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PDF anzeigen[X.] ZB 122/99vom10. Juli 2002in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3; 1587 o;Satzung der [X.] §§ 12, 20, 33a) Zur Frage der Bewertung von Versorgungsanrechten der [X.]) Zur Frage der Wirksamkeit einer Parteivereinbarung über die Realteilung einerberufsständischen Versorgung ohne Zustimmung des Versorgungsträgers.[X.], Beschluß vom 10. Juli 2002 - [X.] 122/99 - OLGMünchenAGNördlingen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] [X.]:Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.] - zugleich Familiensenat - des [X.], Zivilsenate in [X.] vom 16. Juli 1999wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.[X.]: 5.724 [X.])Gründe:[X.] am 7. Januar 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf [X.] Ehefrau (Antragsgegnerin) am (richtig:) 12. November 1997 zugestelltenAntrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 21. [X.] geschieden (insoweit rechtskräftig seit 21. Dezember 1998) und der [X.] geregelt.Während der Ehezeit (1. Januar 1983 bis 31. Oktober 1997; § 1587Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts der [X.] fiktive [X.] in Höhe von monatlich 3.898,10 [X.] beider [X.] -- 3 -(weitere Beteiligte zu 1) und die Ehefrau Rentenanwartschaften der [X.] bei der [X.](weitere Beteiligte zu 2, [X.]) in Höhe von monatlich 168,73 [X.], jeweils bezo-gen auf das Ende der Ehezeit.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß eszu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der [X.] auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] Ren-tenanwartschaften von monatlich 1.238,66 [X.], bezogen auf den 31. Oktober1997, begründet hat. Das Amtsgericht hat dabei ohne nähere Begründung [X.] des Antragstellers als volldynamische [X.] behandelt.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere [X.] 1 gerügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht die [X.] Antragstellers als volldynamisch behandelt, da es sich tatsächlich um eineim Anwartschaftsteil statische Versorgung handele. Das [X.] hatauf die Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeän-dert, daß auf dem [X.] der Antragsgegnerin [X.] in Höhe von 305,72 [X.], bezogen auf den 31. Oktober 1997, begrün-det werden. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes [X.] statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertetund auf Grundlage der [X.] in eine dynamische Anwartschaft inHöhe von monatlich 780,16 [X.] umgerechnet. Dagegen richtet sich die zuge-lassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung deramtsgerichtlichen Entscheidung [X.] -I[X.] zulässige weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg.1. Das [X.] hat die Versorgungsanwartschaft des Ehe-mannes bei der [X.] im Anschluß an die Recht-sprechung des Senats (Beschluß vom 23. September 1987 - [X.] -FamRZ 1987, 1241) zu Recht als im Anwartschaftsteil statisch und in der [X.] bewertet.Das [X.] hat im Einzelnen ausgeführt, daß durch die [X.], die von den Mitgliedern der [X.] [X.] über einen Beitragssatz aus dem Einkommen erhoben werden, [X.] der wirtschaftlichen Entwicklung mittelbar auch eine Erhöhung [X.] bewirkt werden könne; diese Wertsteigerung der Versorgungs-rechte beruhe aber auf der eigenen Beitragsleistung des Mitglieds und nicht [X.] allgemeinen Einkommenserhöhung. Soweit während der [X.] eine Anpassung der Rentenpunkte oder des Rentenbemessungsfaktorserfolge, diene dies lediglich dazu, die jährlich erworbenen Anwartschaftengleichwertig zu halten (Rentenpunkte), während der [X.] auf die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beziehe.Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen [X.]) Für die von § 1587 a Abs. 3 BGB vorgeschriebene Umrechnung einesVersorgungsanrechts ist entscheidend, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlichin gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetz-lichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten [X.] (st. Rspr., vgl. etwa Beschluß vom 9. Oktober 1996 - [X.] 188/94 -FamRZ 1997, 166, 168 m.w.