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PDF anzeigen[X.] StR 248/02vom6. August 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmi[X.]ln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2002gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO [X.] Das Verfahren wird hinsichtlich eines Falles des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmi[X.]ln in nichtgeringer Menge (Tat vom 20. April 2000) gemäß § 154Abs. 2 StPO eingestellt.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 12. Februar 2002 im Schuld-spruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen ei-nes Falles des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmi[X.]ln in nicht geringer Menge entfällt.3. Die weiter gehende Revision wird [X.] Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mi[X.]ls zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmi[X.]ln in nicht geringer Menge in 110 Fällen, davon in54 Fällen tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmi[X.]ln in nicht- 3 -geringer Menge und in 54 Fllen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubtenEinfuhr von [X.] in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rt der Ange-klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemû § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte hinsichtlich des am20. April 2000 in seiner Wohnung sichergestellten, zum gewinnbringendenWeiterverkauf bestimmten Heroins wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-tsmi[X.]ln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Angesichts desengen zeitlichen Zusammenhangs mit den vorangegangenen Beschaffungs-fahrten nach [X.], die ebenfalls Gegenstand des angefochtenen [X.], liegt es nahe, [X.] dieses Heroin aus einer dieser Einfuhrtaten stammte,zumal Anhaltspunkte fr andere Bezugsquellen fehlen.Die Überprfung des Urteils aufgrund der [X.] hat imrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-weit verten [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten zur Folge;der Aussprucr die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch [X.]. Der [X.] im Hinblick auf die verbleibenden 109 Taten und die Höhe der [X.] 4 -sie festgesetzten [X.]n aus, [X.] die [X.], [X.] sie die nun-mehr weggefallene [X.] auûer Betracht gelassen, auf eine niedrigereals die verte Gesamtstrafe erkannt [X.].Tepperwien Kuckein [X.]
Meta
06.08.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2002, Az. 4 StR 248/02 (REWIS RS 2002, 1992)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1992
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