Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 2 StR 192/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4857

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 192/11
vom
13.
Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.
Juli 2011 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten
L.

gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
Januar 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen diesen Angeklagten im
Fall II
42 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten und in den Fällen II
48 und 49 der [X.] jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei
Jahren festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten
wegen Untreue in 63 Fällen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur zum Strafausspruch in den Fällen II
48 und 49 der Urteilsgründe Erfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Die Revision rügt zu Recht, dass das [X.] in den Fällen II
48 und 49 bei einem Schadensbetrag von je 60.000
Euro die [X.] mit 1
2
-
3
-
zwei
Jahren
und zwei
Monaten
unzutreffend beziffert hat, da entsprechend der von ihm bei der Einzelstrafbemessung vorgenommenen Staffelung (UA S.
24) bei einem Schadensbetrag bis 75.000
Euro lediglich Einzelstrafen von
zwei
Jahren festzusetzen gewesen wären. Der [X.] ist nicht gehindert, in entspre-chender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] für jeden der beiden Fälle eine Einzelstrafe von zwei
Jahren festzusetzen. Der [X.] kann mit Rücksicht auf Anzahl und Höhe der Einzelstrafen sicher ausschließen, dass die Gesamtstrafe ohne den Fehler geringer ausgefallen
wäre (vgl.
[X.],
Beschluss
vom 24.
März 2011 -
4
StR
595/10).
Im Übrigen hat es die Kammer versäumt, im Fall II
42 eine Einzelstrafe zu bestimmen. Der [X.] kann im Hinblick auf den gleich hohen Schaden wie im Fall II
41 ausschließen, dass das [X.] im Fall II
42 eine andere Strafe als die dort ausgeurteilte von zwei
Jahren und sechs
Monaten verhängt hätte und holt die unterbliebene Festsetzung in
entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] nach (vgl. [X.],
Beschluss
vom 16.
Dezember 2010 -
4
StR
557/10 mN).
Dadurch, dass das [X.] im Fall II
16 trotz eines Schadens von mehr als 20.000
Euro eine Einzelstrafe von lediglich einem
Jahr verhängt hat, ist der Angeklagte
nicht beschwert.

3
4
-
4
-
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung nach §
473 Abs.
4 [X.] nicht.

Appl

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

5

Meta

2 StR 192/11

13.07.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 2 StR 192/11 (REWIS RS 2011, 4857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4857

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.