[X.]). Dafür ist eine Prognose der weiteren [X.] -lung des [X.] maßgebend, für die dessen tatsächliche bisherige Entwick-lung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogenwerden kann.Die weitere Beteiligte zu 1 hat die nachstehend aufgeführten effektivenWertsteigerungen der Anwartschaften bei der [X.] mitgeteilt, die von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wer-den. In Gegenüberstellung zu den entsprechenden [X.] und der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich da-nach:[X.]. [X.] %5,80 %4,70 %19920,0248 %5,30 %2,87 %19931,6465 %2,90 %4,36 %19942,1881 %1,90 %3,39 %19952,2665 %3,10 %0,50 %19960,0718 %0,00 %0,95 %19970,0000 %1,30 %1,65 %19981,0395 %1,50 %0,44 %19990,0000 %2,90 %1,34 %20000,0623 %0,00 %0,60 %2001nicht bekannt1,80 %1,91 %Die Rentenanwartschaften bei der [X.]sind hiernach im Vergleichszeitraum von 1991 bis 2000 insgesamt nur um7,3822 % gestiegen; dem steht eine Steigerung der Anwartschaften bei [X.] in Höhe von 24,70 % und bei der gesetzlichen Rentenver-sicherung in Höhe von 20,80 % gegenüber. Dies kann für den [X.] -raum die Annahme einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den von § 1587 [X.]. 3 BGB als volldynamisch verstandenen Versorgungen nicht rechtfertigen.Anhaltspunkte dafür, daß sich die [X.] der [X.] zukünftig nachhaltig ändern und eine im tatsächlichen Ergebnismit den volldynamischen Versorgungen (nahezu) vergleichbare Steigerung er-fahren werden, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Vielmehr hat die weitereBeteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde unwidersprochen vorge-tragen, daß auch für die Zukunft eine höhere Dynamisierung der Anwartschaf-ten auf Grund struktureller Faktoren (Ansteigen der statistischen [X.], anhaltende Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt, Beitragssteigerungenkönnen den gestiegenen [X.] nicht auffangen) nicht zu erwartensei.b) Der Umstand, daß die Satzung der [X.]in gewissem Umfang eine Dynamisierung vorsieht, führt zu keiner anderen Be-urteilung.Nach § 12 Abs. 1 der Satzung der [X.]werden die Mittel der Apothekerversorgung durch Beiträge, freiwillige Mehr-zahlungen der Mitglieder, Erträge aus Kapitalanlagen und sonstigen Erträgenaufgebracht. Die Höhe der Beiträge ergibt sich nach § 20 Abs. 1 der Satzungnach einem Beitragssatz aus dem beitragspflichtigen Einkommen, wobei [X.] und Beitragsbemessungsgrenze nach § 20 Abs. 1 Satz 3 nach [X.] die Rentenversicherung der Angestellten geltenden Vorschriften bestimmen.Die einzelnen Anwartschaften berechnen sich nach § 33 Abs. 1 der Satzungaus den individuell erreichten [X.] und dem Rentenbemessungs-faktor. Nach § 33 Abs. 8 werden die in [X.] ausgedrückten [X.] jährlich nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans unter Berück-sichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der [X.] -higkeit des Versorgungswerkes angepaßt. Dabei hat die Anpassung nach § 33Abs. 8 Satz 2 das Ziel, die jährlich erworbenen Anwartschaften gleichwertig zuerhalten.Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. etwa [X.] 20. September 1995 - [X.] 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482 m.w.[X.]),reicht es für die Annahme einer Volldynamik einer Versorgung im [X.] nicht aus, wenn wie hier die Höhe der Beitragsverpflichtung anden Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Ange-stelltenversicherung gekoppelt wird und das Mitglied mit jeder Anhebung dieserBemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muß(sog. Beitragsdynamik). Die Satzung der [X.]sieht zwar in § 33 Abs. 8 eine Anpassung auch der Anwartschaften vor, dochsoll diese Anpassung nach Abs. 8 Satz 2 lediglich dazu dienen, den Wert derfrüher erworbenen Rentenpunkte im Verhältnis zu den derzeit erworbenen[X.] gleichmäßig zu gewichten. Darin liegt keine Anpassung an dieallgemeine Einkommensentwicklung. Zwar hat der Senat ebenfalls [X.] entschieden, daß es der Beurteilung als volldynamisch nicht entge-gen steht, wenn Anpassungen aus Überschußerträgen stammen und keinRechtsanspruch auf Anpassung vorgesehen ist (vgl. etwa Beschluß vom9. Oktober 1996 - [X.] 