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PDF anzeigen[X.] StR 568/99vom11. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000gemäß §§ 154 a Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 StPO [X.] Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im FallB.II.3. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge beschränkt.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 1999 im Schuldspruch dahingeändert, daß er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon ineinem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B.II.3. [X.] die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwaltsauf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge. Dies führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Ände-rung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrundder [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die im Fall B.II.3. der Urteilsgründe festgesetzte[X.] von zwei Jahren sowie der Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das[X.] ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener ver-suchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufeine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal es die im [X.] der Urteilsgründe verhängte [X.] dem Strafrahmen des- 4 -§ 29 a Abs. 2 BtMG entnommen und bei deren Bemessung im wesentlichen aufdie Tatbeteiligung des Angeklagten am unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge abgestellt hat.[X.] Athing Ernemann-
Meta
11.01.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 4 StR 568/99 (REWIS RS 2000, 3569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3569
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