Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. III ZR 31/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4196

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 31/12

Verkündet am:

11. Juli 2013

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

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-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli
2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Seiters
und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin
wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2011 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin
macht
im Zusammenhang mit Vermögensanlageverträgen, die sie im Zeitraum vom 15. Mai 2001 bis zum 16. November 2006 mit dem Handelsvertreter

[X.]

geschlossen hat, Schadensersatzansprüche gegen die beklagte D.

AG geltend.

Die [X.] gehört zur A.

Versicherungsgruppe. Sie hat mit dieser sowie deren Muttergesellschaft G.

und anderen konzern-zugehörigen Gesellschaften [X.] geschlossen, aufgrund 1
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derer sie für diese Gesellschaften Versicherungsverträge und Kapitalanlagen aller Art vermittelt.
Die [X.] ist in hierarchisch aufgebaute Unterorganisati-onen -
sogenannte Direktionen -
strukturiert. Die einer Direktion zugeordneten Partner -
sogenannte Vermögensberater -
sind selbständige Handelsvertreter. Sie vermitteln für die [X.] Produkte der genannten Partnergesellschaften.

Zu diesen Handelsvertretern zählte -
jedenfalls ab 1998 bis zu seinem Tod im Jahr 2007 -
auch

[X.]

, dem für seine Tätigkeit von der [X.] verschiedene Werbemittel, insbesondere ein Briefpapier mit dem Logo der [X.] zur Verfügung gestellt wurden. [X.]

war am 25. August 1993 zu [X.] zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Betruges
verurteilt wor-den.
Der [X.], die entgegen ihrer Einstellungspolitik in diesem Fall kein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt hatte, war dies nicht bekannt.
Im [X.] 2001 wurde [X.]

in einer Broschüre der [X.] als "Gruppenleiter des Monats"
vorgestellt. Er firmierte in I.

unter der Bezeichnung "[X.] -
G.

[X.]

".

Nach dem Vortrag der Klägerin lernte sie [X.]

über eine ehemalige [X.] kennen, die für [X.]

gearbeitet habe. Da sie sich für eine Versi-cherung interessiert habe, sei ein Termin mit [X.]

vereinbart worden, der [X.] stattgefunden habe. [X.]

, der in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsstelle der [X.] an sie herangetreten sei,
habe erklärt, er habe aufgrund seiner Einstufung in der Hierarchie der [X.] die Möglichkeit, über die [X.] in größerem Umfang auf für die [X.] eingerichteten [X.] bei der S.

Bank größere Geldbeträge zu äußerst hohen Zinsen anzule-gen. Er habe ihr angeboten, mit ihr [X.] abzuschließen, bei denen er hohe Zinsen von bis zu 10 % zusichern könne. Sie, die Klägerin, habe daher am 15. Mai 2001
und 11. November 2004
in den als Geschäftsstelle der Be-3
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klagten gekennzeichneten Büroräumen des [X.]

[X.] unterzeichnet, deren Laufzeit -
teilweise unter Aufstockung des [X.] -
in jährlichen Folgeverträgen, zuletzt
vom
30. Mai 2007 (betreffend den Vertrag
vom 15. Mai 2001) beziehungsweise
15. November 2006 (betreffend den Vertrag
vom 11.
November 2004) verlängert
worden sei. Das anzulegende Geld habe sie [X.]

am 14. Mai 2001, 11. November 2004, 15. Mai 2005 und 16. November 2006 bar übergeben. In den
[X.] wurden
die Klägerin
als Kunde und [X.]

als Anleger aufgeführt; sie wiesen
im rechten Teil der Kopfzeile das Logo der [X.] auf. Inhaltlich versprach [X.]

der
Klägerin darin jeweils eine in einem bestimmten Anlagezeitraum mit jährlich zwischen 8,85
% und
10,15
% zu ver-zinsende Anlage. Dabei sollte das Anlagekapital bis zum jeweiligen Ablauf-datum der Anlage auf ein Sonderkonto der S.

Bank überwiesen
werden.
[X.] habe [X.]

das Geld nie bei der S.

Bank einbezahlt und die Kunden der [X.] lediglich über eine solche Anlagemöglichkeit getäuscht. Wohin [X.]

das durch Betrug erlangte Geld geschafft habe, sei unklar.

