Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.10.2014, Az. 3 C 31/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 2464

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Gegenstand

Zum Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm bei vorsätzlicher Übererklärung unter dem Regelungsregime des Art. 53 Abs. 1 EGV 796/2004


Leitsatz

Nach dem Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 2988/95 ) ist die einheitliche, nicht nach dem Grad des Verschuldens differenzierende Verwaltungssanktion bei Übererklärungen gemäß Art. 19 VO (EU) Nr. 640/2014 (juris: EUV 640/2014) auch dann anzuwenden, wenn die Übererklärung im Zeitpunkt ihrer Begehung als vorsätzliche Übererklärung von der strengeren Sanktion des Art. 53 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 (juris: EGV 796/2004) erfasst war.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung der Betriebsprämie 2006 als Sanktion einer vorsätzlichen Übererklärung.

2

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet eine Fläche von rund 92 ha, auf der er unter anderem Kartoffeln anbaut. In seinem Sammelantrag für das [X.] beantragte er die Betriebsprämie und die Beihilfe für den Anbau von [X.] ([X.]). In dem dazugehörigen Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis gab er an, auf einer Teilfläche von 18,21 ha Speisekartoffeln und auf einer weiteren Teilfläche von 0,8 ha Kartoffeln zur [X.] anzubauen, für die er einen Anbauvertrag mit der Fa. ... beifügte. Darüber hinaus bestätigte er in dem Antragsformular, davon Kenntnis zu haben, dass die Anbaufläche von [X.] gleichzeitig für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämie genutzt werden könne; er wisse, dass Kartoffeln nur der Verwendung zugeführt werden dürften, die für den jeweiligen Schlag angegeben sei.

3

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte eine Betriebsprämie in Höhe von 26 041,71 €. Dabei berücksichtigte sie die 0,8 ha große Teilfläche für [X.]. Für den Anbau von Speisekartoffeln erkannte sie 17,45 ha an, weil der Kläger nur in diesem Umfang über die hierfür erforderlichen OGS-Genehmigungen verfügte. Ferner bewilligte sie mit Bescheid vom 31. August 2007 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 200 €. Eine [X.] wurde hingegen nicht gewährt, weil die Fa. ... mitgeteilt hatte, der Kläger habe keine [X.] geliefert.

4

Vor diesem Hintergrund wurde der Kläger mit Schreiben vom 21. September 2007 darauf hingewiesen, dass die Betriebsprämie für die zum Anbau von [X.] gemeldete Teilfläche zu Unrecht bewilligt worden sei, falls die dort angebauten Kartoffeln an einen Speisekartoffelverarbeitungsbetrieb geliefert worden seien. Beruhe die Differenz auf einer vorsätzlichen Unregelmäßigkeit, sei die gesamte Betriebsprämie zurückzufordern. Der Kläger räumte hierauf ein, er habe diese Kartoffeln nicht an die Fa. ..., sondern an die Fa. ... geliefert. Das habe er der Fa. ... mitgeteilt. Er habe jedoch versäumt, seinen Betriebsprämienantrag insoweit zurückzunehmen.

5

Die Beklagte prüfte, ob der Kläger vorsätzlich gehandelt habe und verneinte dies. Erst durch das [X.] sei ihm klar geworden, eine Mitteilung an die Bewilligungsstelle versäumt und insoweit zu Unrecht eine Betriebsprämie erhalten zu haben. Mit Teilrücknahmebescheid vom 26. Mai 2008 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2006 auf, soweit damit für die Anbaufläche für [X.] 124,96 € bewilligt worden waren.

6

Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 hörte die Beklagte den Kläger auf Weisung des zuständigen [X.] zur beabsichtigten vollständigen Versagung der Betriebsprämie an, weil er vorsätzlich Rechtsvorschriften verletzt habe. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 nahm die Beklagte die nach der Teilrücknahme noch bestehenden Bewilligungen zurück und forderte die verbliebenen 26 116,73 € zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die für den Stärkehersteller angebauten Kartoffeln bewusst nicht als [X.], sondern als Veredelungskartoffeln an die Fa. ... geliefert. Folglich müsse er gewusst haben, dass seine Nutzungsangaben falsch geworden seien. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass er nachträgliche Nutzungsänderungen unverzüglich hätte mitteilen müssen. Das habe er unterlassen, so dass eine vorsätzliche Unregelmäßigkeit vorliege. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, da die Bewilligungen auf seine falschen Angaben zurückzuführen seien.

