Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. KVZ 26/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 15137

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030316BK[X.]Z26.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
K[X.]Z 26/15
vom
3. März
2016
in dem Kartellverwaltungsverfahren

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2
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch
die [X.]orsitzenden [X.]
Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die [X.] Prof. Dr. Strohn, Dr.
Kirchhoff und [X.]

am 3. März 2016

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Dezember 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2015 beteiligten [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die [X.] des Antragstellers
gegen den Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2015 sowie seine gegen diesen Beschluss ge-richteten Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes nach §
320 ZPO und auf Ergänzung der
Entscheidung nach § 321 ZPO wer-den auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19. [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Antragsteller
wandte sich
mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 gegen den
ihm am 6. November
2015 zugestellten Senatsbeschluss vom 13.
Oktober 2015 mit einer [X.] sowie Anträgen auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO, 1
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verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe. Außerdem lehnt
er
die an der Senatsentscheidung beteilig-ten [X.] als befangen ab.
II.
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 13. Oktober 2015 beteiligten [X.], ohne dass
ernsthafte Um-stände, die eine Besorgnis der Befangenheit der einzelnen [X.] rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder
sonst erkennbar sind. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abge-lehnter [X.] entscheiden.
2. Die [X.] des Antragstellers sowie seine Anträge nach §
320 ZPO und nach § 321 ZPO sind als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht inner-halb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 320 Abs. 2 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO) bzw. ab Kenntniserlangung (§ 321a Abs. 2 ZPO) eingelegt wurden. Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist nicht zu gewähren, da ein unverschuldetes Fristver-säumnis nicht glaubhaft gemacht ist. Insbesondere kann das Fehlen des [X.] nicht auf das Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung gestützt werden, da über außerordentliche Rechtsbehelfe wie die [X.] oder Er-gänzungs-
und Berichtigungsanträge nicht belehrt werden muss.
3. Mangels Erfolgsaussicht der geltend gemachten Rechtsbehelfe ist auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu-rückzuweisen.
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4. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in die-ser Sache nicht rechnen.

Meier-Beck
Raum
Strohn

Kirchhoff
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2015 -
[X.]I Kart 7/14 ([X.]) -

5

Meta

KVZ 26/15

03.03.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. KVZ 26/15 (REWIS RS 2016, 15137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15137

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