Das Landgericht hat
die auf Zahlung von insgesamt 46.553,20

Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abge-wiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Hauptforderung auf Das [X.] hat ihre
Berufung [X.]. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin
ihr Klage-begehren in dem in zweiter Instanz geltend gemachten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin
hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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5

-

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der
Klägerin Ansprüche gegen die
[X.] weder aus Vertrag oder Delikt noch wegen einer vorvertrag-lichen Pflichtverletzung zu.

Eine Haftung aus einem neben den [X.]n zwischen der Klä-gerin und der [X.] zustande gekommenen Beratungs-
oder Vermittlungs-vertrag scheide aus, da Inhalt eines solchen Vertrages allenfalls die Beratung zu Vermögensanlagen bei [X.], wie zum Beispiel Fondsgesellschaften oder Versicherungen, die die [X.] üblicherweise vertreibe, gewesen sei. Als [X.]

empfohlen habe, das Geld nicht [X.] zu geben, sondern ihm persönlich, habe er für die Klägerin ohne weiteres erkennbar nicht mehr im Rahmen eines [X.] zwischen der Klägerin und der [X.], sondern im eige-nen Namen gehandelt. Eine vertragliche Haftung der [X.] für [X.]

als de-ren Erfüllungsgehilfen scheide aus, da die Pflichtverletzungen des [X.]

in kei-nem inneren sachlichen Zusammenhang zu den Aufgaben gestanden hätten, zu deren Wahrnehmung die [X.] ihn bestellt habe. Er habe auf der [X.] eines völlig von der [X.] losgelösten [X.]s auf eigene Haf-tung in die eigene Tasche gewirtschaftet.

Auch eine Haftung der [X.] im Wege der Zurechnung des [X.] des [X.]

analog §§ 30, 31 BGB komme nicht in Betracht, da dieser
nicht als Repräsentant der [X.] tätig gewesen sei. Er sei weder inkassobefugt noch abschlussberechtigt gewesen. Auch habe er innerhalb der Struktur der [X.] weder eine wesensmäßige Funktion gehabt noch
sei er als [X.] geführt worden. Die Handlungen des [X.]

seien der [X.] im Wege der Repräsentantenhaftung auch deshalb nicht zuzurechnen, weil sie 7
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nicht "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen"
begangen worden seien. Beim Abschluss von [X.]n im eigenen Namen, mit eigener Haftung und
mit freier Hand bei der Geldanlage -
also Anlage ohne Vermittlung von Produkten der [X.] -
handele ein Vermögensberater für jeden Außen-stehenden erkennbar außerhalb des allgemeinen Rahmens der ihm übertrage-nen Aufgaben.

Eine Haftung der [X.] aus culpa in contrahendo scheide aus, da der [X.] keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Anlageverträ-gen aus den Jahren 2001 bis
2006
zum Vorwurf gemacht werden könne. Zwar bestehe für eine Vermögensberatungsgesellschaft wie die [X.] grundsätz-lich die Pflicht, gemäß ihrer selbst propagierten Einstellungspolitik jedenfalls dann, wenn sie einen einschlägig vorbestraften Vermögensberater beschäftige, potentielle Kunden auf das damit einhergehende "Gefahrenrisiko"
hinzuweisen, da sie diese dessen Einfluss ausgesetzt habe. Eine solche Hinweispflicht habe jedoch vorliegend nach Ablauf der in Bezug auf die Verurteilung
des [X.]

vom 25. August 1993 gemäß §
34 [X.] geltenden siebenjährigen Tilgungsfrist und damit spätestens seit Ende August 2000 nicht mehr bestanden. Ab diesem Zeitpunkt habe die Vorstrafe
nicht mehr in einem Führungszeugnis erscheinen dürfen; danach sollte
sie mithin keine
nachteiligen Folgen mehr für den [X.] und Weiterungen bezüglich Dritter zeitigen. Die streitgegenständlichen Verträge seien nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden. [X.] mit [X.]

habe es unstreitig nicht gegeben.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem [X.] stand.
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-

1.
Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht eine Haf-tung der [X.] aus einem zwischen der Klägerin und der [X.] zu-stande gekommenen Beratungs-
oder
Vermittlungsvertrag unter dem Gesichts-punkt der Verantwortlichkeit für das Handeln des [X.]

als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verneint hat. Es hat in jedenfalls vertretbarer tatrichterlicher Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls angenommen,
dass [X.]

