erörterten Maßnahmen betroffen sind, zutreffend erkannt habe und sich der gefundene Ausgleich zwischen den konfligierenden Belangen mit Blick auf das ihnen jeweils zukommende objektive Gewicht auch nicht als unverhältnismäßig erweise. Dies schließt die Annahme sachwidriger Erwägungen oder der Nichtbeachtung maßgeblicher Zielvorstellungen des ermächtigenden Gesetzes aus. Schließlich ist auf der Grundlage der Ausführungen des [X.] auch nicht erkennbar, dass die [X.] bei ihrer Entscheidung sonstige [X.], insbesondere verfassungsrechtliche Vorgaben wie die Grundrechte, das Gleichheitsgebot oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aber auch Normen des einfachen Rechts und des Unionsrechts missachtet haben könnte.

2. Die Revision ist ferner nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die von der Beschwerde mit Blick auf den Klageantrag zu 1.a) geltend gemachte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes liegt nicht vor. Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Ob das [X.] auf einer ausreichend breiten oder einer zu schmalen tatsächlichen Grundlage entschieden hat, ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann. Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind, verlangt die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen [X.], schlechterdings nicht ziehen konnte (Beschluss vom 19. Februar 2013 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 442.066 § 42 [X.] Nr. 4 Rn. 13 m.w.[X.]).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Klägerin zu 2 wendet sich zum einen gegen die Annahme des [X.], dass die ihr durch den angefochtenen Beschluss der [X.] vom 25. Januar 2010 auferlegte Verpflichtung, Kollokation auch in solchen [X.]n zu gewähren, die vor dem 27. Juni 2007 errichtet worden sind, auf Ziffer 1.1.3 des Tenors der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 gestützt werden könne. Zum anderen sieht sie den Überzeugungsgrundsatz durch die Annahme des [X.] verletzt, dass die ihr durch den angefochtenen Beschluss der [X.] vom 25. Januar 2010 auferlegte Verpflichtung, die sogenannte virtuelle Kollokation für den Fall zu ermöglichen, dass die Kapazitäten in vor dem 27. Juni 2007 errichteten [X.]n erschöpft sind, auf die Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 gestützt werden könne. Dass das Verwaltungsgericht mit diesen Annahmen in Bezug auf die Reichweite der genannten Regulierungsverfügung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, begründet die Klägerin zu 2 unter Hinweis auf die ihrer Auffassung nach einschränkenden Aussagen des [X.]s in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 - BVerwG 6 [X.] 22.08 - ([X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 1) zur Tragweite der Verpflichtung in Ziffer 1.1.3 des Tenors der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007. Selbst wenn den Entscheidungsgründen des genannten Urteils (vgl. Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.[X.] Rn. 21, 24 und Rn. 26) erkennbar die von der Klägerin zu 2 unterstellte Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte, hätte das Verwaltungsgericht die verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht überschritten. Denn es hat die entsprechenden Ausführungen des [X.]s nicht etwa - wie die Klägerin zu 2 unterstellt - aus seiner Würdigung ausgeblendet, sondern sich mit ihnen vielmehr eingehend auseinander gesetzt und im Einzelnen dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach aus diesen Ausführungen nicht hergeleitet werden könne, dass die streitige Anordnung, soweit sie sich auf eine Kollokation auch in solchen [X.]n erstreckt, die bereits bis zum 27. Juni 2007 errichtet worden waren, und zudem die Gewährung virtueller Kollokation umfasst, nicht von der in der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 geregelten Kollokationsverpflichtung gedeckt sei.

b) Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler einer Entscheidung durch Prozessurteil statt durch [X.] rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

