Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 2 StR 396/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14993

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 396/14
vom
25. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Februar
2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
44
[X.] beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. März 2014 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall [X.] wegen Ur-kundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt
ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen [X.] in Tateinheit mit Datenveränderung in 20 Fällen, wegen versuchten Betruges, Urkundenfälschung und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Feststellung nach §
111i Abs.
2 [X.] getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat ledig-lich
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie of-fensichtlich unbegründet (§ 349 Abs.
2 [X.]).
1
-
3
-

1. Der den zahlreichen Schriftsätzen des Angeklagten zu entnehmende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur [X.] der Revision bleibt ohne Erfolg. Er zielt -
bei ansonsten mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründetem Rechtsmittel
-
auf eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge, die nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
44 Rn.
7). Ein danach in Betracht kommender Ausnahmefall liegt aber ersichtlich nicht vor.
2. Der Schuldspruch im Fall II.1 und 2 der Urteilsgründe ist frei von [X.]. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das [X.] im Fall [X.] eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges und [X.] angenommen hat. Als rechtsfehlerhaft erweist sich lediglich die Annahme von Tatmehrheit, wie es der [X.] in seiner Stellung-nahme zur Revision des Angeklagten bereits dargelegt hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; §
265 [X.] steht nicht entgegen, da der [X.] sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
3. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die für die Urkundenfäl-schung festgesetzte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen. Der im Übrigen wie die restlichen Einzelstrafen nicht zu beanstandende [X.] 2
3
4
-
4
-
kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die Vielzahl der verbliebenen Einzelstrafen aus, dass das [X.] bei Annahme von Tatein-heit eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Fischer Appl

Krehl

Eschelbach [X.]

Meta

2 StR 396/14

25.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 2 StR 396/14 (REWIS RS 2015, 14993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14993

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