-
für die Klägerin erkennbar -
nicht mehr im Rahmen eines [X.] zwischen der Klägerin und der [X.] handelte und seine Pflichtverletzun-gen in keinem inneren Zusammenhang zu den Aufgaben standen, zu
deren Wahrnehmung die [X.]
ihn bestellt hatte.

Zwar dürfte das
nach dem -
von der Revision in Bezug genommenen -
Klägervortrag (Klageschrift vom 26. November 2009, [X.] f;
Schriftsatz vom 25.
November 2011,
S. 3 f) von [X.]

der Klägerin zunächst empfohlene Anla-gemodell aus Sicht der Klägerin noch im Bereich des [X.]

von der [X.] übertragenen Aufgabenbereichs gelegen haben. Danach erläuterte [X.]

der
Klägerin, er habe aufgrund seiner Einstufung in der Hierarchie der [X.] die Möglichkeit, über die [X.] Gelder
auf einem für die [X.] eingerich-teten Konto bei der S.

Bank hochverzinslich
anzulegen. Er dürfe dieses ex-klusive Produkt
der [X.] seinen Kunden unterbreiten. Es sei ein besonde-res Anlagekonzept, welches die [X.] exklusiv für Kunden ihrer [X.] anbiete. Das Geld werde bei der S.

Bank aus internen Gründen der [X.] separiert unter seinem Namen angelegt. Es bestehe kein Risiko, weil für die Anlage sowohl die [X.] als auch er persönlich hafteten.
Auf der Grundlage dieses Sachvortrags empfahl [X.]

der Klägerin ein Produkt der [X.] und handelte im Rahmen eines -
vom Berufungsgericht unterstellten -
Anlageberatungsvertrags als deren Erfüllungsgehilfe.
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Eine Haftung der [X.] wegen Verletzung eines zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Anlageberatungsvertrags durch [X.]

als
Erfüllungs-gehilfen setzt jedoch voraus, dass
nicht nur das von [X.]

der Klägerin empfoh-lene
[X.], sondern auch die
tatsächlich unterzeichneten
Anlageverträ-ge
noch im Bereich des [X.]

von der [X.] übertragenen [X.] lagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die
von [X.]

der Klägerin vorge-legten, einfach strukturierten
und übersichtlichen [X.]
wichen viel-mehr -
für die Klägerin erkennbar -
in wesentlichen Punkten von dem zuvor vor-gestellten [X.] ab. Aus ihnen ergab sich allein die persönliche Haftung des [X.]

und nicht -
entgegen dessen
vorheriger
Darstellung -
auch eine Haf-tung der [X.] für die Anlage. Die
[X.]
wurde
darin vielmehr, abgese-hen von ihrem Logo auf den verwandten Papierbögen, nicht erwähnt. Zudem wurde in den [X.] nicht die von [X.]

erläuterte Anlage bei der S.

Bank vereinbart, sondern im Gegenteil [X.]

die Anlageform freigestellt. Damit fanden sich die wesentlichen Bezugspunkte zur [X.] und ihrem angeblichen, von [X.]

zuvor empfohlenen
Anlagekonzept in dem Vertrag nicht wieder. Im [X.] hierzu
ist in dem Sachverhalt, der dem von der Revision herangezoge-nen Urteil des Senats
vom 7. Mai 1998 ([X.], [X.], 1342) zugrunde lag, eine Abweichung des Anlagevertrags von dem zuvor emp-fohlenen Anlagegeschäft nicht erkennbar.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, [X.]

habe -
für die Klägerin er-kennbar -
nicht mehr im Rahmen eines [X.] zwischen der Kläge-rin und der [X.] gehandelt, hält sich nach alledem in den Grenzen tatrich-terlicher Würdigung.

