Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 51/13
vom
1. August
2013
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein,
[X.], Dr. Fischer
und Grupp
am 1.
August
2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 23. April
2013
wird auf Kosten des
Schuldners
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die "sofortige Beschwerde"
des Schuldners ist
als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil
hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512). Sie bezieht sich zwar ausdrücklich auf einen
Beschluss vom 28. Mai
2013, mit welchem eine
Gegenvorstellung des Schuldners zurückgewiesen
wurde. Die
Begründung
der
Rechtsbeschwerde zeigt jedoch, dass sie
als Angriff gegen die Beschwerdeentscheidung vom 23. April 2013 zu verstehen
ist.
Die
Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht
statthaft ist. Zum
27.
Oktober 2011 wurde §
7
InsO, welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011, 2082). Die Rechtsbe-1
2
-
3
-
schwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt es -
anders als bei der Revision -
keine Nichtzulassungsbeschwerde ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
4
InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2013 -
272 IN 533/09 a -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 23.04.2013 -
6 [X.] -
3
Meta
01.08.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. IX ZB 51/13 (REWIS RS 2013, 3694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3694
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.