Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. 2 StR 354/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1532

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[X.] vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. März 2009, soweit es ihn betrifft, im Fall 10 der Urteilsgründe (Fall 19 der Anklage) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr verurteilt wird. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die [X.] der Angeklagten [X.]werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen [X.] in 26 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, we-gen Diebstahls in sechs Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von [X.] unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Mitangeklagte [X.]hat es wegen Hehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen; 1 - 3 - der Angeklagte [X.]rügt darüber hinaus die Verletzung formellen Rechts. Das Rechtsmittel dieses Angeklagten führt zu einer Änderung im Schuld- und Straf-ausspruch im Fall 10 der Urteilsgründe (Fall 19 der Anklage); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 17. August 2009 zutreffend ausgeführt hat, tragen die Feststellungen des [X.]s nicht die Verurteilung wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Senat hat den Schuldspruch daher dahin geändert, dass der Angeklagte [X.]in diesem Fall des Diebstahls schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der Senat schließt aus, dass der Angeklagte sich im Falle eines entsprechenden Hinweises anders als geschehen hätte verteidigen können. 2 In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat im Fall 10 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Da nach den [X.] Feststellungen des [X.]s das [X.] der ge-werbsmäßigen Begehung nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt ist, ist die Strafe dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB zu entnehmen. Die - in Übereinstimmung mit dem [X.] festgesetzte - Strafe ent-spricht den vom Tatrichter in den vergleichbaren Fällen 6, 16, 18, 19, 21, 25 und 26 der Urteilsgründe verhängten [X.]. Der Senat schließt aus, dass die [X.] unter Berücksichtigung der nunmehr für den Fall 10 der Urteilsgründe festgesetzten Strafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3 - 4 - Der geringfügige Erfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels des Angeklagten [X.] rechtfertigt es nicht, diesen von einem Teil der Kosten frei zu stellen (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 [X.] Dr. [X.] ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. [X.]

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2 StR 354/09

23.09.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. 2 StR 354/09 (REWIS RS 2009, 1532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1532

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