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2.
Das Berufungsgericht hat des Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Zurechnung des (betrügerischen) Fehlverhaltens des [X.]

un-ter dem Aspekt der Repräsentantenhaftung analog §§ 30, 31 BGB
verneint.
[X.] ist eine
Repräsentantenstellung des [X.]

in Bezug auf die [X.] gege-ben noch wurden die den Schaden der Klägerin verursachenden Handlungen des [X.]

"in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen"
begangen. Inso-weit wird auf die denselben Handelsvertreter und vergleichbare [X.] betreffende Entscheidung des Senats vom 14.
März 2013 ([X.], [X.], 692
Rn. 11 ff,
zur [X.] in [X.] vorgesehen) Bezug genom-men.

Aus der
von der Revision
angeführten Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 30. Oktober 1967 ([X.] ZR 82/65, [X.] 49, 19) ergibt sich nichts anderes. Dort wird eine Repräsentantenstellung für einen Handelsvertreter angenom-men, der ein Büro der von der dortigen [X.] betriebenen Auskunftei als "Einmannbetrieb"
völlig selbständig in dem Sinne leitete, dass er mit der selb-ständigen Erledigung von wesensmäßigen Aufgaben der Auskunftei im Wege der
Erteilung von Auskünften betraut war ([X.] aaO S. 22). Hiervon unter-scheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich. Denn [X.]

war mangels Abschlussvollmacht gerade nicht die selbständige Erledigung von wesensmä-ßigen Aufgaben der [X.] übertragen.

3.
Zu
Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der [X.] für [X.]

als Verrichtungsgehilfen nach
§§ 823, 831 BGB verneint.

Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständige Gewerbetreibende (§ 84 HGB) und nicht Verrichtungsgehilfen des Unternehmers, für den sie tätig werden ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1979 -
I [X.], [X.], 941; Senat, Urteil 16
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vom 5. März 1998 -
III ZR 183/96, [X.], 1854, 1857). Die Eigenschaft ei-nes Verrichtungsgehilfen kommt für sie nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie bei Ausübung der Tätigkeiten weisungsgebunden und von dem Unternehmer abhängig sind (Senat aaO; [X.], Urteil vom 5. Oktober 1979 aaO: Bejahung der Verrichtungsgehilfeneigenschaft im Fall der dem Handelsvertreter übertragenen Betreuung eines Messestandes der dortigen [X.]; [X.], Urteil vom 29.
Juni 1956 -
I [X.], NJW 1956, 1715 f: Generalvertreter als Verrich-tungsgehilfe bei voller Abhängigkeit von Weisungen des Geschäftsherrn).
Nicht ausreichend ist hingegen -
entgegen der Auffassung der Revision -
eine "gewis-se"
Abhängigkeit des Handelsvertreters vom Unternehmer. Sie ist bei zahlrei-chen Handelsvertreterverhältnissen gegeben, ohne dass hierdurch bereits die Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Handelsvertreters begründet würde.

So liegt der Fall hier. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Vermögens-berater-Vertrag ergibt sich keine Abhängigkeit des [X.]

von der [X.], die eine Verrichtungsgehilfeneigenschaft
im Sinne
von § 831 BGB begründet. So-weit darin neben einer Verpflichtung zur selbständigen Weiterbildung (Ziffer [X.]) vereinbart ist, dass zur Ausübung anderweitiger Beratungs-, Ver-mittlungs-
oder Verkaufstätigkeiten die schriftliche Einwilligung der
[X.]
erforderlich ist
(Ziffer I des Vertrags) sowie nur mit der [X.] abgestimmte Werbemaßnahmen ergriffen und für das Angebot von Partnergesellschaften nur die neuesten Fassungen der dort genannten Werbe-
und Informationsmittel ver-wendet werden dürfen
(Ziffer [X.]), ergibt sich daraus noch keine [X.] und Weisungsgebundenheit des [X.]

in einem Maß, das -
vergleich-bar mit den vorgenannten Ausnahmefällen -
[X.]

als Verrichtungsgehilfen der [X.] erscheinen lässt.