7

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 28. Oktober 2009 aufgehoben, weil mangels Vorsatzes die Voraussetzungen der Sanktion nicht gegeben seien. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit dem Teilrücknahmebescheid vom 26. Mai 2008 sei nicht zugleich geregelt worden, dass der Kläger die Betriebsprämie im Übrigen behalten könne. Die Rücknahme der verbliebenen Bewilligungen sei rechtmäßig; denn die Betriebsprämie sei wegen einer vorsätzlichen Unregelmäßigkeit im Sinne einer Übererklärung gemäß Art. 53 Abs. 1 VO ([X.]) Nr. 769/2004 zu Unrecht bewilligt worden. Die Angabe, eine bestimmte Fläche zum Anbau von [X.] zu nutzen, sei durch die davon abweichende Verwendung zu Speisezwecken falsch geworden. Der Kläger habe es vorsätzlich unterlassen, die Angabe zu berichtigen. Auf eine Betrugsabsicht oder einen Vorsatz in Bezug auf die Unrechtmäßigkeit der bewilligten Beihilfe komme es nicht an. Angesichts der in dem Sammelantragsformular enthaltenen Erklärungen sei regelmäßig von dem Wissen um die Verpflichtung auszugehen, Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger habe langjährig sowohl Speise- als auch [X.] angebaut und in seinem Antrag bewusst zwischen diesen unterschieden. Es müsse daher angenommen werden, dass er gewusst habe, [X.] nicht abweichend vermarkten zu dürfen. Spätestens bei der im November 2006 durchgeführten [X.] oder der Eigenkontrolle des Bescheides vom 27. Dezember 2006 müsse sich der Kläger der Korrekturbedürftigkeit bewusst gewesen sein. Die Sanktion der vollständigen Versagung der Betriebsprämie verletze auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Aufhebung der daher rechtswidrigen Bewilligungsbescheide stehe Vertrauensschutz nicht entgegen, der unionsrechtlich abschließend durch Art. 73 VO ([X.]) Nr. 796/2004 geregelt sei. Der Kläger könne sich nicht gemäß Art. 73 Abs. 4 VO ([X.]) Nr. 796/2004 darauf berufen, dass die Zahlung auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen sei, den er billigerweise nicht habe erkennen können. Die Zahlung habe vielmehr auf den fehlerhaft gewordenen Angaben des Klägers beruht, was er auch gewusst habe. Die Vorschrift biete nach ihrem Wortlaut keine Grundlage für den Schutz des Vertrauens in einen Teilrücknahmebescheid, der in Kenntnis der für die Sanktion entscheidungserheblichen Tatsachen ergangen sei, und könne auch nicht analog angewandt werden.

8

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Der Vorsatz müsse sich auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils beziehen, weil es darum gehe, Betrugsfälle zu vermeiden. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass eine Fläche, deren Ernte nicht als [X.] abgeliefert werde, agrarförderrechtlich zu einer Speisekartoffelfläche werde. Überhaupt sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es durch die Agrarreform im Rahmen der Betriebsprämie eine zusätzliche, sehr geringe Förderung gebe und er hier einen Fehler gemacht habe. Er habe ausschließlich an die [X.] gedacht. Die Sachverhaltswürdigung sei wertungswidersprüchlich, weil das Berufungsgericht einerseits die Komplexität des Bewilligungssystems anerkenne, andererseits davon ausgehe, dass er die hier einschlägigen Hinweise verstanden habe. Das Berufungsgericht verkenne, dass vom Verständnis eines durchschnittlichen Landwirts auszugehen sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er zusätzlich zu den Mitteilungen an die Stärkefabrik die Nutzungsänderung auch gegenüber der Beklagten habe anzeigen müssen. Die Sanktion verletze außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schließlich könne er sich nach den Bestimmungen des Art. 73 VO ([X.]) Nr. 796/2004 auf Vertrauensschutz berufen. Mit dem Teilrücknahmebescheid vom 26. Mai 2008 sei auch entschieden worden, ihm die nicht zurückgeforderten Beträge zu belassen. In Anbetracht der Kenntnisse der Beklagten habe er darauf vertrauen dürfen, von Sanktionen verschont zu bleiben.

9

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Vorsatz allein auf den Verstoß gegen eine für die Beihilfegewährung geltende Vorschrift beziehen müsse. Aus dem Teilrücknahmebescheid lasse sich schutzwürdiges Vertrauen nicht ableiten. Er habe keine Entscheidung über eine Kürzung der Betriebsprämie wegen einer vorsätzlichen Unregelmäßigkeit enthalten.

Der Senat hat die Beteiligten auf die mit der Agrarreform 2014 einhergehende Änderung der Sanktion bei vorsätzlichen Übererklärungen und das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 hingewiesen. Die Beklagte sieht darin keine nach dem Günstigkeitsprinzip anwendbare, weniger strenge Sanktion.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Auf der Grundlage der am 27. Juni 2014 in Kraft getretenen Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 640/2014 der [X.] vom 11. März 2014 ([X.]) verletzt das angegriffene Urteil Bundesre[X.]ht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil na[X.]h den Sanktionsregelungen dieser Verordnung die vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellte vorsätzli[X.]he Übererklärung in Anwendung des [X.] ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den S[X.]hutz der finanziellen Interessen der [X.] (ABl [X.]) ohne Sanktion bleibt.

1. Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass dem Rü[X.]knahme- und Rü[X.]kforderungsbes[X.]heid vom 28. Oktober 2009 als Re[X.]htsgrundlage das Gesetz zur Dur[X.]hführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - [X.]) zugrunde zu legen ist, das hier in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 24. Juni 2005 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 29. Juli 2009 ([X.]) maßgebli[X.]h ist. Über die Rü[X.]kforderung zu Unre[X.]ht gewährter Beihilfen ist na[X.]h nationalem Re[X.]ht zu ents[X.]heiden, soweit es an unionsre[X.]htli[X.]hen Regelungen fehlt. Zwar begründete Art. 73 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 der [X.] vom 21. April 2004 ([X.]) die materiell-re[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht des Betriebsinhabers, zu Unre[X.]ht gezahlte Betriebsprämien zurü[X.]kzuzahlen. Die Vors[X.]hrift enthielt aber ni[X.]ht zuglei[X.]h au[X.]h die verfahrensre[X.]htli[X.]he Ermä[X.]htigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von [X.] und zum Erlass von [X.]; sie bestimmt si[X.]h daher na[X.]h nationalem Re[X.]ht (vgl. Urteile vom 26. August 2009 - BVerwG 3 [X.] 15.08 - [X.] 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 Rn. 30 und vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 3 [X.] 22.02 - [X.] 316 § 49 VwVfG Nr. 44 S. 14 f.).

Bei der Betriebsprämie handelt es si[X.]h um eine flä[X.]henbezogene Beihilfe und Direktzahlung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. g und Nr. 2 [X.]. Deren re[X.]htswidrige, aber au[X.]h na[X.]hträgli[X.]h re[X.]htswidrig gewordene Bewilligung ist vorbehaltli[X.]h des zu bea[X.]htenden Vertrauenss[X.]hutzes aufzuheben; der dana[X.]h zu erstattende Betrag ist dur[X.]h Bes[X.]heid festzusetzen (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 [X.], § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

2. Das Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, dass die mit dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid aufgehobenen, na[X.]h dem Teilrü[X.]knahmebes[X.]heid fortbestehenden Bewilligungen re[X.]htswidrig waren, weil die Betriebsprämie wegen einer vorsätzli[X.]hen Unregelmäßigkeit in Gestalt einer Übererklärung na[X.]h Art. 53 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 insgesamt zu versagen gewesen sei.

Die verwaltungsre[X.]htli[X.]he Sanktionierung einer Unregelmäßigkeit setzt na[X.]h Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 voraus, dass sie in einem - gültigen - Re[X.]htsakt vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde, was dem strafre[X.]htli[X.]hen Grundsatz nulla poena sine lege entspri[X.]ht. Im Ausgangspunkt ents[X.]heidend sind daher die Sanktionsbestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr. 796/2004 in ihrer ursprüngli[X.]hen Fassung vom 21. April 2004; denn na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts lag eine (vorsätzli[X.]he) Unregelmäßigkeit spätestens bei der Eigenkontrolle des Bewilligungsbes[X.]heides vom 27. Dezember 2006 vor. Die na[X.]hfolgende, Art. 53 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 um eine [X.] ergänzende Änderung dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 380/2009 vom 8. Mai 2009 ([X.]) ist hierfür ohne Bedeutung.

In ni[X.]ht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen einer vorsätzli[X.]hen Übererklärung gemäß Art. 53 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 gegeben sind. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift war ein Betriebsinhaber von der Gewährung der Betriebsprämie des laufenden Jahres ausges[X.]hlossen, wenn die von ihm in seinem [X.] angegebene Flä[X.]he größer war als die den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung genügende Flä[X.]he („ermittelte Flä[X.]he“), sofern die Differenz auf einer vorsätzli[X.]hen Unregelmäßigkeit beruht (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 3, Art. 49 Abs. 1 Bu[X.]hst. a und Art. 2 Nr. 22 [X.] <[X.]> Nr. 796/2004).

Eine Differenz in diesem Sinne liegt hier vor, weil die im [X.] des [X.] angegebene Flä[X.]he zum Anbau von [X.] ni[X.]ht als ermittelte Flä[X.]he gilt. Diese Flä[X.]he war im Jahr 2006 nur unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass die auf ihr angebauten Kartoffeln tatsä[X.]hli[X.]h zur [X.] verwandt wurden (Art. 51 Bu[X.]hst. [X.] [X.] <[X.]> Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, [X.], in der Fassung der [X.] <[X.]> Nr. 864/2004, [X.] S. 20). Der Kartoffelanbau zu anderen Zwe[X.]ken (Speisekartoffel) war förderre[X.]htli[X.]h nur erlaubt und damit beihilfefähig, wenn für die Flä[X.]he eine OGS-Genehmigung zur Verfügung stand (Art. 60 [X.] <[X.]> Nr. 1782/2003 o.g. Fassung). Ungea[X.]htet seiner unzutreffenden Angabe stand dem Kläger für die Flä[X.]he keine OGS-Genehmigung zur Verfügung, na[X.]hdem seine OGS-Genehmigungen dur[X.]h die übrigen, zutreffend angemeldeten Flä[X.]hen bereits in Anspru[X.]h genommen waren.

