Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.05.2013, Az. 3 B 91/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 5642

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Gegenstand

OGS-Genehmigungen; Beihilfeantrag; Berichtigung wegen offensichtlichen Irrtums


Gründe

I.

1

Die [X.]eteiligten streiten über Genehmigungen, Zahlungsansprüche für Flächen aktivieren zu können, die zum Anbau von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln genutzt werden ([X.]).

2

Der Kläger beantragte am 17. Mai 2005 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die [X.]etriebsprämie 2005 nebst [X.]eihilfen für Agrar-Umweltmaßnahmen. Das in dem Antragsformular vorgesehene Feld zur [X.]eantragung von [X.] kreuzte er nicht an. Der beigefügte Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2005 wies eine Fläche von insgesamt 43,02 ha mit den Codes 612 (Sonstige Speisekartoffeln), 723 (Erdbeeren) und 715 (Spargel) zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen aus. Im Referenzjahr 2003 hatte er auf einer Fläche von 29,4813 ha Speisekartoffeln und Erdbeeren angebaut. Mit [X.]escheid vom 7. April 2006 setzte die [X.]eklagte Zahlungsansprüche fest, ohne diese mit [X.] zu verbinden. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten [X.], weil er diese nicht beantragt habe, was auch nicht wegen eines offensichtlichen Irrtums berichtigt werden könne.

II.

3

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Wird eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist dies in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Das setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (st[X.]pr, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - [X.]VerwG 1 [X.] 127.95 - [X.]uchholz 430.4 [X.] Nr. 32 S. 26 und vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 [X.]3). Eine solche Rechtsfrage wirft die [X.]eschwerde nicht auf.

5

1. Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, haben regelmäßig keine grundsätzliche [X.]edeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in [X.]etracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre [X.]eantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (st[X.]pr, [X.]eschlüsse vom 24. Oktober 1994 - [X.]VerwG 9 [X.] 83.94 - DV[X.]l 1995, 568, vom 20. Dezember 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 35.95 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 [X.]0, vom 8. März 2000 - [X.]VerwG 2 [X.] 64.99 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 3, vom 17. Mai 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 176.03 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 [X.]0 und vom 15. Dezember 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 70.05 - juris Rn. 6).

6

Die Fragen,

"ob es trotz Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zuweisung von sog. [X.] (überhaupt) eines weiteren gesonderten Antrages auf Festsetzung der Zahlungsansprüche bedarf, vor allem dann, wenn in dem Sammelantrag für das [X.] die mit OGS-Kulturen bestellten Flächen hierneben im [X.] seitens des Antragstellers vollumfänglich angegeben worden sind"

und

"ob die Ablehnung der Zuweisung von sog. [X.] - bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Übrigen - auf das bloße Fehlen einer zusätzlichen, rein formalen Antragstellung, ohne dass hierfür nach Art. 60 VO ([X.]) Nr. 1782/2003 ein ausdrückliches Antragsverfahren/eine Antragspflicht enthalten ist, zurückgeführt werden kann, ohne auf den von Amts wegen zu berücksichtigenden/ermittelnden wirklichen Willen des Antragstellers nach Maßgabe der §§ 24 ff. [X.], § 86 VwGO i.V.m. §§ 153, 157 [X.]G[X.] abzustellen",

rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, denn sie betreffen ausgelaufenes Recht. Die Regelung, Zahlungsansprüche nicht ohne Genehmigung für Flächen aktivieren zu können, die zum Anbau von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln genutzt werden (Art. 51 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Verordnung <[X.]> des Rates Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003, A[X.]l Nr. L 270 [X.]), entfiel in [X.] bereits mit der Neufassung des Art. 51 VO ([X.]) Nr. 1782/2003 durch Art. 52 Nr. 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 (A[X.]l Nr. L 273 [X.]). In Folge dieser Rechtsänderung wurde § 14 [X.]V, wonach [X.] im Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche zu beantragen waren, aufgehoben (Art. 2 Nr. 10 der Verordnung zur Änderung der [X.]etriebsprämiendurchführungsverordnung, der [X.]-Verordnung, der [X.] und der Seefischereiverordnung vom 8. Mai 2008, [X.]G[X.]l I S. 801). Schließlich wurde auch Art. 60 VO ([X.]) Nr. 1782/2003 mit seinen Regelungen zur Genehmigung bestimmter Nutzungen durch Art. 146 der Verordnung ([X.]) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (A[X.]l Nr. L 30 [X.]6) ersatzlos aufgehoben.