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168 m.w.[X.]). Dies setztaber voraus, daß die Anwartschaft tatsächlich an die allgemeine Einkommens-entwicklung angepaßt wird. So liegt es hier aber für das [X.] den oben dargelegten Steigerungsraten gerade nicht. Es ist daher [X.] im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das [X.] die Anwart-schaft bei der [X.] im Anwartschaftsstadium alsstatisch beurteilt [X.] -2. Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres [X.] geltend, das [X.] hätte vor seiner Entscheidung die [X.] einer Realteilung erwägen und auf die Möglichkeit einer Re-alteilung auf Grund Parteivereinbarung hinweisen müssen. Damit hat sie [X.] Erfolg.§ 41 Abs. 1 der Satzung der [X.] sieht [X.] nur vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Angehöriger ei-nes verkammerten freien Berufsstandes ist oder war. Dies trifft für die [X.] unstreitig nicht zu. Soweit die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1vom 27. Januar 1998 in diesem Zusammenhang auf eine Parteivereinbarunghinweist, ist ersichtlich eine Parteivereinbarung nach § 1587 o BGB gemeint;Anhaltspunkte dafür, daß die weitere Beteiligte zu 1 durch ihre Auskunft im [X.] zu ihrer Satzung die Möglichkeit einer Realteilung durch einfacheParteivereinbarung (ohne Beteiligung des Versorgungsträgers) eröffnen wollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich.Ob das [X.] die (anwaltlich vertretenen) Parteien vor [X.] Entscheidung auf die Möglichkeit einer Parteivereinbarung nach § 1587 [X.] hätte hinweisen müssen, erscheint bereits zweifelhaft. Jedenfalls liegen [X.] aber die Voraussetzungen für eine solche Parteivereinbarung nichtvor.Die Frage, ob und inwieweit die Parteien im Wege einer Vereinbarungnach § 1587 o BGB eine Realteilung vereinbaren können, wurde vom [X.] noch nicht entschieden. Die Frage braucht indes vorliegend nicht ab-schließend entschieden zu werden. Eine solche Parteivereinbarung könntenämlich wegen des allgemeinen Verbots von Verträgen zu Lasten Dritter in je-dem Fall nur mit Zustimmung des [X.] erfolgen (Johannsen/- 9 -Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 [X.]. 19). Daß die [X.] vorliegend der Vereinbarung einer Realteilung zuge-stimmt hätte, behauptet die Ehefrau selbst nicht. Vielmehr ergibt sich aus [X.] der weiteren Beteiligten zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerdeausdrücklich, daß eine Realteilung außerhalb der von der Satzung vorgesehe-nen Fälle gerade nicht in Betracht gezogen wird. Damit scheidet im [X.] Hinweispflicht des [X.]s jedenfalls aus.3. Soweit die weitere Beschwerde schließlich die Auffassung vertritt, [X.] auf die Verfassungswidrigkeit der [X.] sei die [X.] unter Heranziehung von in der [X.] vorzunehmen, ist ihr auch darin nicht zu folgen.Wie der Senat zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 - [X.]121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermitt-lung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätz-lich auch weiterhin an die [X.] und deren Tabellen gebunden;auf "[X.]" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß,dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da im übrigen auch keine [X.] vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der An-rechte.4. Nach alledem hat das [X.] in dem angefochtenen [X.] zutreffend für die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers einen dy-namischen Wert in Höhe von 780,16 [X.] ermittelt, von dem der Antragsgegne-rin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Anwartschaften in Höhe von168,73 [X.] als Ausgleichsanspruch 305,72 [X.] zustehen. Zu Recht hat das[X.] daher nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der [X.] Antragstellers auf dem [X.] der Antragsgegnerin [X.] 10 -anwartschaften in Höhe von 305,72 [X.], bezogen auf den 31. Oktober 1997,begründet.Hahne[X.][X.]FuchsVézina
Meta
10.07.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. XII ZB 122/99 (REWIS RS 2002, 2377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2377
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