Diese Differenz beruht auf einer Unregelmäßigkeit. Der Begriff der Unregelmäßigkeit wird allgemein und grundlegend in Art. 1 Abs. 2 [X.] ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 sowie im Anwendungsberei[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 796/2004 dur[X.]h dessen Art. 2 Nr. 10 definiert. Na[X.]h dieser sektoralen Definition ist eine Unregelmäßigkeit in jeder Missa[X.]htung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Re[X.]htsvors[X.]hriften zu sehen. Wie si[X.]h aus Erwägungsgrund 55 [X.] <[X.]> Nr. 796/2004 und au[X.]h aus der allgemeinen Definition des Art. 1 Abs. 2 [X.] ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 ergibt, geht es dem [X.] um den S[X.]hutz der finanziellen Interessen der Gemeins[X.]haft, mithin um Verstöße gegen Re[X.]htsvors[X.]hriften, die zu ungere[X.]htfertigten Ausgaben führen. Das sind die Vors[X.]hriften, deren Einhaltung Voraussetzung der Leistungsgewährung ist und die in diesem Sinne förderrelevant sind.

Der Kläger hat für die 0,8 ha große Teilflä[X.]he Zahlungsansprü[X.]he aktiviert unter der Angabe, das Land zum Anbau von [X.] zu nutzen. Er unterlag damit förderre[X.]htli[X.]h dem Verbot, diese Flä[X.]he für andere als für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmte Kartoffeln zu nutzen. Folgli[X.]h verletzte der Kläger bereits mit der zwe[X.]kwidrigen Verwendung der Kartoffeln das [X.] und beging damit eine Unregelmäßigkeit. Damit verbunden ist eine weitere Unregelmäßigkeit, auf die si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht stützt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 musste der [X.] alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderli[X.]hen Informationen enthalten, wozu hier gemäß vorstehend genannter Vors[X.]hriften au[X.]h die Nutzung des [X.] gehörte. Ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmte § 7 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. a und l InVeKoSV, dass die Nutzung von Flä[X.]hen für den Anbau von Kartoffeln, unters[X.]hieden na[X.]h [X.] und anderen Kartoffeln, anzugeben war. Diese Angaben müssen ni[X.]ht nur im Zeitpunkt der Erklärung zutreffen. Im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (Integriertes System) obliegt es einem Antragsteller, [X.] nur für Flä[X.]hen zu stellen, die die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe erfüllen, und über jede na[X.]h Antragstellung eintretende Änderung der Sa[X.]hlage zu informieren ([X.], Urteil vom 28. November 2002 - [X.]. [X.]/00, Agrargenossens[X.]haft Pretzs[X.]h - Slg. [X.] Rn. 45 ff., 52). Das spiegelt au[X.]h Art. 68 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 wider, der bei re[X.]htzeitiger Mitteilung, dass der [X.] „seit Einrei[X.]hung fehlerhaft geworden ist“, von Sanktionen befreit.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass jedenfalls Vorsatz in Gestalt si[X.]heren Wissens (direkter Vorsatz) genügt, also eine absi[X.]htli[X.]he Begehung der Unregelmäßigkeit, und entspre[X.]hend au[X.]h eine betrugsspezifis[X.]he Berei[X.]herungsabsi[X.]ht ni[X.]ht vorliegen muss. Ri[X.]htig ist au[X.]h, dass si[X.]h der Vorsatz auf die Unregelmäßigkeit bezieht und damit jedenfalls ni[X.]ht unmittelbar auf die Unre[X.]htmäßigkeit der bewilligten Beihilfe. Der Begriff der Unregelmäßigkeit knüpft jedo[X.]h an die Verletzung einer förderrelevanten Vors[X.]hrift an, die die Re[X.]htswidrigkeit einer denno[X.]h gewährten Beihilfe na[X.]h si[X.]h zieht, so dass die Fehlvorstellung, die verletzte Vors[X.]hrift habe keine Bedeutung für die beantragte Förderung, als ein den Vorsatz auss[X.]hließender Irrtum angesehen werden könnte. Das bedarf aber keiner Vertiefung, weil das Berufungsgeri[X.]ht im Zusammenhang mit der von ihm festgestellten Unregelmäßigkeit eine sol[X.]he Fehlvorstellung verneint hat.

Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist von einer vorsätzli[X.]h begangenen Unregelmäßigkeit auszugehen. Eine sol[X.]he Unregelmäßigkeit dürfte bereits darin bestehen, dass der Kläger mit der zwe[X.]kwidrigen Verwendung der Kartoffeln wissentli[X.]h gegen das förderre[X.]htli[X.]he Nutzungsverbot verstoßen hat, weil er - legt man diese Feststellungen zugrunde - das Fördersystem dur[X.]haus verstanden und demna[X.]h gewusst hat, dass er die [X.] ni[X.]ht abwei[X.]hend vermarkten durfte. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die vorsätzli[X.]he Unregelmäßigkeit erst darin gesehen, dass der Kläger die von seinen Antragsangaben abwei[X.]hende Verwendung von [X.] der Beklagten ni[X.]ht (unverzügli[X.]h) mitgeteilt habe und ihm jedenfalls spätestens bei der Eigenkontrolle des Bewilligungsbes[X.]heids vom 27. Dezember 2006 die Korrekturbedürftigkeit der Angaben bewusst gewesen sein müsse. Davon ausgehend liegt die vorsätzli[X.]he Unregelmäßigkeit allerdings zeitli[X.]h na[X.]h Erlass der Betriebsprämienbewilligung vom 27. Dezember 2006, so dass diese (ursprüngli[X.]h) nur insoweit re[X.]htswidrig wäre, als für die 0,8 ha große Teilflä[X.]he eine Betriebsprämie bewilligt wurde. Das ist mit der Teilrü[X.]knahme erledigt. Die fortbestehende Bewilligung wurde hingegen erst na[X.]hträgli[X.]h re[X.]htswidrig. Das ist aber ni[X.]ht weiter bedeutsam (§ 47 VwVfG), weil die verbliebene Bewilligung dann zwar ni[X.]ht zurü[X.]kzunehmen, aber mit den glei[X.]hen Re[X.]htsfolgen gemäß § 10 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] zu widerrufen war.