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-

4.
Nach den bisherigen Feststellungen kommt allerdings
eine Haftung der [X.] nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht, die seit dem 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2
i.[X.]. § 311 Abs. 2 BGB kodifiziert sind (vgl. Art. 1 Nr. 4, 13 des [X.] vom 26. No-vember 2001, [X.] I S. 3138).
Insoweit wird zur Vermeidung von [X.] erneut auf die Entscheidung des Senats vom 14.
März 2013 ([X.] aaO Rn. 20 ff) Bezug genommen.

a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden [X.] bestand zwischen den Parteien ein Vertragsanbahnungsverhältnis, das die [X.] zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Klägerin
verpflichtete. Die Klägerin
hat
vorgetragen, [X.]

habe ihr Anfang 2001 erklärt, er habe die Möglichkeit, über die [X.] Geldbeträge zu äußerst ho-hen Zinsen anzulegen. Sie habe
in den darauf folgenden Tagen [X.]

in dessen D.

-Büro aufgesucht
und den ersten Anlagevertrag vom 15. Mai 2001 [X.]. Das Büro des [X.]

sei deutlich als Geschäftsstelle der [X.] gekennzeichnet gewesen, beispielsweise durch eine Leuchtreklame an der [X.] und ein Schild vor dem Büro.

Danach handelte es sich bei den Büroräumen des

[X.]

um ein Geschäftslokal der [X.]
(vgl. Senat, Urteil vom 14.
März 2013
aaO). Mit dem Betreten dieses [X.] vor Abschluss der [X.] wurde zwischen den Parteien ein Vertragsanbahnungsverhältnis im vorgenannten Sinn begründet.

Etwas anderes könnte zwar dann anzunehmen sein, wenn die Klägerin, als sie die
Büroräume des [X.]

betrat, bereits entschlossen war, ausschließlich mit [X.]

persönlich
zu kontrahieren
und nicht über ihn -
als deren Vertreter -
ei-21
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nen Anlageberatungs-
oder einen Auskunftsvertrag mit der [X.] zu schlie-ßen. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts kann [X.] indes nicht ausgegangen werden.
Nach dem
Vortrag der Klägerin hatte [X.]

ihr vielmehr zuvor erklärt, dass die Möglichkeit der Geldanlage über die [X.] bestehe. Mithin konnte die Klägerin, als sie das Geschäftslokal der [X.] betrat, annehmen, über [X.]

mit der [X.] in Vertragsverhandlungen einzu-treten.

b) Der [X.] oblag zum Schutz der Rechtsgüter ihrer Kunden nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo die vorvertragliche Pflicht, nur solche Handelsvertreter mit der Vermittlung von [X.]n zu betrauen, von
deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen [X.] überzeugt hatte (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO

Rn. 24 ff).

c) Im Schutzbereich der Pflicht zur Einholung eines polizeilichen [X.] lagen auch solche Schäden der Klägerin, die ihr
von [X.]

durch den Abschluss von betrügerischen (Kapitalanlage-)Eigengeschäften zuge-fügt wurden
(vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO
Rn. 29 ff).

d) Die [X.] hat, als sie (spätestens) im Jahr 1998 das Handelsvertre-terverhältnis mit [X.]

begründete, ohne sich von ihm ein polizeiliches [X.] vorlegen zu lassen, gegen die ihr (auch) der
Klägerin
gegenüber obliegende Schutzpflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses verstoßen. Aus einem zu diesem Zeitpunkt eingeholten polizeilichen Führungs-zeugnis hätte sich die einschlägige Vorstrafe des [X.]

(noch) ergeben, die

-
was letztlich die [X.] nicht anders sieht -
angesichts ihres Gewichts dazu geführt hätte, dass die [X.] [X.]

nicht mit der Anlagevermittlung und
25
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-

13

-

-beratung betraut hätte. Der zeitliche Wirkungsbereich dieser Schutzpflicht um-fasste vorliegend -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
zumindest teilweise auch den
Zeitraum zwischen dem 15. Mai 2001 und dem [X.], in dem die streitgegenständlichen [X.] nach dem Vortrag der Klägerin zwischen ihr
und [X.]

geschlossen wurden.

