Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. VII ZR 232/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1728

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 232/06 vom 27. September 2007 Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2007 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu einer allgemeinen —originärenfi Mindestvollmacht eines Architekten veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 45.712,74 • Dressler Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.03.2004 - 8 O 195/03 - [X.], Entscheidung vom 10.10.2006 - 21 U 75/04 -

Meta

VII ZR 232/06

27.09.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. VII ZR 232/06 (REWIS RS 2007, 1728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1728

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