Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2003, Az. XII ZB 42/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3855

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[X.] ZB 42/99vom19. März 2003in der [X.]:jaBGHZ: nein[X.] §§ 1587, 1587 a Abs. 3 Nr. 1Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht können, wennder Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des [X.] ausübt, nicht dadurch im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen wer-den, daß die Kapitalleistung unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ineine Rentenleistung umgerechnet wird (Fortführung des [X.]sbeschlusses vom5. Februar 2003 - [X.] - zur Veröffentlichung [X.], Beschluß vom 19. März 2003 - [X.] - OLGCelleAGStade- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluß des 18. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 9. Februar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 511, 29 DM)Gründe:[X.] am 27. August 1958 geschlossene Ehe der Parteien, die mit [X.] vom 21. November 1991 Gütertrennung vereinbart [X.], wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. August 1993 zuge-stellten Antrag durch Verbundurteil des [X.] vom 10. Mai 1994geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. Juni 1994). Der Versorgungsaus-gleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 29. März 1995 [X.] -Während der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Juli 1993; § 1587 Abs. [X.]) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichenRentenversicherung bei der [X.] ([X.], [X.]), und zwar die am 12. März 1937 geborene Ehefrau [X.] von 814,91 DM und der am 30. Juni 1933 geborene Ehemann in [X.] 481,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993. [X.] bezieht seit dem 1. Juli 1998 von der [X.] eine Vollrente wegen [X.]. Er hat außerdem in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der [X.] ([X.])erworben, bei der er vom 1. Oktober 1969 bis zum Eintritt in den Vorruhestandam 31. Dezember 1993 tätig war. Aus dieser betrieblichen Altersversorgung,die weder im Anwartschafts- noch im [X.] volldynamisch ist undderen privatrechtlich organisierter Träger eine Realteilung nicht zuläßt, beziehter seit dem 1. Juli 1996 eine lebenslange Rente in Höhe von 911,40 DM monat-lich. Ferner hat der Ehemann in der Ehe Versorgungsanwartschaften aus [X.] bei der [X.] ([X.]) er-worben, deren Deckungskapital zum Ende der Ehezeit 15.732,72 DM (VertragNr. ... 001) und 31.465,72 DM ([X.]003) betrug. [X.] gewähren dem Ehemann das Recht, zwischen einerlebenslänglichen Altersrente und einer Kapitalzahlung zu wählen. Der [X.] mit Schreiben vom 21. August 1995 von der [X.] Gebrauch [X.]. Daneben sind mehrere vom Ehemann in der Ehe erworbene Kapitalle-bensversicherungen sowie - vom Ehemann in der Ehe nicht in Anspruch ge-nommene - [X.] festgestellt.Das Amtsgericht hat nur die von den Ehegatten in der gesetzlichenRentenversicherung erworbenen und - damals - mit 481, 83 DM (Ehemann) und709,93 DM (Ehefrau) festgestellten ehezeitlichen Anrechte sowie das [X.] bei der [X.]erworbene und in eine volldynamische [X.] 4 -gung umgerechnete ehezeitliche Anrecht in Höhe von 484,90 DM in den [X.] einbezogen und so einen Ausgleichanspruch der Ehefrau [X.] von (481,83 + 484,90 = 966,73 [X.] 709,93 = 256,80 : 2 =) 128,40 [X.]. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 bAbs. 1 Nr. 1 [X.] im Wege des "Supersplittings" Rentenanwartschaften [X.] bei der [X.] in Höhe von 74,20 DM, monatlich und bezogen auf den31. Juli 1993, auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragenhat. Außerdem hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.] aufge-geben, für die Ehefrau durch Beitragszahlung in Höhe von 10.587,85 [X.] in Höhe von 54,20 DM, monatlich und bezogen auf den31. Juli 1993, bei der [X.] einzuzahlen.Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] - unter Zu-rückweisung der Anschlußbeschwerde des Ehemannes - auch die [X.] aus den bei der [X.]bestehenden Lebensversicherungsver-trägen Nr. ... 001 und Nr. ... 003 in den [X.] und einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann [X.] (481,82 [X.]