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PDF anzeigen[X.] ZB 121/02vom23. Juli 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluß des 2. Zivilsenats des [X.] als Familiensenat vom 18. Dezember 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: (19.604,04 DM =) 10.023 Gründe:[X.] am 16. Dezember 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde [X.] der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Juni 1998 zugestellten Antrag [X.] (Antragsteller) durch [X.] vom 19. März 1999 geschieden(insoweit rechtskräftig seit 13. Juni 2000) und der Versorgungsausgleich [X.] 3 -Während der Ehezeit (1. Dezember 1969 bis 31. Mai 1998; § 1587Abs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten nach den Feststellungen des [X.] jeweils [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung beider [X.] (weitere Beteiligte zu 1, [X.]),und zwar die Ehefrau in Höhe von 1.101,19 DM und der Ehemann in Höhe [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. [X.] das Amtsgericht für den Ehemann eine fiktive [X.] von monatlich 4.616,20 DM bei der [X.] [X.] - (weitere Beteiligte zu 2) festgestellt und fürdie Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte "qualifizierte"[X.] aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 3, [X.]) gemäß § 44 ader Satzung der [X.] in der Fassung der 41. Satzungsänderung in Höhe von(dynamisiert) monatlich 39,34 [X.] hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß eszu Lasten der [X.]en des Ehemannes bei der [X.] - [X.] - für die Ehefrau beider [X.] [X.] in Höhe von monatlich 1.758,10 DM, bezogenauf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwart-schaft des Ehemannes als volldynamisch bewertet und die Anwartschaft derEhefrau auf eine statische [X.] bei der [X.] in Höhe von monat-lich 235,62 DM mittels der Barwert-Verordnung in eine dynamische Anwart-schaft in Höhe von monatlich 39,34 DM umgerechnet.Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die [X.] bzw. die [X.] gerügt, daß die [X.] [X.] bei der [X.] im [X.] alsstatisch zu bewerten bzw. daß der Höchstbetrag überschritten worden sei. Auf- 4 -die Beschwerden hat das [X.] die Entscheidung zum [X.] dahingehend abgeändert, daß es im Wege des sogenanntenanalogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.], § 1587 b Abs. 2 BGB zu [X.] der [X.]en des Ehemannes bei der [X.] für die Ehefrau bei der [X.] [X.] ausder gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 124,43 DM, bezo-gen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungs-anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] [X.] statisch bewertet und - ebenso wie die Anwartschaften derEhefrau bei der [X.] - unter Heranziehung der Barwert-Verordnung (in der biszum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) in dynamische [X.]. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde derEhefrau, mit der sie die Anwendung der Barwert-Verordnung rügt und außer-dem die Bewertung der [X.]en des Ehemannes bei der[X.] als im [X.] statisch beanstan-det.[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur [X.] an das [X.].1. Zu Recht hat das [X.] die [X.] [X.] bei der [X.] als im [X.]statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbe-schluß vom 10. Juli 2002 - [X.] 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auchSenatsbeschluß vom 23. September 1987 - [X.] - FamRZ 1987,1241).- 5 -2. Hinsichtlich der bei der [X.] begründeten [X.]der Ehefrau hat das [X.] die Auskunft vom 20. August 1998 zu-grunde gelegt, die auf § 18 [X.] und auf der diese Vorschrift umsetzendenRegelung des § 44 a der Satzung der [X.] in der Fassung der 41. Satzungs-änderung beruht. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil - wieder Senat zwischenzeitlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der [X.] zu-mindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Ja-nuar 2002 - [X.] 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N. zur Maßgeblichkeitdes im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Hö-he des Versorgungsausgleichs); im übrigen ist diese Regelung durch die [X.] vom 1. Januar 2001 in [X.] getretene und durch die [X.] vom 6. Februar 2003 geänderte Neufassung der Satzung der [X.] - [X.] in BAnz. [X.] vom 3. Januar 2003 - überholt (zur Notwendigkeit, Ände-rungen von Versorgungsordnungen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen,vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 976, 978).3. Die Sache muß daher an das [X.] zurückverwiesenwerden, damit das [X.] den Wert der bei der [X.] begründeten[X.] der Ehefrau anhand einer aktuellen Auskunft fest-stellen und den Versorgungsausgleich erneut durchführen kann. Bei der er-neuten Durchführung wird das [X.] die Barwert-Verordnung inder Fassung der [X.] zur Änderung der Barwert-Verordnungvom 26. Mai 2003 ([X.]) heranzuziehen haben. Mit dieser Ände-rungsverordnung ist den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige [X.] geltend gemacht hat ([X.], 351), Rechnung ge-tragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Bar-- 6 -wert-Verordnung - weitergehende - Einwendungen erhoben werden, teilt [X.] diese Kritik nicht (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - [X.] 152/01 - [X.] bestimmt).[X.][X.][X.][X.]Bundesrichter Dr. [X.] ist urlaubsbedingtverhindert zu unterschreiben.[X.]
Meta
23.07.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2003, Az. XII ZB 121/02 (REWIS RS 2003, 2168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2168
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