Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2015, Az. 3 StR 597/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15263

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
597/14
vom
19. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19.
Februar 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. [X.]

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
[X.],
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt beim [X.]

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in der Verhandlung -
,
Bundesanwalt beim [X.]

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bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.],

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]
des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel
hat Erfolg.

1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen erwarb der gesondert verfolgte

F.

im Zeitraum vom 6. Juni bis 6. August 2013 in vierzehn Fällen jeweils zwischen 20 g und 70 g Heroin sowie einmal 10
g Kokain in den [X.] und führte die Rauschmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf nach [X.] ein. Die Überzeugung, dass sich der Angeklagte an diesen Taten beteiligte, hat die [X.] sich 1
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nicht zu verschaffen vermocht.
Dies hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

2. Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 16. August 2012 -
3 [X.], [X.], 20).

Danach erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Der gesondert ver-folgte F.

hatte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren den Angeklagten zwar belastet, in der Hauptverhandlung aber von seinem Aussageverweige-rungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Weil der Angeklagte den [X.] deshalb zu keinem Zeitpunkt befragen oder befragen lassen konnte (Art. 6 Abs. 3 lit. [X.]) und dieser zudem die Angaben in Erwartung einer Strafmilde-rung nach § 31 BtMG gemacht hatte, hat sich das [X.] nicht in der Lage gesehen, eine Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage des geson-dert Verfolgten zu stützen.

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a) Zwar erfordert das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 lit. [X.]
die
besonders sorgfältige und kritische Überprüfung der Aussagen von Belastungszeugen, wenn der Angeklagte diese nicht befragen oder befragen lassen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2009 -
2 BvR 547/08, [X.], 925, 926; [X.], Urteil vom 25. Juli 2000 -
1 [X.], [X.]St 46, 93, 104 f.). Hiervon werden auch die Einlassungen eines möglichen Mittäters erfasst, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
Juni 2005 -
2 StR 4/05, [X.], 321; vom 9. Juni 2009 -
4 [X.], [X.], 581; vom 15. Juni 2010 -
3 [X.], [X.], 589; Urteil vom 16. April 2014 -
1 [X.], [X.], 246, 248). Es bedarf dann regelmäßig einer Bestätigung der belastenden Bekundungen durch andere wichtige Indizien außerhalb der Aussage selbst (vgl. [X.] aaO; [X.],
Beschlüsse vom 22. Juni 2005 -
2 StR 4/05, [X.], 321; vom 17. März 2010 -
2 [X.], [X.]St 55, 70, 74
f.;
Urteil vom 16. April 2014 -
1 [X.], [X.], 246, 248
f.).

b) Dass das [X.] die Aussagen des gesondert Verfolgten einer kritischen Überprüfung unterzogen hat, entspricht deshalb zwar im Ansatz den rechtlichen Vorgaben. Die Beweiswürdigung ist indes lücken-
und damit fehlerhaft; denn den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass der [X.] in den Fällen 12. und 13. der Anklage (Vorwurf der gemeinsamen Einfuhr von 50 g bzw. 70 g Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf am 27./28. Juli und 31. Juli 2013) über die Aussagen des [X.]

hinaus weitere Beweismittel zur Beteiligung des Angeklagten an den Taten vorgelegen haben. So gibt das Urteil mehrere Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten F.

vom 27./28. Juli und 31. Juli 2013 wieder, deren Inhalt nach der Bewertung durch die [X.] die 6
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Planung gemeinsamer Beschaffungsfahrten
an diesen beiden Tagen "nahelegen". Warum es sich dennoch die
Überzeugung, dass sich der Angeklagte an den Betäubungsmitteltaten des F.

beteiligt hat, nicht hat verschaffen können, hat das [X.] jedoch nicht erläutert. Soweit es ausgeführt hat, die Telefongespräche bestätigten nicht die Aussagen des [X.]

, wonach der Angeklagte [X.]" der [X.] gewesen sei, hat es unerörtert gelassen, ob dieser nicht auf andere Art und Weise als Teilnehmer an den Straftaten des gesondert Verfolgten in Betracht kommt.

3. Die rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zu den beiden genannten [X.] führt auch zur [X.] hinsichtlich der dreizehn übrigen angeklag-ten Taten. Zwar ergeben die Urteilsgründe insoweit keine den Angeklagten ein-deutig belastenden Erkenntnisse, die außerhalb der Aussage des gesondert

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Verfolgten liegen. Doch kann ein Nachweis der Beteiligung an den Taten vom 27./28. Juli und 31. Juli 2013 auch für die übrigen Fälle von [X.] Bedeu-tung sein.

[X.]

Ri[X.] [X.] befindet sich

[X.]

im Urlaub und ist deshalb

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Ri[X.] [X.] befindet sich

Spaniol

im Urlaub und ist deshalb

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 597/14

19.02.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2015, Az. 3 StR 597/14 (REWIS RS 2015, 15263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15263

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3 StR 180/12

3 StR 157/10

1 StR 638/13

2 StR 397/09

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