Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2018, Az. 2 BvR 2459/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 234

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig [X.]) auferlegt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen die Berufung gegen ein Strafurteil verwerfenden Beschluss des [X.] vom 4. September 2018 sowie den einen Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers verwerfenden Beschluss desselben Gerichts vom 18. Juli 2018.

2

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Der das [X.] stützende Lebenssachverhalt wird bereits nicht in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt. Eine verfassungsrechtlich fundierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen findet nicht statt. Auch ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 [X.] erhoben. Dem Beschwerdeführer war daher eine [X.] in Höhe von 250 € aufzuerlegen.

5

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).

6

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der das [X.] wiederholt mit völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat, ist aus den genannten Gründen offensichtlich unzulässig. In der Sache fehlt seinen Ausführungen nahezu jeder [X.]. Der Beschwerdeführer nimmt die angegriffenen Beschlüsse zum Anlass, eine Vielzahl namentlich benannter Personen der Beteiligung an Verschwörungen und kriminellen Machenschaften zu seinen und zu Lasten Dritter zu bezichtigen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.] (vgl. [X.]E 133, 163 <167 Rn. 10>).

Meta

2 BvR 2459/18

19.12.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Mettmann, 4. September 2018, Az: 30 Cs-722 Js 7106/17 - 58/18, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2018, Az. 2 BvR 2459/18 (REWIS RS 2018, 234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 234

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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