. Rente + 429,63 DM Betriebsrente [[X.] ] +80,54 DM Lebensversicherung [[X.] ] + 161,08 DM Lebensversicherung[[X.] ] = 1.153,07 DM Versorgung Ehemann [X.] 814,91 [X.]etzliche [X.] = 338,16 DM : 2 =) 169,08 DM errechnet. Es hat den Versorgungsaus-gleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Wege des"Supersplittings" Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der [X.] in [X.] 74,20 DM monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, auf das [X.]skonto der Ehefrau bei der [X.] übertragen hat. Hinsichtlich des verbleiben-den [X.] hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.]aufgegeben, einen Betrag von 18.534,48 DM auf das [X.] [X.] bei der [X.] zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe [X.], monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, einzuzahlen. Gegen- 5 -die Verurteilung zur Beitragszahlung wendet sich der Ehemann mit der [X.].[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].1. Nach Auffassung des [X.]s sind bei der [X.] Versorgungsausgleichs auch die ehezeitlich erworbenen [X.] aus den [X.] bei der [X.](Endnummern001 und 003) zu berücksichtigen. Dabei handele es sich um Versicherungen mit"primärer Rentenautomatik" und Kapitalwahlrecht. Solche Versicherungen [X.] grundsätzlich dem Versorgungsausgleich, wenn nicht das Wahlrechtbis zum maßgebenden Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantragsausgeübt und die Versicherung dadurch in eine Kapitallebensversicherung um-gewandelt worden sei.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Das [X.] geht zwar zu Recht davon aus, daß die [X.]en des Ehemannes bei der [X.]auf Kapitalleistung gerichtet sind. Nachden von der [X.]übermittelten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen derRenten-Kapital-Versicherung" kann der Versicherungsnehmer "spätestens dreiMonate vor dem im Versicherungsschein angegebenen Leistungstermin" zwi-schen "einer lebenslänglichen Altersrente" oder einer "einmaligen Kapitalzah-lung" wählen; wird das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt, so besteht nur ein- 6 -Anspruch auf die zuerst genannte Leistung. Die zugesagte Leistung wurde zumvereinbarten Ablauftermin am 1. Oktober 1998 fällig. Der Ehemann hat [X.] seinem an die [X.]gerichteten Schreiben vom 21. August 1995 sein [X.] wirksam ausgeübt.Ein Anrecht aus einer auf Rentenleistung gerichteten Lebensversiche-rung mit Kapitalwahlrecht unterliegt jedoch nicht länger dem Versorgungsaus-gleich, sondern dem Zugewinnausgleich, wenn der Anrechtsinhaber von sei-nem Kapitalwahlrecht wirksam Gebrauch macht. Das gilt, wie der [X.] erst nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen und [X.] beigefügten Beschluß vom 5. Februar 2003 - [X.] - (zur [X.] bestimmt) dargelegt hat, auch dann, wenn das Kapitalwahlrechterst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt, die [X.] somit erst nach diesem Stichtag in eine Kapitallebensversicherung umge-wandelt wird. Das ergibt sich aus der Ausformung, die der Versorgungsaus-gleich im geltenden Recht gefunden hat. Danach ist der [X.] den Ausgleich von [X.] zugeschnitten; für den Ausgleich [X.] stellen die §§ 1587 ff. [X.] keine geeigneten Ausgleichs-mechanismen zur Verfügung. Das belegt auch der vorliegende Fall. Der Me-chanismus des § 3 b [X.] setzt - nicht anders als der schuldrechtliche [X.] - auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein [X.] gerichtetes Anrecht voraus. Werden bei einem nicht-volldyna-mischen Anrecht die Versorgungsleistungen - wie hier bei der [X.] - auseinem Deckungskapital finanziert, so eröffnet § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 [X.] zwardie Möglichkeit, ein nicht volldynamisches Rentenanrecht durch fiktive Einzah-lung seines Deckungskapitals als Beitrag in die gesetzliche [X.] ein volldynamisches Rentenanrecht umzurechnen. Dieser Umrechnungsme-chanismus soll, wie schon die Bezugnahme des § 1587 a Abs. 3 Satz 1 [X.]auf die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] genannten "Renten oder ähnlichen wie-- 7 -derkehrenden Leistungen" ergibt, aber nur Anrechte unterschiedlicher Dynamikwertmäßig vergleichbar machen; er soll es dagegen nicht ermöglichen, darüberhinaus auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte aus einer Lebensversicherungmit [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen.Der [X.] verkennt nicht, daß seine Auffassung den einen Ehegattenbenachteiligen kann, wenn der andere Ehegatte nach Rechtshängigkeit [X.] von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und [X.] dahin dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte dem [X.] entzieht. In seinem Beschluß vom 5. Februar 2003 (aaO) hatder [X.] indes Wege aufgezeigt, einer solchen Benachteiligung vorzubeugenoder sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufzufangen. Allerdings habendie Parteien im vorliegenden Fall den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen.Damit haben sie die Möglichkeit eröffnet, daß der Ehemann - wie später [X.] - die Anrechte aus seinen bei der [X.] bestehenden Lebensversi-cherungen durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleichentzieht und damit im Ergebnis ausgleichungsfrei stellt. Diese Gefahr ist [X.] nicht erst durch den Beschluß des [X.]s vom 5. Februar 2003 (aaO)begründet worden; sie hätte sich in gleicher Weise verwirklicht, wenn der [X.] bereits vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem [X.] Gebrauch gemacht hätte. Denn in diesem Falle hätte schon nachbisheriger Rechtsprechung (vgl. [X.]sbeschluß vom 10. Februar 1993 - [X.]/88 - FamRZ 1993, 793, 794) das nunmehr zum Kapitalanrecht umgewan-delte ursprüngliche Rentenanrecht nicht länger dem Versorgungsausgleich [X.]; der an die Stelle des Versorgungsausgleichs tretende [X.] war jedoch durch den Ehevertrag der Parteien ausgeschlossen und [X.] keinen Ausgleich der Anrechte bewirken können. Dieser Nachteil isteine Konsequenz des unter notarieller Beratung geschlossenen Ehevertrags.- 8 -2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.Der [X.] ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Dem [X.] der weiteren Beschwerde ist nicht nur der Ausgleich der Anrechte [X.] aus den [X.] mit der [X.] , sonderndie Regelung des Versorgungsausgleichs insgesamt angefallen. Denn die [X.] erworbenen ehezeitlichen Anrechte werden, soweit ihr Wert den [X.] von der Ehefrau bei der [X.] erworbenen ehezeitlichen Anrechte übersteigt,nur per Saldo durch Supersplitting und Beitragszahlung ausgeglichen. [X.] es aus, den Ausgleich der bei der [X.]begründeten Anrechte [X.] diesen Ausgleichsformen anteilig zuzuweisen und die [X.] nur in Ansehung der auf die bei der [X.]begrün-deten Anrechte entfallenden Quote zu ändern. Deshalb unterliegt auch die Be-rücksichtigung, welche die vom Ehemann bei der [X.]sowie die von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im [X.] erfahren haben, der Überprüfung durch den [X.]. Das [X.] bei der [X.] erworbene Anrecht ist nach den Feststel-lungen des [X.]s weder im Anwartschafts- noch im [X.]. Das [X.] hat das Anrecht deshalb nachMaßgabe der [X.] in ein volldynamisches Anrecht umgewertet. Die [X.] ist nach der Entscheidung des [X.]s seit dem 1. Januar 2003 nichtmehr anzuwenden ([X.], 351, 368). Der Barwert des bei der [X.]begründeten Anrechts muß deshalb vom Tatrichter neu - gegebenenfallsanhand einer geänderten [X.] - ermittelt werden. Hinsichtlich der von [X.] bei der [X.] erworbenen Anrechte werden die Auswirkungen von [X.] auf die [X.] nach Maßgabe desdurch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform dergesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedecktenAltersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AvmEG) vom- 9 -21. März 2001 ([X.]l. I, 403) neu gefaßten § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu be-rücksichtigen sein. Außerdem wird hinsichtlich dieser Anrechte - im Hinblick auf§ 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI, der durch Art. 1 Nr. 12 Buchstabe [X.] eingefügt worden ist - zu prüfen sein, ob der Ehefrau [X.] Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)gutzubringen sind.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 42/99

19.03.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2003, Az. XII ZB 42/99 (REWIS RS 2003, 3855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3855

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