Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. VI ZR 334/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1359

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[X.] ZR 334/02vom7. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts [X.] vom 18. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.Streitwert: 86.919,62 Gründe:[X.] Kläger haben die Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen einerPresseveröffentlichung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch ge-nommen. Das [X.] hat der Klage zum Teil stattgegeben. Gegen diesesUrteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungs-schrift enthält auf [X.] eine kurze Darstellung der beanstandeten Punkte in demangefochtenen Urteil; [X.] bis 19 enthalten eine wortwörtliche Wiederholung [X.] (mit Ausnahme einer etwas abgewandelten Überschrift aufS. 17). Anschließend daran heißt es, im übrigen werde, um Wiederholungen zuvermeiden, auf die Klageerwiderung Bezug genommen.Das Berufungsgericht hat die Berufung durch das angegriffene Urteil alsunzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des- 3 -§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht entspreche. Die Revision hat es nicht [X.]. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten; sie halten die Zu-lassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für ge-boten.I[X.] Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft undin förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der [X.] sie keinen Erfolg, weil die Beklagten keinen Grund für die Zulassung [X.] dargelegt haben (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). [X.] einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der [X.] Beklagten keine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 ZPO).1. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-dung des [X.], abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fallder Divergenz, dann erforderlich, wenn über den Einzelfall hinaus ein allgemei-nes Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des [X.] [X.]. Dies ist der Fall, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträglicheUnterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, die nicht [X.] einer Divergenz im herkömmlichen Sinn haben; darüber hinaus [X.] ein maßgebliches Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entschei-dung des [X.] auch dann, wenn das Berufungsurteil auf [X.] beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zubeschädigen (vgl. [X.], Beschluß vom 27. März 2003 - [X.]/02 - NJW2003, 1943, 1945 f. m.w.N.). Die Revision ist deshalb bei einem Verstoß gegengrundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen,- 4 -insbesondere gegen Verfahrensgrundrechte der Parteien zuzulassen ([X.],aaO, S. 1946 m.w.[X.] Einen solchen Verstoß des Berufungsgerichts, der im vorliegendenEinzelfall klar zu Tage treten müßte (vgl. [X.]Z 151, 221, 226 ff. und [X.], [X.] vom 27. März 2003 - [X.]/02 - aaO, S. 1947), zeigt die [X.] nicht auf. Insbesondere wird durch das angegriffene Urteil der Zugang [X.] zur Berufungsinstanz nicht in einer verfahrens- und verfassungs-rechtlich zu beanstandenden Weise verkürzt, die zu einer Korrektur durch [X.] nötigt.a) Die Auslegung und Anwendung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.durch das Berufungsgericht sind im Ansatz nicht zu beanstanden. Es nimmt an,die Vorschrift solle eine ausreichende Vorbereitung des Rechtsstreits für [X.] gewährleisten, indem der Berufungsführer angehaltenwerde, die Beurteilung des [X.] durch den [X.] zu überprüfenund darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen dasangefochtene Urteil für unrichtig gehalten werde; es reiche daher nicht aus,die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den [X.] mit formel-haften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster In-stanz zu verweisen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur Senatsurteil vom 13. November 2001- [X.]/00 - VersR 2002, 999, 1000; [X.], Urteil vom 6. Mai 1999 [X.] - NJW 1999, 3126, jeweils m.w.[X.] ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die pauschale Be-zugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag und die in erster Instanz vorge-legten Unterlagen sowie die wörtliche Wiederholung der [X.] keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung dar, nicht zu [X.] 5 -standen. Da sich Ausführungen zu dem Schadensersatzanspruch nur in [X.] Klageerwiderung wiederholenden Ausführungen finden, nimmt das Be-rufungsgericht auch zutreffend an, daß zu diesem Punkt jegliche Begrün-dung fehlt.b) Fraglich kann nur sein, ob das Berufungsgericht die einleitendenAusführungen auf Seite 2 der Berufungsbegründung als ausreichende Be-gründung ansehen mußte. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht ha-be gegen die gefestigte Rechtsprechung verstoßen, wonach die angeführtenBerufungsgründe weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein müssen (vgl.Senatsurteil vom 13. November 2001 - [X.]/00 - aaO; [X.], Urteil vom6. Mai 1999 - [X.] - aaO); eine Prüfung der Schlüssigkeit und Halt-barkeit der Berufungsgründe nehme das Berufungsgericht gerade vor.Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht greift die [X.] auf Seite 2 der Berufungsbegründung zwar argumentativ auf. [X.] aber offensichtlich, um darzustellen, daß die Vorbemerkungen inhalt-lich lediglich auf den erstinstanzlichen Vortrag verweisen, aber in keinerWeise auf die Ausführungen des [X.]s zu den einzelnen Punkteneingehen. Dieses Verständnis der Vorbemerkungen liegt nahe und ist [X.] vertretbar. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des[X.]s fehlt, worauf die Kläger schon in der Berufungserwiderung [X.] hingewiesen haben, völlig. Soweit eine Begründung vorhanden ist,erschöpft sie sich auch hier in einem Hinweis auf das bereits erstinstanzlichVorgetragene, ohne auf die dagegen in dem Urteil des [X.]s ange-führten Gründe einzugehen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der vom[X.] bejahten Prüfungspflicht der Beklagten. Das [X.] hat imeinzelnen ausgeführt, warum die Ermittlungen und der Strafbefehl die Be-richterstattung der Beklagten nicht rechtfertigten; darauf geht - worauf das- 6 -Berufungsgericht zutreffend abstellt - die Berufungsbegründung in keinerWeise ein.Danach ist ein Fehler des Berufungsgerichts, der die Zulassung [X.] erfordert, nicht dargelegt.3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZR 334/02

07.10.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. VI ZR 334/02 (REWIS RS 2003, 1359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1359

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