Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. VII ZR 121/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5345

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 121/06 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2007 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2006 wird stattgegeben. Das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von 194.613,98 • zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 194.613,98 • Gründe: Das Berufungsurteil beruht, soweit es von der Klägerin mit der [X.] angegriffen wird, auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 1 Aus dem Berufungsantrag und der Berufungsbegründung der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass sie im [X.] einen Zahlungsanspruch 2 - 3 - geltend macht, von dem der am 30. November 1999 seitens der Beklagten ge-zahlte Betrag nur einmal in Abzug kommt. Dieser Zahlungsanspruch ist im [X.] mit 1.121.428,78 • abzüglich der bereits geleisteten 194.613,98 • angegeben; am Ende der Berufungsbegründung wird inhaltlich übereinstimmend (nach bereits vorgenommenem Abzug des gezahlten [X.]) der noch geltend gemachte Anspruch mit 926.814,70 • beziffert. Damit war das Berufungsbegehren der Sache nach auch insoweit auf die Korrektur des Urteils des [X.] gerichtet, als dieses im Tenor einen nochmaligen Abzug der 380.631,88 DM = 194.613,98 • aussprach, obwohl der Abzug dieses Betrages auf Seite 37 der Entscheidungsgründe bereits bei Ermittlung des [X.] vorgenommen worden war. Dieser deutlich erkennbare [X.] zwischen Tenor und Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, die jederzeit von Amts wegen zu berichtigen war, und zwar auch in der Rechtsmittelinstanz. Hierzu war keine weitergehende schriftsätzliche Auseinan-dersetzung der Klägerin mit dem [X.] des [X.] erforder-lich. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage das Berufungsbegehren der Klägerin, soweit es die genannten 194.613,98 • betraf, unberücksichtigt gelassen hat, weil es verfahrensfehlerhaft von einem eingeschränkten Gegen- stand der Berufung ausging, so legt bereits dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nahe. Selbst wenn aber das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus noch eine ausdrückliche Klärung des Umfangs des Berufungsbegehrens der Klägerin für erforderlich hielt, musste es nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises Gelegenheit zu klärendem Vortrag geben. Wenn das Berufungsge-richt einerseits diesen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und an-dererseits den wenige Tage nach Schluss der mündlichen Verhandlung einge-gangenen Schriftsatz der Klägerin vom 9. Mai 2006 nicht berücksichtigt, [X.] - 4 - sondere die Verhandlung nicht (zur Korrektur des zuvor unterlaufenen [X.]) wieder eröffnet hat, so stellt jedenfalls dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn in diesem Schriftsatz hat die Klägerin den [X.] des [X.], der ohnehin bereits von Amts wegen zu be-rücksichtigen gewesen wäre, zum ausdrücklichen Gegenstand ihres Vortrags gemacht und nochmals den Umfang ihres Berufungsbegehrens klargestellt. Das Berufungsurteil war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. 4 Dressler Kuffer

[X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2002 - [X.] - [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 21 U 6/03 -

Meta

VII ZR 121/06

08.02.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. VII ZR 121/06 (REWIS RS 2007, 5345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5345

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