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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 144/14
vom
8. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
zu 1.: versuchten
besonders schweren Raubes
zu 2.: versuchten besonders schweren Raubes u.a.
zu 3.: Verabredung zu einem besonders schweren Raub
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer gemäß §§
44, 46 Abs.
1, 349 Abs.
2 und 4 StPO am 8.
Juli 2014
beschlossen:
1.
Dem Angeklagten [X.]
wird auf seinen Antrag nach [X.] der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-teil des [X.] vom 15.
November 2013 [X.] in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das bezeichne-te Urteil
a)
im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Ange-klagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist und
b)
im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Fest-stellungen aufrecht erhalten bleiben.
2. Auf die Revision des Angeklagten A.
wird das
vorbezeichnete
Urteil
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Ange-klagte der Verabredung zum besonders schweren Raub schuldig ist und
b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Fest-stellungen aufrechterhalten bleiben.
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3.
Auf die Revision des Angeklagten S.
wird das [X.] Urteil
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Ange-klagte des versuchten besonders schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und
b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die Feststellungen aufrechterhalten bleiben.
4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.
5. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
i-sechs Monaten, den Angeklagten S.
r-suchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer [X.] von zwei Jahren und elf Monaten und den Angeklagten A.
en Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheits-strafe zur Bewährung ausgesetzt.
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4
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Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie
aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2
StPO.
1. Dem Angeklagten [X.]
war auf seinen Antrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des §
345 Abs.
1
StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung ihre Ursache allein im Or-ganisationsbereich des beauftragten Verteidigers hatte.
2. Die Verwirklichung des [X.] des §
250 Abs.
2
Nr.
1 StGB war bei allen Angeklagten im Schuldspruch durch die [X.]nung der Taten als versuchter besonders
schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr., [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2012
2 StR 54/12,
StV
2013, 38; Be-schluss vom 8.
August 2012
2 StR 279/12,
NStZ-RR 2013, 7, 8), die [X.]-
-[X.]/[X.] StPO 57.
Aufl.
§
260 Rn.
24 m.w.N.).
3. Hinsichtlich aller Angeklagter
kann der
jeweilige
Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben.
a) Das [X.]
hat bei den Angeklagten [X.]
und A.
die verhäng-ten Strafen von zwei
Jahren und sechs
Monaten ([X.]
) und ein
Jahr (A.
) aus dem gemäß
§§
23 Abs. 2, 46b Abs.
1, 49 Abs.
1
StGB ([X.]
) bzw. §§
30 Abs.
1, 2, 46b Abs.
1, 49 Abs.
1
StGB (A.
) zweifach gemilderten Strafrahmen des §
250 Abs.
2
StGB entnommen (sechs
Monate bis acht
Jahre und fünf
Mo-nate). Dabei hat es jedoch rechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. [X.] Beschluss vom 19.
November 2013
2 StR 494/13 m.w.N.) Prüfung unterlassen, ob das 2
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5
6
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5
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Hinzutreten bereits eiMilderungsgründen
zur Annahme eines minderschweren Falles im Sinne von §
250 Abs.
3
StGB ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre eine weitere [X.] des Strafrahmens des §
250 Abs.
3
StGB gemäß §
49
Abs.
1
StGB in [X.] gekommen, die zu einem Strafrahmen von drei
Monaten bis sieben
Jah-ren und sechs
Monaten geführt hätte. Mit Rücksicht auf die zahlreichen [X.]sgründe sowie auf die im unteren Bereich des vom [X.]
gewählten Strafrahmens liegende Strafe kann der [X.] nicht ausschließen, dass die Freiheitsstrafen bei den Angeklagten [X.]
und A.
niedriger ausgefallen wä-ren, wenn das [X.]
diesen Strafrahmen zugrunde gelegt hätte.
b) Das [X.]
hat bei dem Angeklagten S.
die verhängte Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und elf Monaten aus dem gemäß §§
23 Abs.
2, 49 Abs.
1
StGB gemilderten Strafrahmen des §
250 Abs.
2
StGB entnommen (zwei Jahre bis elf
Jahre und drei
Monate [X.]). Dabei hat es jedoch rechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. [X.] Beschluss vom 19.
November 2013
p-h-me eines minderschweren Falles nach §
250
Abs.
3
StGB ausgereicht und [X.] zu einem Strafrahmen von einem
Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geführt hätte. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Milderungsgründe sowie die im unteren Bereich des vom [X.]
gewählten Strafrahmens liegende Frei-heitsstrafe kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.]
zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es den Strafrahmen des §
250 Abs.
3
StGB zugrunde gelegt hätte.
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6
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c) Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können
hinsichtlich aller Angeklagter aufrecht erhalten bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen sind.
[X.] [X.] Eschelbach
Ott
Zeng
8
Meta
08.07.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. 2 StR 144/14 (REWIS RS 2014, 4231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4231
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 63/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 269/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 218/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 192/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 218/11 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei schwerem Raub: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall und vertyptem Strafmilderungsgrund