aa) Allerdings ist -
mit dem Berufungsgericht -
davon auszugehen, dass die Schutzwirkung einer Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungs-zeugnisses betreffend einen für die Vermögensberatung auszuwählenden [X.] und -
daraus folgend -
zur Ablehnung des vorbestraften Bewerbers zeitlich nicht unbegrenzt besteht. Anleger, die sich lange Zeit nach Begehung der Straftaten und Begründung des Handelsvertreterverhältnisses in dem [X.] der [X.] in eine Vertragsanbahnungssituation begeben, sind nicht mehr von dem Schutzbereich der vorgenannten Pflicht um-fasst.

bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des [X.] der [X.] zur Einholung eines polizei-lichen Führungszeugnisses die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes herangezogen. Entgegen seiner Auffassung stellt
jedoch die in §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, §§ 36, 38 [X.] geregelte Frist betreffend die Aufnahme von Vorstrafen in das polizeiliche Führungszeugnis
nicht die absolute Grenze dar, bis zu der Erkenntnisse aus einem eingeholten Führungszeugnis zum Nachteil des Bewerbers verwendet werden dürfen; diese Grenze wird vielmehr (erst) durch
die [X.] nach §§ 45 ff [X.] gezogen.

(1) Das Bundeszentralregistergesetz unterscheidet zwischen den Fristen, die die Aufnahme von Vorstrafen in das polizeiliche Führungszeugnis betreffen
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(§§ 33, 34, 36, 38 [X.]),
einerseits und denjenigen, die die Tilgung der [X.] in das
Bundeszentralregister zum Gegenstand
haben
([X.] gemäß §§
45
ff [X.]),
andererseits. Nach Ablauf der die Aufnahme in das polizeiliche Führungszeugnis betreffenden Fristen darf sich der Verurteilte zwar gemäß §
53 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als unbestraft bezeichnen; auch
braucht er den der
Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Die Tat und die Verurteilung dürfen dem Betroffenen im Rechtsverkehr gemäß dem in §
51 Abs.
1 [X.] bestimmten Verwertungsverbot jedoch erst nach Ablauf der [X.] gemäß §§ 45 ff [X.]
nicht mehr vorgehalten werden.

(2) Die Ausgestaltung der Regelungen über die Erteilung von Führungs-zeugnissen beruht
auf dem Gedanken einer schnellen Wiedereingliederung von Straftätern in Beruf und Gesellschaft (Resozialisierung; [X.], [X.],
§ 30 Rn.
3; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 30 Rn. 7). Das Ziel der Resozialisie-rung von Straftätern ist indes stets mit den Interessen Dritter und dem Schutz ihrer Rechtsgüter abzuwägen (vgl. [X.]/[X.] aaO). Aus dem Umstand, dass Vorstrafen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sind, folgt daher nicht ohne weiteres, dass die vor diesem Zeitpunkt durch Einholung eines Führungszeugnisses erlangte Kenntnis von Vorstrafen danach nicht mehr zum Schutz der Interessen Dritter verwertet werden kann und gegebenenfalls sogar verwertet werden muss.

(3) Eine absolute zeitliche Grenze ergibt sich hinsichtlich der vorgenann-ten Pflicht nur aus den für Eintragungen in das Bundeszentralregister geltenden [X.] nach §§ 45 ff [X.] und dem aus ihnen folgenden umfassenden Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.],
BeckOK [X.], § 51 Rn. 17
[2012]; [X.] aaO § 51 Rn. 3; [X.]/[X.] aaO § 51 31
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-

Rn.
7 ff). Diese Fristen waren vorliegend bei Abschluss der streitgegenständ-lichen [X.] noch nicht abgelaufen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4
[X.]).

