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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2019 (L 8 [X.] 131/13) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
[X.] sind Ansprüche der [X.]lägerin zu 1 auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]) und die Bewilligung von [X.] ([X.]fz-[X.]ilfe) an den mittlerweile verstorbenen [X.] der [X.]läger zu 2 und 3.
Die 1992 geborene [X.]lägerin zu 1 ist schwerbehindert (Grad der Behinderung
[X.]iergegen haben die [X.]läger Beschwerden eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (P[X.][X.]) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Die Anträge auf Bewilligung von P[X.][X.] sind nicht begründet. P[X.][X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
Der Rechtssache der [X.]lägerin zu 1 kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 [X.]). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer [X.]lärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Diese Voraussetzungen liegen angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur abweichenden Festlegung des individuellen Bedarfs im Einzelfall nicht vor ([X.]
Anhaltspunkte dafür, dass eine [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Gleiches gilt für den (im Wege der objektiven und subjektiven [X.]lagehäufung verbundenen) Anspruch auf [X.]fz-[X.]ilfe des [X.]. Das [X.] hat die [X.]lage insoweit zutreffend als unzulässig angesehen (dazu sogleich), sodass vorliegend in der Sache nicht über einen Anspruch auf [X.]fz-[X.]ilfe entschieden werden kann. Damit sind Fragen grundsätzlicher Bedeutung wegen der Bewilligung von [X.]fz-[X.]ilfe (zusammenfassend bereits BSG vom 8.3.2017 - [X.] [X.] 2/16 R - [X.]-1500 § 55 [X.]0) hier nicht zu klären.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]albsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Insbesondere wegen der Ansprüche auf [X.]fz-[X.]ilfe hat das [X.] die [X.]lage zutreffend als unzulässig angesehen. Wegen solcher von [X.] geltend gemachter Ansprüche liegt eine doppelte Rechtshängigkeit vor, weil diese Ansprüche, die die [X.]läger zu 2 und 3 als Rechtsnachfolger des [X.] zuletzt noch gegen den Beigeladenen gerichtet haben, Gegenstand eines bereits seit 2012 anhängig gewesenen Rechtsstreits sind (dazu Beschluss des Senats vom [X.] - [X.] [X.] 10/20 B). Soweit nunmehr auch die [X.]lägerin zu 1 solche Ansprüche geltend macht, ist ihre [X.]lage schon deshalb unzulässig, weil ihr gegenüber weder die Beklagte noch die Beigeladene eine anfechtbare Entscheidung wegen der [X.]fz-[X.]ilfe getroffen haben und es damit an einem überprüfbaren Verwaltungsakt als Sachurteilsvoraussetzung für eine Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1, Abs 4 SGG) fehlt. Soweit die [X.]läger die Dauer des Verfahrens rügen und Entschädigung hierfür verlangen (§ 198 Abs 3 Gerichtsverfassungsgesetz <[X.]>;), kann dies nur Gegenstand einer Entschädigungsklage nach § 198 Abs 5 [X.], nicht aber des vorliegenden Verfahrens sein.
Mit der Ablehnung der P[X.][X.] entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der P[X.][X.] (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von den [X.]lägern ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die [X.]läger können eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 Satz 2 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 [X.]albsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen.
Die [X.]ostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Meta
11.06.2021
Beschluss
Sachgebiet: SO
vorgehend SG Leipzig, 17. Oktober 2013, Az: S 5 SO 91/13
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.06.2021, Az. B 8 SO 11/20 B (REWIS RS 2021, 5058)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 5058
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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