Die die re[X.]htli[X.]he Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts tragenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zum Vorliegen einer vorsätzli[X.]hen Unregelmäßigkeit hat der Kläger ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angriffen (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO); sondern si[X.]h darauf bes[X.]hränkt, ihnen seine eigene Si[X.]ht des tatsä[X.]hli[X.]hen Ges[X.]hehensablaufs entgegen zu halten; die Feststellungen des Oberverwaltungsgeri[X.]hts sind daher grundsätzli[X.]h bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Revisionsgeri[X.]htli[X.]h ist nur zu prüfen, ob die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen, zu denen die gesetzli[X.]hen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006 - BVerwG 4 [X.] 2.05 - BVerwGE 126, 233 Rn. 17 und vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 [X.]N 6.01 - [X.] 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 36 f.). Ein sol[X.]her Verstoß ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Beweiswürdigung des Berufungsgeri[X.]hts lässt den geltend gema[X.]hten Wertungswiderspru[X.]h ni[X.]ht erkennen. Das Geri[X.]ht hat die Komplexität des Bewilligungssystems gewürdigt und hierauf aufbauend seine Feststellungen im [X.] individuell begründet.

3. Glei[X.]hwohl kann das angefo[X.]htene Urteil keinen Bestand haben; denn na[X.]h den Sanktionsregelungen der Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 640/2014 bleibt die vorsätzli[X.]he Übererklärung in Anwendung des Günstigkeitsprinzips des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 ohne Sanktion.

Die Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 enthält eine Rahmenregelung für einheitli[X.]he Kontrollen sowie für verwaltungsre[X.]htli[X.]he Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten, die mit ihren allgemeinen, horizontal geltenden Vors[X.]hriften alle Berei[X.]he der Unionspolitik erfasst und grundsätzli[X.]h von allen sektorbezogenen Verordnungen zu bea[X.]hten ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2008 - [X.]. [X.]-420/06, [X.]. [X.] Rn. 61 m.w.N.). Ihr Art. 2 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass bei einer späteren Änderung der in einer Gemeins[X.]haftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsre[X.]htli[X.]he Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rü[X.]kwirkend gelten. Das damit auf verwaltungsre[X.]htli[X.]he Sanktionen anzuwendende Günstigkeitsprinzip ist Ausdru[X.]k des Grundsatzes der rü[X.]kwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes, der zu den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gehört und als allgemeiner Grundsatz des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts anzusehen ist ([X.], Urteil vom 11. März 2008 a.a.[X.] Rn. 59 m.w.N.). Entspre[X.]hend ist das Günstigkeitsprinzip au[X.]h mit Bli[X.]k auf Re[X.]htsänderungen zu bea[X.]hten, die im Re[X.]htsmittelverfahren - hier im Revisionsverfahren - vorgenommen werden (vgl. [X.], Urteile vom 1. Juli 2004 - [X.]. [X.]-295/02, [X.] - Slg. [X.] Rn. 14 - 20 und vom 11. März 2008 a.a.[X.] Rn. 40 f., 84).

Die Regelung der Sanktion der in einer vorsätzli[X.]hen Übererklärung liegenden Unregelmäßigkeit na[X.]h Art. 53 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 wurde zunä[X.]hst dur[X.]h die Änderungsverordnung ([X.]) Nr. 380/2009 dur[X.]h eine Bagatellregelung abgemildert, die jedo[X.]h den vorliegenden Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht erfasst. Die Art. 53 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 na[X.]hfolgende, für [X.] ab 2010 geltende Sanktionsregelung übernahm die zuvor geltende Vors[X.]hrift unverändert (Art. 60 Abs. 1 [X.] <[X.]> Nr. 1122/2009). Mit Art. 19 [X.] ([X.]) Nr. 640/2014 wurde jedo[X.]h eine neue, ni[X.]ht mehr den Grad des Vers[X.]huldens berü[X.]ksi[X.]htigende einheitli[X.]he Regelung der „Verwaltungssanktionen bei [X.]“ ges[X.]haffen. Sie differenziert ni[X.]ht mehr zwis[X.]hen vorsätzli[X.]hen und anderen [X.]. Die Sanktion wird vielmehr abhängig von der Flä[X.]hendifferenz bezogen auf die für die jeweilige Beihilferegelung relevante Kulturgruppe gestuft und entfällt, wenn eine Bagatellgrenze ni[X.]ht übers[X.]hritten wird. Diese Grenze liegt bei einer Flä[X.]hendifferenz von 3% oder 2 ha und wurde im Fall des [X.] ni[X.]ht übers[X.]hritten. Die neue Sanktionsregelung entspri[X.]ht der bislang nur für ni[X.]ht vorsätzli[X.]he [X.] geltenden Sanktion des Art. 51 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 (= Art. 58 Abs. 1 [X.] <[X.]> Nr. 1122/2009 der [X.] vom 30. November 2009, [X.] 316 S. 65) und ist gegenüber der bisherigen Re[X.]htslage eine mildere Sanktion der Fälle von vorsätzli[X.]hen [X.].

