Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 4 StR 112/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6749

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[X.]:[X.]:BGH:2018:030718B4STR112.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 112/18

vom
3. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
Juli 2018 gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2
und 4 [X.]
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Oktober 2017 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
2.
i
der Urteilsgründe (Fall
13 der Anklage) we-gen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der [X.] zur Last;
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte wegen Brandstiftung in zwei Fällen, Diebstahls, versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädi-gung sowie wegen Sachbeschädigung verurteilt ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fäl-len, Diebstahls in zwei Fällen, versuchter Herbeiführung einer Sprengstoff-explosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, mit der insbesondere die Strafzumessung beanstandet wird.
Soweit der Angeklagte im Fall
II.
2.
i (Fall
13 der Anklage) wegen [X.] verurteilt worden ist, hat der [X.] das Verfahren mit Blick auf die feh-lende Erörterung von §
46a Nr.
2 StGB auf Antrag des [X.] aus Gründen der [X.] gemäß §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat fest-gesetzten [X.] von zehn Monaten zur Folge.
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-samtstrafe unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzel-strafen von zwei Jahren sechs Monaten, einem Jahr zwei Monaten, acht Mona-ten sowie zweimal sechs Monaten ausschließen, dass das [X.] ohne die im eingestellten Fall verhängte [X.] eine mildere Gesamtstrafe ge-bildet hätte.
1
2
3
-
4
-
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
RiBGH Dr.
Quentin ist we-gen Urlaubs an der [X.] gehindert.

Cierniak
Feilcke

4

Meta

4 StR 112/18

03.07.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 4 StR 112/18 (REWIS RS 2018, 6749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6749

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