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PDF anzeigen[X.] vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 7. August 2006 wird als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag des [X.], ihm für die Revisionsinstanz Pro-zesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizu-ordnen, wird abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung ist im [X.] auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (§ 397 a StPO). Zu Ziffer 1 merkt der [X.] ergänzend an: Der Anregung des [X.], den Schuldspruch klarzustel-len und die Liste der angewendeten Vorschriften zu ändern, war nicht nachzu-kommen. Die vom Tatrichter vorgenommene Fassung der [X.]eilsformel (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO) ist hinreichend bestimmt; er hat auch in den [X.]eilsgründen ([X.] und 20) den Schuldspruch klargestellt. Die Liste der angewendeten - 3 - Vorschriften ist weder Bestandteil der [X.]eilsformel noch der [X.]eilsgründe; auf eventuellen Mängeln der Liste kann das [X.]eil jedenfalls nicht beruhen (vgl. [X.], [X.]. vom 25. September 1996 - 3 StR 245/96). [X.] Rothfuß Appl
Meta
18.07.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. 2 StR 280/07 (REWIS RS 2007, 2836)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2836
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