Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. XII ZR 281/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1054

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 281/98Verkündet am27. September 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. September 2000 durch [X.] [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] Brandenburgischen [X.]s vom 23. September1998 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen [X.] der 2. Zivilkammer des [X.] vom11. September 1997 als unzulässig verworfen worden ist.Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wirdauch in Höhe von 16.092,30 [X.] nebst 4 % Zinsen seit dem12. Juli 1997 zurückgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.] und Entscheidungsgründe:[X.] Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Mietzins für die [X.] [X.] Oktober 1995 bis 31. Mai 1997 in Höhe von insgesamt 105.490 [X.] zuzüg-- 3 -lich Nebenkosten für 1995 in Höhe von 2.232,30 [X.] und auf Leistung einerKaution in Höhe von 13.860 [X.], jeweils mit Zinsen, aus einem mit der [X.] geschlossenen Mietvertrag vom 11. März 1993 in Anspruch genom-men. Die Beklagte, die die Räume nicht bezogen hat, hat die begehrte Zahlunginsbesondere mit der Begründung abgelehnt, daß der Mietvertrag - wegenfehlender Beurkundung eines darin u.a. vereinbarten Vorkaufsrechts - insge-samt unwirksam sei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die [X.] eingelegt. Das [X.] hat die Berufung wegen des [X.] in Höhe von 105.490 [X.] nebst anteiligen Zinsen zurückgewiesen. [X.] der Nebenkosten in Höhe von 2.232,30 [X.] und der Kautionszahlung inHöhe von 13.860 [X.], jeweils mit Zinsen, hat das [X.] die Beru-fung mangels Begründung dieses Teils des Rechtsmittels als unzulässig [X.].Mit der Revision hat die Beklagte das Berufungsurteil in vollem Umfangangegriffen. Der [X.] hat durch Beschluß vom 31. Mai 2000 die Annahme [X.] abgelehnt, soweit das Berufungsgericht eine Sachentscheidung - inHöhe von 105.490 [X.] nebst Zinsen - getroffen hat.[X.] das [X.] die Berufung der Beklagten als unzuläs-sig verworfen hat, ist die Revision gegen diesen Teil des Berufungsurteils ohneRücksicht auf die Höhe der Beschwer gemäß § 547 ZPO zulässig. Ein [X.] gemäß § 554 b ZPO findet insoweit nicht statt (vgl. [X.] 4 -schluß vom 9. Juli 1997 - [X.] = [X.], 2097; [X.]/[X.]. § 547 Rdn. 3).Auch dieser Teil der Revision führt jedoch im Ergebnis nicht zum Erfolg.1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, auch des erken-nenden [X.]s, muß der Berufungskläger, um die Voraussetzungen der ge-setzlich geforderten Berufungsbegründung gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zuerfüllen, eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Be-gründung liefern, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oderrechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist, undaus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des [X.] beanstandet. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder in [X.] Abweisung mehrerer verschiedener Ansprüche muß der [X.] Begründung auf alle Teile des angefochtenen Urteils erstrecken, hin-sichtlich derer er eine Änderung beantragt; die Begründung der Berufung mußgrundsätzlich alle tragenden Erwägungen beanstanden, mit denen die Ent-scheidung über die einzelnen Ansprüche in dem angefochtenen Urteil begrün-det worden ist (vgl. [X.]surteil vom 29. September 1993 - [X.] =[X.]R ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Bezugnahme 5; [X.], Urteile vom [X.] - [X.] - und vom 10. Oktober 1996 - [X.] = [X.]R aaOInhalt, notwendiger 11 und 13). Allerdings bedarf es nach dem Sinn und Zweckder gesetzlichen Regelung derartiger im einzelnen differenzierender Bean-standungen in einer Berufungsbegründung nur dann, wenn die Vorinstanz dieerhobenen mehreren Ansprüche aus jeweils eigenen, besonderen tatsächli-chen oder rechtlichen Gründen und nicht aus einem einheitlichen, allen [X.] gemeinsamen Grund für unbegründet erklärt hat. Im letztgenannten- 5 -Fall genügt es, wenn die Berufungsbegründung nur diese einheitliche Begrün-dung im ganzen angreift ([X.] Urteil vom 27. Januar 1994 [X.] Nach diesen aufgezeigten Grundsätzen ließ die Berufungsbegrün-dung der Beklagten weder hinsichtlich der Verurteilung zu den Nebenkosten [X.] noch in Bezug auf die Kautionszahlung die notwendige Begründung ver-missen. Das [X.] hatte seine Entscheidung insgesamt darauf gestützt,daß der Mietvertrag vom 11. März 1993 entgegen der Auffassung der Beklag-ten wirksam, insbesondere nicht wegen eines Formmangels im Hinblick auf dasdingliche Vorkaufsrecht, unwirksam und die Beklagte deshalb zur Erfüllungihrer in dem Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichtet sei. Wegender Nebenkostenforderung hatte das [X.] darauf hingewiesen, daß [X.] sämtlicher Betriebskosten in § 5 des [X.] vereinbart [X.] das Bestreiten der Beklagten zu dieser Position unsubstantiiert sei. DieEntscheidung zur Kautionszahlung hatte das [X.] - nach den [X.] über die Wirksamkeit des [X.] - damit begründet, daß sichdie Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution von drei [X.] aus § 20des [X.] ergebe. Es hatte mithin den Anspruch auf die [X.] die Kautionszahlung mit derselben rechtlichen Begründung für gerechtfer-tigt erklärt, mit der es der Klägerin auch den Anspruch auf die Zahlung [X.] zugesprochen hatte, nämlich aufgrund der von ihm angenommenenWirksamkeit des [X.].Unter diesen Umständen genügte es, wie ausgeführt, für eine ordnungs-gemäße Berufungsbegründung, daß diese sich mit der Wirksamkeit des [X.] befaßte und eindeutig zu erkennen gab, daß sämtliche hierauf ge-stützten Ansprüche Gegenstand der [X.] sein sollten. Das ist inhinreichender Form geschehen. Denn die Berufungsbegründung stellt im Ein-- 6 -gang fest, das landgerichtliche Urteil werde "in vollem Umfang zur Überprüfungdurch das Berufungsgericht gestellt".3. Da das [X.] diesen Teil der Berufung hiernach zu Un-recht als unzulässig verworfen hat, kann das angefochtene Urteil insoweit nichtbestehen bleiben. Einer Zurückverweisung an das [X.] bedarf esallerdings unter den gegebenen Umständen nicht; denn der Sachverhalt bedarfkeiner weiteren Aufklärung. Der [X.] kann vielmehr gemäß § 565 Abs. 3 [X.] der Sache selbst entscheiden (vgl. MünchKomm/[X.] 2. Aufl. § 547Rdn. 12 und 13 m.N.).Die Entscheidung ist dahin zu treffen, daß die Berufung der Beklagtenauch hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Nebenkosten und [X.] als - sachlich - unbegründet zurückzuweisen ist. Denn der Mietvertrag,auf dessen §§ 5 und 20 die entsprechenden Verbindlichkeiten der Beklagtenberuhen, ist wirksam. Die Revision hat insoweit, wie bereits in dem [X.] des [X.]s vom 31. Mai 2000 für die Verpflichtung zur [X.] entschieden worden ist, keinen Erfolg.[X.] Krohn [X.] [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 281/98

27.09.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. XII ZR 281/98 (REWIS RS 2000, 1054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1054

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