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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:151215B3STR403.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 403/15
vom
15. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2015 gemäß §§
44, 46 Abs. 1, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] weiterer Verfahrensrügen im Schriftsatz vom [X.] 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2015 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle
II. Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das vorbezeichnete Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte
des Betrugs in 21 Fällen, des versuchten Betrugs in 6 Fällen, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkun-denfälschung sowie des Vorenthaltens von [X.] in zwei Fällen, diese je in zwei tateinheitlichen Fäl-len, schuldig ist,
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bb)
dahin ergänzt,
dass die vom Angeklagten in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurech-nen ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 22 Fällen, ver-suchten Betrugs in 6 Fällen, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen, je tatein-heitlich in zwei Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiel-len Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte im
Falle II. Fall 4 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs.
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2. Die vom [X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Der Senat schließt aus, dass das [X.] ohne die im Falle II. Fall
4 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte aufgrund der verfah-rensgegenständlichen Vorwürfe am 14. Oktober 2014 in [X.] festge-nommen und von dort am 27. Oktober 2014 an die [X.] überstellt. Die danach gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB veranlasste Be-stimmung des [X.] für die erlittene Auslieferungshaft holt der Senat nach. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt im Verhältnis zu Slowe-nien nicht in Betracht (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
[X.]
Hubert
Mayer Gericke
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Meta
15.12.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. 3 StR 403/15 (REWIS RS 2015, 702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 702
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