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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:261115IIIZ[X.]37.15.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
III Z[X.] 37/15
vom
26. November 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. November 2015 durch die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]in Dr. Liebert
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des [X.] vom 14. Juli 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrügen des [X.] gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 und 18. Juni 2015
werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit [X.]eschluss vom 26. März 2015 hat der Senat die als Rechtsbe-schwerde anzusehende Eingabe des [X.] vom 19. Januar 2015 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und auch die weitere Eingabe des
[X.] vom 17. Februar 2015, mit der er sich gegen den seine Anhörungsrüge zurück-weisenden [X.]eschluss des [X.] vom 28. Januar 2015 [X.] wollte, als nicht zulässig zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger die an diesem [X.]eschluss beteiligten [X.]
S.
, [X.]
, T.
und Dr. R.
wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt und zugleich -
rechtzeitig -
Anhörungsrüge erhoben. Mit [X.]eschluss vom 18. Juni 2015 hat der Senat dieses Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen hat 1
-
3
-
der Kläger -
wiederum rechtzeitig -
Anhörungsrüge erhoben und alle an dem [X.]eschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efan-genheit abgelehnt.
II.
Das erneute Ablehnungsgesuch des [X.] ist unzulässig. Die außer-dem erhobenen Anhörungsrügen gegen die [X.]eschlüsse vom 26. März 2015 sowie vom 18. Juni 2015 sind nicht begründet.
1.
Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) des [X.] stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig dar. [X.]ei der Ablehnung eines Rich-ters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die [X.]efangenheit des einzelnen [X.]s rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Zudem richtet sich das Ablehnungsgesuch des [X.] unterschiedslos gegen
sämtli-che an dem [X.]eschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten [X.], ohne dass [X.] Umstände, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind (vgl. nur Senats-beschlüsse vom 23. April
2015 -
III ZA 11/15, juris Rn. 3 sowie vom 26. August 2014 -
III ZR ([X.]) 1/14, [X.]eckRS 2014, 17823 Rn. 2).
2.
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter [X.] auch abgelehnter [X.] entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.
April 2015 aaO, Rn. 4; [X.], [X.]eschluss vom 10. April 2008 -
AnwZ ([X.]) 102/05, [X.]eckRS 2008, 07419 Rn. 4).
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4
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3.
Die gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 und 18. Juni 2015 gerichteten Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden [X.]eratungen das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die da-gegen gerichteten allgemeinen und sich wiederholenden Ausführungen bieten keinen begründeten Anlass, von den getroffenen Entscheidungen abzuweichen.
4.
Der Kläger kann nicht mit der [X.]escheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.10.2014 -
8 O 268/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.01.2015 -
9 [X.]/14 -
6
Meta
26.11.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. III ZB 37/15 (REWIS RS 2015, 1699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1699
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