7

Die geringe Zahl der als noch mindestens anhängig genannten Fälle kann eine grundsätzliche [X.]edeutung der Frage nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für die genannten Vorarbeiten der [X.] der gemeinsamen Agrarpolitik. Abgesehen davon, dass sich aus den in [X.]ezug genommenen Regelungen der Verordnungsvorschläge der [X.] eine gleichgelagerte Fragestellung nicht erkennen lässt, handelt es sich nicht um bereits existentes Recht. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine grundsätzliche [X.]edeutung auch nicht aus der Entscheidung des [X.]erufungsgerichts in dem Verfahren 10 L[X.] 83.10 (Urteil vom 29. August 2012, [X.], 19) ableiten, wobei im Übrigen dort der hier fehlende [X.] gestellt war (juris Rn. 34 f.).

8

2. Einer Frage kommt grundsätzliche [X.]edeutung darüber hinaus nur dann zu, wenn ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Für die Fragen,

"inwieweit ein Mitgliedstaat im Rahmen der Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen sowie im Rahmen des [X.] ein im Unionsrecht nicht vorgesehenes Antragserfordernis nationalstaatlich normieren kann",

"ob nationalstaatlich im Unionsrecht nicht vorgesehene Antragserfordernisse normiert werden dürfen",

und

"ob die grundsätzlich notwendige einheitliche Anwendung von Unionsrecht nationalstaatliche Antragserschwernisse überhaupt zulassen und ob die Abweichung bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die grundsätzlich für den Zeitraum 2005 - 2013 [X.]edeutung hatten, verhältnismäßig ist",

gilt allerdings zunächst, dass ausgelaufenes Recht betroffen ist, soweit auf die Festsetzung von Zahlungsansprüchen im Zuge der [X.] abgestellt wird. Darüber hinaus wird mit ihnen eine klärungsfähige Frage nicht aufgeworfen. Das [X.]erufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein eigenes Antragserfordernis in den einschlägigen [X.]estimmungen des Unionsrechts vorgeben werde oder darin jedenfalls angelegt sei. Das hat es in seinem Urteil zwar nicht näher ausgeführt, ergibt sich jedoch aus seiner hierzu in [X.]ezug genommenen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 13. März 2012 - 10 L[X.] 96/10 - juris Rn. 28 ff.). Folglich ist das [X.]erufungsgericht nicht von einem unionsrechtlich nicht vorgesehenen, nationalstaatlichen Antragserfordernis oder einer Antragserschwernis ausgegangen, so dass die Fragen nicht entscheidungserheblich waren und in einem Revisionsverfahren voraussichtlich nicht zu klären wären.

9

3. Auf der Grundlage des [X.]erufungsurteils und den ausgelaufenen Regelungen über die Zuweisung von [X.] könnte der Frage,

"ob ein fehlender zusätzlicher, rein formaler Antrag auf Zuweisung von [X.] nicht über das Institut des 'offensichtlichen Irrtums' gemäß Art. 19 VO ([X.]) Nr. 796/2004 berichtigt werden kann",

allenfalls dahingehend grundsätzliche [X.]edeutung zukommen, als in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte, ob ein fehlender Antrag als offensichtlicher Irrtum berichtigt werden kann. Die [X.]eantwortung der so verstandenen Frage bedarf jedoch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn die Antwort ergibt sich unzweifelhaft und ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Auslegung aus dem einschlägigen Verordnungsrecht (vgl. dazu [X.]eschluss vom 24. August 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 72.99 - [X.]VerwGE 109, 268 <270> = [X.]uchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 [X.]3; [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. [X.]/81, [X.] - Slg. 1982, [X.] Rn. 12 ff.).