Der Anwendung dieser milderen Sanktionsregelung stehen die Vors[X.]hriften zur Aufhebung der mit ihr abgelösten Verordnung ([X.]) Nr. 1122/2009, zum In-Kraft-Treten und zum Geltungsbeginn der Verordnung ([X.]) Nr. 640/2014 ni[X.]ht entgegen.

In der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs ist geklärt, dass die im Regelungsberei[X.]h der Gemeinsamen Agrarpolitik übli[X.]hen Übergangsregelungen, wie sie si[X.]h in Art. 53 und 54 [X.] ([X.]) Nr. 2419/2001 ([X.] 327 S. 11) finden, die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ni[X.]ht auss[X.]hließen. Soweit si[X.]h aus dem jeweiligen Re[X.]htsakt kein anderer Hinweis ergibt, lassen sie das mit der [X.] ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 allgemein eingeführte Günstigkeitsprinzip unberührt ([X.], Urteil vom 1. Juli 2004 a.a.[X.] Rn. 53 - 58).

Na[X.]h den hier zu bea[X.]htenden Übergangsvors[X.]hriften bleiben die bisherigen Beihilfevors[X.]hriften für [X.] früherer Zeiträume und für Zahlungsanträge des Jahres 2014 anwendbar (Art. 43 Satz 1 und 2 Bu[X.]hst. a und b [X.] <[X.]> Nr. 640/2014). Spiegelbildli[X.]h wurde - jenseits des In-Kraft-Tretens der Verordnung am 27. Juni 2014 - geregelt, dass die neuen Bestimmungen für Anträge gelten, die si[X.]h auf Zeiträume ab 1. Januar 2015 beziehen. Das entspri[X.]ht den übli[X.]hen Übergangsregelungen. Ein Hinweis darauf, dass mit ihnen zuglei[X.]h die Anwendung des Günstigkeitsprinzips hätte ausges[X.]hlossen werden sollen, lässt si[X.]h diesen Vors[X.]hriften ni[X.]ht entnehmen. Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den Übergangsvors[X.]hriften im Zusammenhang mit der Ablösung der Verordnung ([X.]) Nr. 796/2004 dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1122/2009 oder aus den allein für das [X.] bedeutsamen Übergangsregelungen, die in vorliegendem Zusammenhang wegen des Auslaufens der Förderperiode 2007 bis 2013 notwendig wurden ([X.] <[X.]> Nr. 1310/2013 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, [X.] 347 S. 865).

Die Neuregelung der Sanktion bei [X.] stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht als gänzli[X.]he Neustrukturierung der Sanktionsvors[X.]hriften dar, die einer Anpassung an die Änderungen des [X.], hier der Fortentwi[X.]klung der Betriebsprämie, ges[X.]huldet wäre und damit keine gewandelte gesetzgeberis[X.]he Wertung in Bezug auf die Sanktionierung von [X.] zum Ausdru[X.]k bringen würde.

Einen sol[X.]hen, die Anwendung des Günstigkeitsprinzips auss[X.]hließenden Systemwe[X.]hsel hat der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof im Zuge des mit der [X.] verbundenen We[X.]hsels vom System produktionsbezogener Direktzahlungen zur - weitgehend - von der Produktion entkoppelten Betriebsprämie für die Sanktion einer Verletzung der Registrierungspfli[X.]ht für Tiere angenommen ([X.], Urteil vom 11. März 2008 a.a.[X.] Rn. 67 ff.). Während eine qualifizierte Verletzung der Registrierungspfli[X.]ht vor der Reform zu einem zwölfmonatigen Auss[X.]hluss der Mutterkuhprämie führte, war die Registrierungspfli[X.]ht im Rahmen der Betriebsprämie als sogenannte anderweitige Verpfli[X.]htung ([X.]ross-[X.]omplian[X.]e) zu bea[X.]hten, deren Verletzung zu einer prozentualen Kürzung der Betriebsprämie führte, für die unter anderem eine individuelle Bewertung aller Verstöße von Bedeutung war. Die Einhaltung der Registrierungspfli[X.]ht war damit in einen ganz anderen [X.] gestellt worden, der eine Anpassung des [X.] erforderli[X.]h ma[X.]hte, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Im Zusammenhang mit dem veränderten Bezugsrahmen traten veränderte Parameter an die Stelle der bisherigen, um die Sanktion an den neuen [X.] anzupassen (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 11. März 2008 a.a.[X.] insb. Rn. 73 ff.).

