Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2007, Az. 3 StR 354/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1956

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[X.] vom 19. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verteidigung hatte den Antrag ge-stellt, über die vom sachverständigen Zeugen [X.]

als Stich-proben zum Wirkstoffgehalt analysierten 10 % der sichergestellten [X.] hinaus alle weiteren Päckchen sachverständig untersuchen zu [X.]; dies werde ergeben, dass in diesen überhaupt kein Heroin enthalten sei. Das [X.] hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag angesehen, weil ihm eine bloße Vermutung zu Grunde liege, die aufs Geratewohl geäußert [X.] sei; die Aufklärungspflicht gebiete nicht, diesem Antrag nachzugehen. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhal-ten ist, dass einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten [X.] ein konkretes Beweismittel bezeichnet wird, dennoch die Eigenschaft eines Beweisantrags fehlt, wenn es sich bei der [X.] um eine ohne jede tatsächliche und argumentative Grundlage aufs Geratewohl, ins [X.] 3 - ein aufgestellte Behauptung handelt (vgl. [X.], 397; [X.], 3; 1997, 567). Hiergegen könnte sprechen, dass der einen Beweisantrag voraus-setzende Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2, § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO) nur Anwendung findet, wenn der Antragsteller um die Unrichtigkeit seiner Beweisbehauptung weiß (vgl. [X.]St 21, 118; 29, 149, 151; [X.], 230; 1986, 519; 1998, 207), und es daher nicht stimmig erscheint, dass einem Beweisbegehren schon dann der Charakter eines [X.] ermangeln soll, wenn zwar nach der sonstigen Beweislage und auch einer etwaigen Begründung des Antragstellers für sein Begehren nichts für die Richtigkeit seiner Behauptung spricht, ihm jedoch nach den Umständen nicht argumentativ belegt werden kann, dass er die Unrichtigkeit seiner Be-weisbehauptung kennt. Entschieden werden muss auch nicht, ob das [X.] nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung die [X.] der Verteidigung zu Recht als aufs Geratewohl aufgestellt angesehen oder nicht vielmehr verfahrensfehlerhaft deren Befugnis eingeschränkt hat, auch sol-che Tatsachen zum Gegenstand eines Beweisantrags zu machen, deren Rich-tigkeit sie lediglich für möglich hält (vgl. [X.]St 21, 118, 125; [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2, 15, 25). Denn die [X.] ist jedenfalls deswegen unbe-gründet, weil das Urteil nicht auf der etwaigen fehlerhaften Behandlung des [X.] beruht (s. § 337 StPO). Das [X.] hat in seinem Ablehnungsbeschluss die Vorgehenswei-se des sachverständigen Zeugen bei der Wirkstoffuntersuchung im Einzelnen dargestellt und es auf deren Grundlage - dem sachverständigen Zeugen [X.] - für tragfähig erachtet, von dem Wirkstoffgehalt der analysierten [X.] auf denjenigen der Gesamtmenge des eingeführten Heroins hochzurechnen. Es hat damit der Sache nach den Antrag auch gestützt auf die ihm zum [X.] vermittelte eigene Sachkunde zurückgewiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Nachdem sich das [X.] - 4 - aufgrund der Darlegungen des sachverständigen Zeugen davon überzeugt [X.], dass es sich bei den von diesem gezogenen und analysierten Stichproben um einen repräsentativen Anteil der insgesamt sichergestellten ca. 17,5 kg He-roin handelte, durfte es von diesem im Wege der Schätzung auf die [X.] hochrechnen. Derartige Schätzungen bilden in aller Regel eine im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hinreichen-de Grundlage für die Feststellung des Wirkstoffs sichergestellter Betäubungs-mittel. Die Zulässigkeit von Schätzungen zur Ermittlung von Wirkstoffgehalten aufgrund vorliegender Indizien ist selbst für die Fälle anerkannt, in denen das Rauschgift, mit dem der Täter in strafbarer Weise umgegangen ist, nicht sicher-gestellt werden konnte (vgl. [X.]St 32, 162, 164; 33, 8, 15; [X.]R BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 nicht geringe Menge 7; [X.]R BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 7; [X.], [X.]. vom 10. Mai 1985 - 2 [X.] bei Schoreit [X.] 1986, 56). Ist es in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangt und sogar in repräsentativen Stichproben analysiert worden, so kann in der Regel nichts anderes gelten; ins-besondere bei der Sicherstellung größerer [X.] müsste ansonsten ein unverhältnismäßiger Untersuchungsaufwand getrieben werden, der weder für den Schuldspruch (Ermittlung der nicht geringen Menge; s. etwa § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) noch für die Zumessung der an-gemessenen Strafe geboten ist. So lag es auch hier. Die deutliche Überschrei-tung des Grenzwerts der nicht geringen Menge war schon wegen des gleichzei-tig eingeführten Kokains sowie des analysierten Teils des sichergestellten [X.] nicht zweifelhaft. Die Verteidigung und der Angeklagte konnten ihre weitere Verfahrens-führung auf die - insoweit rechtlich nicht zu beanstandenden - Darlegungen im Zurückweisungsbeschluss ausrichten; es ist auszuschließen, dass sie andere Verteidigungsmöglichkeiten gehabt hätten, wenn das [X.] den Antrag auch formal nicht nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 - 5 - StPO), sondern nach denen des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt hätte. Das Urteil beruht daher nicht auf der möglicherweise rechtlich unzutreffenden Einordnung des Antrags. Abschließend weist der Senat noch auf Folgendes hin: Wäre das Land-gericht aufgrund etwaig vorhandener Indizien zu der Überzeugung gelangt, dass die Beweisbehauptung unrichtig war und der Antragsteller dies auch wuss-te, so hätte es - auch - in Betracht ziehen können, den Antrag wegen [X.] zurückzuweisen. Der Senat neigt mit dem 1. Strafsenat der Auffassung zu, dass an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten ist, wonach dieser Ablehnungsgrund nur Anwendung finden kann, wenn die Er-hebung des beantragten Beweises das Verfahren erheblich verzögern würde (vgl. [X.] NJW 2007, 2501). [X.]Ri[X.] Miebach befindet sich

[X.] in Urlaub und ist daher gehin-

dert zu unterschreiben. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 354/07

19.09.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2007, Az. 3 StR 354/07 (REWIS RS 2007, 1956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1956

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