cc) Die Pflicht, grundsätzlich keinen Handelsvertreter mit der [X.] und -beratung zu betrauen, aus dessen
polizeilichem Führungszeugnis sich einschlägige Vorstrafen ergeben, dient dem Schutz künftiger Kunden vor der Begehung von [X.] des Handelsvertreters zu ihrem Nachteil.
Hieran ist die Schutzwirkung dieser Pflicht
auch in zeitlicher Hinsicht zu orientie-ren. Ihre Dauer bestimmt
sich
dabei nach den Umständen des Einzelfalls, die grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten sind. Der Zeitraum der Schutzwirkung kann etwa dann kürzer zu bemessen sein, wenn das Anlagebe-ratungsunternehmen den Handelsvertreter, den es trotz
seiner aus dem polizei-lichen Führungszeugnis erkennbaren einschlägigen Vorstrafen mit der Anlage-vermittlung und -beratung betraut hat, über einen längeren Zeitraum hinweg eingehend überwacht und Handlungen des Handelsvertreters zum Nachteil der Anleger durch geeignete Kontrollmaßnahmen weitgehend ausschließt. Der-artige Maßnahmen können das Schutzniveau, dessen Einhaltung die verletzte Pflicht gewährleisten sollte, auf andere, gleichwertige Weise wahren. Liegt die pflichtwidrige Betrauung des Handelsvertreters mit der Anlagevermittlung und
-beratung erst verhältnismäßig kurze Zeit zurück, werden diese Maßnahmen besonders umfassend
sein müssen, um einen hinreichenden Schutz der [X.] sicherzustellen. Sie können mit zunehmender Dauer des [X.] und der daraus gewonnenen Erkenntnis der Zuverlässigkeit des Handelsvertreters reduziert werden
(vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013
Rn.
39).

Vorliegend ist eine Kontrolle des [X.]

durch die [X.] im vorgenann-ten Sinne weder ersichtlich noch festgestellt. Von einem Ausgleich des durch die Pflichtverletzung bewirkten [X.] der Anleger durch anderweitige 33
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Maßnahmen kann daher nicht ausgegangen werden. Dementsprechend wurde auch die zeitliche Schutzwirkung der verletzten Pflicht nicht auf einen vor dem Abschluss aller
streitgegenständlichen Verträge liegenden, das heißt vor dem 15. Mai 2001 endenden
Zeitraum
begrenzt. Sie bestand vielmehr zumindest zum Zeitpunkt des Anlagevertrags vom 15. Mai 2001
und seiner am 15. Mai 2002 erfolgten ersten Verlängerung noch fort
(vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO: Fortbestand der Schutzwirkung für [X.] vom [X.] 2001 und 14. Juli 2002).
Ob sie auch zum Zeitpunkt der weiteren Verträge, insbesondere zum Zeitpunkt der
von der
Klägerin vorgetragenen
schadens-begründenden Geldübergaben vom 11. November 2004, 15. Mai 2005 und 16.
November 2006 noch andauerte, obliegt der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls und wird im weiteren Verfahren zu klä-ren sein. Haben sich etwa über einen längeren Zeitraum nach der Betrauung des [X.]

mit Aufgaben der Anlagevermittlung und -beratung für die [X.] keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an seiner
Zuverlässigkeit begründe-ten,
erscheint eine Fortdauer der
Schutzwirkung der von der [X.] verletz-ten Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses zum Zeitpunkt der Geldübergaben am 11. November 2004 und danach, das heißt mehr als fünf Jahre nach dem Beginn der Tätigkeit des [X.]

für die [X.],
durchaus fraglich.

5.
Nach alledem kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht aus[X.] werden, dass die [X.] gegen eine ihr zum Schutz (auch) der Klägerin
bestehende Schutzpflicht verstoßen hat und der
Klägerin
infolge der Pflichtverletzung der [X.] ein Vermögensschaden entstanden ist. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.
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-

Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zu den streitgegenständlichen [X.]n der Klägerin, dem Vortrag der Klägerin
zu den Umständen des Vertragsschlusses mit [X.]

, der Bargeld-übergabe an ihn in seinem Büro und dem Verbleib der Anlagebeträge -
von sei-nem Standpunkt aus folgerichtig
-
keine Feststellungen getroffen. Darüber [X.] ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu etwaigen Anhaltspunkten für oder
gegen die Zuverlässigkeit [X.]

nach seiner Betrauung mit Aufgaben der Anlagevermittlung und -beratung durch die [X.] näher vorzutragen.

[X.]

Wöstmann
[X.]

Seiters
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2011 -
41 O 1930/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.12.2011 -
21 U 3455/11 -

36

Meta

III ZR 31/12

11.07.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. III ZR 31/12 (REWIS RS 2013, 4196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4196

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 Sa 389/12 (Landesarbeitsgericht Köln)


11 Sa 2101/07 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

19 U 82/16

19 U 84/16

Zitiert

III ZR 31/12

III ZR 296/11

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