Ein verglei[X.]hbarer, die Anwendung des Günstigkeitsprinzips auss[X.]hließender We[X.]hsel des [X.] liegt hier ni[X.]ht vor. Mit der Sanktionsregelung des Art. 19 [X.] ([X.]) Nr. 640/2014 werden im Anwendungsberei[X.]h der Verordnung alle [X.] im Zusammenhang flä[X.]henbezogener [X.] erfasst. Einbezogen sind damit au[X.]h die vers[X.]hiedenen, an die Größe der gemeldeten Flä[X.]he anknüpfenden Stützungsregelungen zur Entwi[X.]klung des ländli[X.]hen Raums (ELER), deren Sanktionen zuvor in der Verordnung ([X.]) Nr. 65/2011 der [X.] vom 27. Januar 2011 ([X.] 25 S. 8) normiert wurde. Die dort für vorsätzli[X.]he [X.] vorgesehene Sanktion (Art. 16 Abs. 6 [X.] <[X.]> Nr. 65/2011) ist identis[X.]h mit der Sanktion der Art. 53 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 in seiner zuletzt geltenden Fassung und Art. 60 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1122/2009. Das ma[X.]ht deutli[X.]h, dass der [X.] ungea[X.]htet der zwis[X.]hen den vers[X.]hiedenen flä[X.]henbezogenen [X.] bestehenden Unters[X.]hiede na[X.]h wie vor ein einheitli[X.]hes Sanktionsregime vorsieht, das mit der Aufgabe der besonderen Sanktionierung vorsätzli[X.]her [X.] abgemildert wurde. Dementspre[X.]hend lässt si[X.]h au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Fortentwi[X.]klung des Betriebsprämiensystems ein Systemwe[X.]hsel ni[X.]ht erkennen.

Die bisherige Betriebsprämie kehrt künftig in der mit ihr verglei[X.]hbaren Basisprämie und „damit verbundenen Zahlungen“ wieder (vgl. Titel III [X.] <[X.]> Nr. 1307/2013 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, [X.] 347 S. 608 - „flä[X.]henbezogene [X.]“ gemäß Art. 2 Nr. 20 [X.] <[X.]> Nr. 640/2014). Die Basisprämie ist dabei - au[X.]h ihrer wirts[X.]haftli[X.]hen Bedeutung na[X.]h - das [X.]element der Direktzahlungen. Sie wird wie die Betriebsprämie auf der Grundlage von Zahlungsansprü[X.]hen für beihilfefähige Flä[X.]hen gewährt (Art. 21, 32 f. [X.] <[X.]> Nr. 1307/2013). Fakultativ - und so in Deuts[X.]hland umgesetzt - wird es eine Umverteilungsprämie geben, die au[X.]h als Zus[X.]hlag für - der Flä[X.]he na[X.]h - kleinere und mittlere Betriebe oder als Zusatzprämien für die ersten Hektare bezei[X.]hnet wird (Art. 41 [X.] <[X.]> Nr. 1307/2013). Zudem ist eine besondere „Zahlung für dem Klima- und Umwelts[X.]hutz förderli[X.]he Landbewirts[X.]haftungsmethoden“ vorgesehen, die au[X.]h als Greeningprämie oder Ökologisierungszus[X.]hlag bezei[X.]hnet wird (Art. 43 ff. [X.] <[X.]> Nr. 1307/2013). Vorgesehen sind darüber hinaus „Zahlungen für Junglandwirte“ (Art. 50 [X.] <[X.]> Nr. 1307/2013), die ebenfalls an die Basisprämie anknüpfen (Art. 49 [X.] <[X.]> Nr. 639/2014), und - fakultativ - zusätzli[X.]he „Zahlungen für Gebiete mit naturbedingten Bena[X.]hteiligungen“ (Art. 48 f. [X.] <[X.]> Nr. 1307/2013). [X.] der daraus ersi[X.]htli[X.]hen Verfeinerung des bisherigen Betriebsprämiensystems bleibt das Hauptmerkmal (vgl. [X.], S[X.]hlussanträge vom 27. November 2007 - [X.]. [X.]-420/06, [X.]. [X.] Rn. 71) der von den Sanktionsregelungen erfassten Fälle, das [X.] einer flä[X.]henbezogenen Beihilferegelung, unverändert.

Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Umstand, dass [X.] im spezifis[X.]hen Zusammenhang mit dem Anbau von Kartoffeln ni[X.]ht mehr mögli[X.]h sind, weil bereits zum [X.] das bisherige Nutzungsverbot aufgehoben wurde. Die Sanktionsregelungen haben weder auf diese Sonderkonstellation abgestellt no[X.]h hat der [X.] den Fortfall dieser an die Produktion gekoppelt gebliebenen Sonderregelungen na[X.]hfolgend zum Anlass einer Änderung der Sanktionsregelungen genommen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der mündli[X.]hen Verhandlung kann die ledigli[X.]h fortentwi[X.]kelte, bereits mit der [X.] weitgehend verwirkli[X.]hte Entkoppelung der [X.] von der Produktion dementspre[X.]hend au[X.]h ni[X.]ht als Systemwe[X.]hsel betra[X.]htet werden, der im Kontext der hier in Rede stehenden Sanktionsregelung der Anwendung des Günstigkeitsprinzips entgegensteht. Vielmehr ist kein Anhaltspunkt dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass die Neuregelung der Verwaltungssanktionen bei [X.] si[X.]h aus der Fortentwi[X.]klung des Beihilfensystems erklärt und damit ni[X.]ht Ausdru[X.]k einer gewandelten gesetzgeberis[X.]hen Wertung der Sanktionierung von [X.] ist.

