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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 24. September 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. September 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Verfahrensrüge I weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Antrag auf Vernehmung des Auslandszeugen [X.]tragfähig begründet gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen worden ist. [X.]
Meta
24.09.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2007, Az. 5 StR 397/07 (REWIS RS 2007, 1858)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1858
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