Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2018, Az. 4 StR 556/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14058

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[X.]:[X.]:BGH:2018:130218B4STR556.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 556/17

vom
13. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: schweren Bandendiebstahls

zu 2.: schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13.
Februar 2018 ge-mäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten [X.]

gegen das Urteil
des [X.] vom 21.
April 2017 wird als unbe-gründet verworfen.
2.
Auf die Revision der Angeklagten A.

wird das vorgenann-
te
Urteil im Schuldspruch im Fall
11 der Anklage (Tat am 11.
Mai 2016) dahin geändert, dass die Angeklagte des Diebstahls schuldig ist.
Die weiter gehende Revision der Angeklagten A.

wird
verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen schweren Ban-
dendiebstahls in zwanzig Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten und die Angeklagte A.

wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen Wohnungs-
1
-
3
-
einbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 20.
Juni 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten [X.]

,
mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Die auf die Sachrüge gestützte [X.] der Angeklagten A.

führt lediglich zu einer Änderung des Schuld-
spruchs im Fall
11 der Anklage (Tat am 11.
Mai 2016); im Übrigen hat sie kei-nen Erfolg (§
349 Abs.
2 und 4 StPO).
1.
Zur Revision des Angeklagten [X.]

bemerkt der Senat:
a)
Die Verfahrensrüge des Angeklagten [X.]

ist aus den Gründen
der Antragsschrift des [X.] unbegründet. Aus dem nach den Anträgen des Staatsanwalts und der Verteidiger aufgenommenen Protokollver-.

erk-
der Deutlichkeit, dass dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist.
b)
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das [X.] nicht mit Sicherheit feststellen konn-te, wie die Täter im Fall
11 der Anklage in das Haus gelangten (UA
22). Der Tatbestand des schweren Bandendiebstahls ist dennoch erfüllt, weil beim An-geklagten [X.]

die Voraussetzungen des §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 und
Nr.
3 StGB vorliegen. Der Angeklagte handelte
gewerbsmäßig. Außerdem bra-chen die Täter in diesem Fall eine fest im Wäscheschrank verschraubte [X.] heraus und brachen sie auf.
2
3
4
-
4
-
c)
Die Beweiswürdigung enthält hinreichende Angaben, worauf die Fest-stellungen zu Art und Wert des [X.] im Fall
8 der Anklage
beruhen. Die [X.] hat

außer in den Fällen
3, 9 und 20 der Anklage, in denen sie die Feststellungen auf andere Beweismittel gestützt hat

jeweils die Tatopfer als Zeugen gehört (UA
42). Ausweislich der Anklageschrift lebt die als Zeugin gehörte

I.

in dem Tatobjekt in H.

. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass sie zu dem Diebesgut im Fall
8 den Feststellungen entspre-chende Angaben gemacht hat.
2.
Anders als beim Angeklagten [X.]

ist bei der Angeklagten
A.

der Schuldspruch im Fall
11 der Anklage rechtsfehlerhaft. Die Verurteilung we-gen [X.] wird von den Feststellungen nicht getragen, weil das [X.] nicht aufklären konnte, wie die Täter in das Gebäude [X.]. Es liegt lediglich ein Diebstahl im besonders schweren Fall nach §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 StGB wegen des Heraus-
und Aufbrechens der Geldkasset-te vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die im Fall
11 der Anklage verhängte Strafe kann jedoch bestehen blei-ben. Der Senat schließt angesichts der zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten aus, dass der Tatrichter die Regelwirkung des besonders schweren Falles des Diebstahls verneint hätte, zumal er auch trotz Vorliegens eines vertypten Milde-rungsgrunds keinen minder schweren Fall des [X.] angenommen hat. Da die [X.] von der gesetzlichen Milderungsmög-lichkeit nach §§
46b, 49 Abs.
1 StGB Gebrauch gemacht hat, sind die gemilder-
5
6
7
-
5
-
ten Strafrahmen des angewendeten §
244 Abs.
1 StGB und des richtigerweise anzuwendenden §
243 Abs.
1 StGB identisch.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 556/17

13.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2018, Az. 4 StR 556/17 (REWIS RS 2018, 14058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14058

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