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PDF anzeigen [X.] vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 29. August 2007 beschlos-sen: Der Antrag des [X.]vom 25. Juli 2007, ihm Rechtsanwalt [X.]aus [X.]beizuordnen, ist ge-genstandslos. Gründe: Einer Entscheidung über den Antrag des [X.], ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Mo.
als Beistand beizuord-nen, bedarf es nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des [X.] vom 4. April 2005 Rechtsanwalt [X.]als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden. 1 Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili-ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 2 [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck
Meta
29.08.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2007, Az. 2 StR 306/07 (REWIS RS 2007, 2246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2246
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