4. Dana[X.]h kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die bei Begehung der vorsätzli[X.]hen Unregelmäßigkeit geltende Sanktionsregelung des Art. 53 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 in ihrer ursprüngli[X.]hen, no[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine [X.] abgemilderten Fassung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar war und ob dies wegen der Geltung des Grundsatzes nulla poena sine lege (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] <[X.], [X.]> Nr. 2988/95) zur Re[X.]htswidrigkeit der Sanktion führen würde. Dabei wäre allerdings zu bea[X.]hten, dass der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof dem [X.] im Berei[X.]h der gemeinsamen Agrarpolitik ein weites Gestaltungsermessen einräumt und seine Kontrolle darauf bes[X.]hränkt, ob die betreffende Maßnahme zur Zielerrei[X.]hung offensi[X.]htli[X.]h ungeeignet ist ([X.], Urteile vom 16. März 2006 - [X.]. [X.]-94/05, [X.]. [X.] Rn. 53 f., vom 24. Mai 2007 - [X.]. [X.]-45/05, Maats[X.]hap S[X.]honewille-Prins - Slg. [X.] Rn. 45, vom 17. Januar 2008 - [X.]. [X.]-37/06 und [X.]-58/06, [X.] Agrar Handel und ZVK - Slg. [X.] Rn. 33 ff. und vom 21. Juli 2011 - [X.]. [X.]-150/10, [X.] - Slg. [X.], Rn. 75 - 77).

Unerhebli[X.]h bleibt au[X.]h, ob si[X.]h der Kläger auf s[X.]hutzwürdiges Vertrauen hätte berufen können. Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass der bei der Aufhebung der Bewilligungen und bei der Rü[X.]kforderung zu Unre[X.]ht gewährter Betriebsprämien zu bea[X.]htende Vertrauenss[X.]hutz abs[X.]hließend dur[X.]h Art. 73 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 geregelt ist (vgl. zur Vorgängervors[X.]hrift Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 [X.] 15.08 - a.a.[X.] Rn. 30 und Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 3 [X.] - [X.] 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 6 Rn. 12). Stand allerdings entspre[X.]hend den Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts in dem zur Teilrü[X.]knahme der Betriebsprämienbewilligung führenden Verfahren die Frage einer vollständigen Rü[X.]knahme im Vordergrund des Interesses, so lässt si[X.]h eine Auslegung dahin, dass die Teilrü[X.]knahme als abs[X.]hließende Regelung zu verstehen war und in ihr ein Verzi[X.]ht auf weitergehende Rü[X.]kforderungen lag, ni[X.]ht deshalb verneinen, weil es zu einer sol[X.]hen Regelung keinen Anlass gegeben hätte. Anders als in der in Bezug genommen Ents[X.]heidung (Urteil vom 2. September 1999 - BVerwG 2 [X.] 22.98 - BVerwGE 109, 283) bestand hier na[X.]h dem maßgebli[X.]hen Empfängerhorizont dur[X.]haus Anlass zu einer Ents[X.]heidung darüber, ob die Bewilligung nur teilweise oder ganz zurü[X.]kgenommen wird. Ungea[X.]htet dessen hätte si[X.]h der Kläger jedo[X.]h ni[X.]ht auf Vertrauenss[X.]hutz berufen können. Die hier näher in Betra[X.]ht zu ziehende Regelung des Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 s[X.]hützt das Vertrauen in den Fortbestand einer Betriebsprämienzahlung nur, wenn die Zahlung auf einem Irrtum im Verantwortungsberei[X.]h der Behörde beruht. Hier beruht die Betriebsprämienzahlung jedo[X.]h auf einer Unregelmäßigkeit des [X.]. Daran ändert ni[X.]hts, dass si[X.]h die Beklagte zunä[X.]hst auf eine Teilrü[X.]kforderung bes[X.]hränkt hat, weil sie - na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts fehlerhaft - eine vorsätzli[X.]he Unregelmäßigkeit verneint hat.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwG[X.]

Meta

3 C 31/13

01.10.2014

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 19. November 2013, Az: 10 LB 57/12, Urteil

Art 51 Buchst c EGV 1782/2003, Art 60 EGV 1782/2003, Art 1 Abs 2 EGV 2988/95, Art 2 Abs 2 EGV 2988/95, Art 12 Abs 1 EGV 796/2004, Art 2 Nr 10 EGV 796/2004, Art 51 Abs 1 EGV 796/2004, Art 53 Abs 1 EGV 796/2004, Art 73 EGV 796/2004, Art 19 EUV 640/2014, § 10 MOG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.10.2014, Az. 3 C 31/13 (REWIS RS 2014, 2464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2464

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21 ZB 15.933

21 ZB 14.2868

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