In einer Entscheidung durch Prozessurteil statt durch [X.] liegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ein Verfahrensfehler, wenn diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (Beschluss vom 26. Februar 2014 - BVerwG 6 [X.] 3.13 - juris Rn. 15 m.w.[X.]). In Bezug auf den Klageantrag zu 1.b) hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Dieser Antrag ist auf die Aufhebung des Beschlusses der [X.] vom 25. Januar 2010 insoweit gerichtet, als in Ziffer 1.1 des Beschlusstenors i.V.m. Ziffer 3.2.2 der Anlage 1 des angeordneten Vertrages über den Zugang zum [X.] bei Kapazitätsengpässen eine Zugangsgewährung nach dem zeitlichen [X.] angeordnet worden ist und als diese Regelung untrennbar verknüpft ist mit den sonstigen Regelungen zum Bestellprozess in Ziffer 3 der Anlage 1 des angeordneten Vertrages. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es fehle an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil nicht erkennbar sei und von der Klägerin zu 2 auch nicht dargelegt werde, dass und in welcher Hinsicht sie durch die Regelungen zum [X.] nach Ziffer 3 der Anlage 1 zum angeordneten Vertrag über die Kollokation im [X.] und namentlich durch die Beachtung des aus 3.2.2 dieses Regelwerks folgenden Prinzips, Kollokationsnachfragen nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs zu bearbeiten und - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zu erfüllen, im Sinne einer Beeinträchtigung in eigenen Rechten belastet werde. Nach Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht, indem es in Bezug auf den Klageantrag zu 1.b) nicht in der Sache entschieden hat, verkannt, dass schon die privatrechtsgestaltende Wirkung der Zugangsanordnung die Klagebefugnis der Klägerin zu 2 als Adressatin begründe.

Zwar dürfte der Klägerin zu 2 darin zu folgen sein, dass das Verwaltungsgericht zu weit gehende Anforderungen an die Klagebefugnis gestellt hat. Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, folgt nach der sogenannten Adressatentheorie allein hieraus ein Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. nur Beschluss vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 16). Selbst wenn aus diesem Grund der Klage in Bezug auf den Klageantrag zu 1.b) nicht bereits die Klagebefugnis abgesprochen werden durfte, ist sie insoweit jedenfalls deshalb unzulässig, weil für die Anfechtungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Durch einen Erfolg der Anfechtungsklage könnte die Klägerin zu 2 ihr Rechtsschutzziel einer besonderen Regelung für den Fall des Auftretens einer [X.] offensichtlich nicht erreichen. Denn entgegen der Darstellung der Klägerin zu 2 hat die [X.] in dem angefochtenen Beschluss vom 25. Januar 2010 in Verbindung mit dem [X.] zum [X.] nicht angeordnet, dass bei Kapazitätsengpässen eine Zugangsgewährung nach dem zeitlichen [X.] erfolgt, sondern vielmehr von einer gesonderten Regelung zur Verwaltung knapper [X.] ausdrücklich abgesehen. Zwar ist die Regulierungsbehörde in diesem Zusammenhang - wie sich aus den Ausführungen auf S. 35 ff. des Beschlusses ergibt - davon ausgegangen, dass die bereits aus den allgemeinen Bestellregelungen folgende Vergabe der [X.] nach dem Zeitpunkt der Bestelleingänge die Anforderungen der [X.]hancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit in befriedigender Weise erfüllt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Geltung des [X.]s hier gerade aus dem Fehlen einer Regelung ergibt. Die Klägerin zu 2 hätte deshalb eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Festlegung eines besonderen Verteilungsverfahrens für den Fall einer [X.] erheben müssen. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Klageabweisung aus prozessualen Gründen stellt sich damit im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Diese Folge ist schon im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu beachten.

Meta

6 B 46/13

05.05.2014

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Köln, 15. Mai 2013, Az: 21 K 2516/10, Urteil

§ 25 Abs 1 TKG 2004, § 25 Abs 5 S 1 TKG 2004, § 25 Abs 5 S 2 TKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.05.2014, Az. 6 B 46/13 (REWIS RS 2014, 5917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5917

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 C 22/08 (Bundesverwaltungsgericht)

Regulierung beim VDSL-Ausbau


6 C 23/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten; Gebot der Konfliktbewältigung bei der Ausübung von Regulierungsermessen; Regulierungsziele …


6 C 24/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Begriff des Unternehmens in § 3 Nr. 29 TKG 2004; Umfang der drittschützenden Wirkung von …


6 C 50/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in …


6 B 48/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Telekommunikation; Zugangsverpflichtung des marktmächtigen Unternehmens


Referenzen
Wird zitiert von

29 L 932/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.