Nach Art. 19 der Verordnung ([X.]) der [X.] Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (A[X.]l Nr. L 141 [X.]8), der inhaltlich unverändert von Art. 21 der Verordnung ([X.]) Nr. 1122/2009 der [X.] vom 30. November 2009 (A[X.]l Nr. L 316 [X.]) abgelöst wurde, kann ein [X.]eihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige [X.]ehörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Gegenstand der [X.]erichtigung und damit dessen notwendige Voraussetzung ist nach dem klaren Wortlaut ein Antrag. Er ist Ausgangspunkt für die Feststellung des Irrtums, der sich aus dem Zusammenhang der in ihm enthaltenen Erklärungen oder den mit ihm in Verbindung stehenden objektiven Umständen als offensichtlich darstellen muss. Entsprechend sah auch die Ursprungsvorschrift der ersten Durchführungsverordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, dass "ein [X.]eihilfeantrag" nach Ablauf der Einreichungsfrist "geändert" werden kann, wenn ein von der [X.]ehörde anerkannter offensichtlicher Fehler vorliegt (Art. 4 Abs. 2 [X.]uchst. a VO Nr. 3887/1992 der [X.] vom 23. Dezember 1992, A[X.]l Nr. L 391 [X.]). Dieser Ansatz blieb unverändert. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass ein unterbliebener Antrag nicht im Wege der [X.]erichtigung offensichtlicher Irrtümer fingiert werden kann.

Die darüber hinaus in diesem Zusammenhang gestellten Fragen,

"ob ein offensichtlicher Irrtum beim Vorliegen einer bewussten oder unbewusst groben Fahrlässigkeit (regelmäßig) auszuschließen ist"

und

"wie bewusste und unbewusste und grobe Fahrlässigkeit im Sinne einer unionsweiten einheitlichen Auslegung des EU-Rechts zu definieren ist",

können die Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das [X.]erufungsgericht die Anwendung der Vorschrift über die [X.]erichtigung offensichtlicher Irrtümer selbständig tragend bereits mangels eines der [X.]erichtigung zugänglichen Antrags ausgeschlossen hat. Ist die angefochtene Entscheidung aber selbständig tragend auf mehrere [X.]egründungen gestützt, so ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der verschiedenen [X.]egründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (st[X.]pr, [X.]eschluss vom 9. Dezember 1994 - [X.]VerwG 11 PKH 28.94 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 2 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ist gemäß § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des [X.] für ihn ergebenden [X.]edeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Danach sind die Zahl und der Wert der Zahlungsansprüche anzusetzen, auf die sich die begehrten [X.] beziehen. Denn sie entscheiden hier darüber, ob und in welchem Umfang für die im [X.] zum Anbau von Speisekartoffeln genutzte und beantragte 43,02 ha große Fläche eine [X.]etriebsprämie gewährt werden kann. Er errechnet sich aus der um die Plafondkürzung verringerten [X.], für die [X.] bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und danach begehrt worden sind, und ist mit dem Wert der korrespondierenden Zahlungsansprüche (255,12 €/ha) zu vervielfachen. Die vom [X.]erufungsgericht zuletzt noch vorgenommene Verringerung um ein Viertel ist nicht gerechtfertigt (vgl. dazu auch [X.]eschluss vom 8. September 2008 - [X.]VerwG 3 [X.] 52.08 - [X.]uchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 7 S. 7 f.). Die [X.]efugnis zur Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

3 B 91/12

21.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 1. August 2012, Az: 10 LB 113/10, Urteil

Art 19 EGV 796/2004, Art 21 EGV 1122/2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.05.2013, Az. 3 B 91/12 (REWIS RS 2013, 5642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5642

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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