Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 4 StR 574/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16426

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 574/14

vom
28. Januar
2015
in der Strafsa[X.]e
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat na[X.] Anhörung des [X.] und der Bes[X.]werdeführerin
am 28.
Januar
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO bes[X.]lossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten S.

wird das Urteil des
[X.] vom 19.
August 2014
a)
mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit die Angeklagte im Fall
II.2. der Urteilsgründe we-gen versu[X.]ter gefährli[X.]er Körperverletzung verurteilt wurde und
im Ausspru[X.] über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten sowie im gesamten Maßregelausspru[X.];
b)
im verbleibenden S[X.]uldspru[X.] dahin beri[X.]tigt, dass die Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen sowie der Kör-perverletzung in Tateinheit mit versu[X.]ter Nötigung s[X.]uldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]e zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]eidung, au[X.] über die Kosten des Re[X.]tsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte bei [X.] im Übrigen wegen versu[X.]ter gefährli[X.]er Körperverletzung unter Einbeziehung der (Einzel-)
Strafen aus den Urteilen des [X.] vom 6.
Dezember 2012 und des [X.] vom 1.
Februar 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer weiteren Gesamt-freiheitsstrafe von se[X.]s Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den [X.] von fünf Hiergegen wendet si[X.] die Revision der Angeklagten mit der Sa[X.]rüge. Das Re[X.]tsmittel hat in dem aus dem Tenor ersi[X.]tli[X.]en Umfang Erfolg.
1.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen versu[X.]ter gefährli[X.]er Kör-perverletzung (Tat
II.2. der Urteilsgründe) hält der Überprüfung ni[X.]t stand.
a)
Na[X.] den vom [X.] hierzu getroffenen Feststellungen liefen die Angeklagte
und der

ni[X.]t revidierende

Mitangeklagte Sa.

na[X.] dem
Diebstahl eines Handys dur[X.] den Mitangeklagten zunä[X.]st weg, jedo[X.] drehte
si[X.] die Angeklagte plötzli[X.] um, holte einen Holzstock aus ihrer Tas[X.]e und
den Mitangeklagten festgehalten hatte. Der Zeuge konnte den S[X.]lägen der [X.] vor Eintreffen der Polizei den Stock zurück

16).
Weitere Feststellungen, die für die Frage eines von der [X.] ni[X.]t erörterten strafbefreienden Rücktritts der Angeklagten von Bedeutung sein könnten, enthält
das Urteil ni[X.]t.
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4
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b)
Angesi[X.]ts dieser Feststellungen begegnet der S[X.]uldspru[X.] der [X.] wegen versu[X.]ter gefährli[X.]er Körperverletzung dur[X.]greifenden re[X.]tli[X.]en Bedenken.
Zwar kann das befür[X.]tete alsbaldige Eintreffen der Polizei bei einem

wie ersi[X.]tli[X.] hier

unbeendeten Versu[X.] die Freiwilligkeit des Rücktritts auss[X.]ließen (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Februar 2007

3
StR
470/06, [X.], 399, 400; Bes[X.]lüsse vom 20.
November 2013

3
StR
325/13, [X.], 202; vom 26.
Februar 2014

4
StR
40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172). Unfreiwillig ist aber au[X.] in sol[X.]en Fällen das Ni[X.]t-Weiterhandeln nur dann, wenn der Täter si[X.] auf Grund äußerer Zwänge oder psy[X.]is[X.]er Hemmungen zur Tatvollendung ni[X.]t mehr in der Lage gesehen hat ([X.], Bes[X.]luss vom 26.
Februar 2014

4
StR
40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172; vgl. au[X.] [X.], Be-s[X.]luss vom 10.
Juli 2013

2
StR
289/13, [X.], 336, jeweils mwN). Dies l-lensents[X.]ließung zumindest
mitbestimmt.
Entspre[X.]ende Feststellungen hat die [X.] jedo[X.] ni[X.]t getrof-fen. Au[X.] die Ausführungen des [X.] im Rahmen der Beweiswürdi-gung belegen weder, dass tatsä[X.]li[X.] die Polizei verständigt wurde, no[X.] dass die Angeklagte dies

falls es erfolgt sein sollte

bemerkt hat. Au[X.] dass sie ohne eine von ihr bemerkte Verständigung der Polizei mit deren alsbaldigem Eintreffen re[X.]nete und deshalb von weiteren S[X.]lägen mit dem Holzstock ab-sah, belegen weder die Feststellungen no[X.] die Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung und kann angesi[X.]ts des von der [X.] ges[X.]ilderten Ges[X.]ehensablaufs vom [X.] au[X.] ni[X.]t dem Gesamtzusammenhang ent-nommen werden.

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7
-
5
-
2.
Infolge der Aufhebung der Verurteilung im Fall
II.2. der Urteilsgründe kann
die unter Einbeziehung der hierfür verhängten [X.] gebildete Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten keinen Bestand haben.
Aber au[X.] im Übrigen bestehen hinsi[X.]tli[X.] dieser Gesamtstrafenbildung dur[X.]greifende Bedenken. Anders als im [X.] wird nämli[X.] das Datum i-

6, 13, 29). Zeitpunkt der Tat, die der

die Ahndungen jenes Urteils einbeziehenden

Ents[X.]eidung des [X.] vom 1.
Februar 2013 zugrunde lag, war die Na[X.]t vom 4. auf den 5.
Oktober 2012 (UA S.
11), wobei in dieser Ents[X.]eidung ferner ausgeführt ist, dass die dort

vom [X.]

abgeurteilte Tat von der [X.] laufenden Instanzenzuges gegen die Verurteilung des

13). Vor diesem Hintergrund steht weder fest, dass damals oder jetzt die Strafen aus dem Urteil des [X.] (sofern dieses damals überhaupt re[X.]ts-kräftig war, vgl. [X.], Bes[X.]luss vom 9.
Januar 2013

1
StR
525/12) einbe-ziehungsfähig waren, zumal die Tatzeit der ersten nunmehr bei der Angeklag-ten abgeurteilten Tat (der versu[X.]ten gefährli[X.]en Körperverletzung) der 28.
Ja-nuar 2013 war und die weiter bei der Angeklagten hier abgeurteilten Taten am 13.
und 26.
Februar 2013 begangen wurden. Der [X.] kann ni[X.]t auss[X.]lie-ßen, dass die Angeklagte hierdur[X.] bes[X.]wert ist, da die (damalige und au[X.] nunmehrige) Gesamtstrafenbildung die beiden dur[X.] das Amtsgeri[X.]t Essen verhängten viermonatigen Freiheitsstrafen umfasst, damals vom Amtsgeri[X.]t Essen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und vom [X.] Essen für die im Urteil vom 1.
Februar 2013 abgeurteilte Tat eine (Einzel-)Strafe von zwei Jahren verhängt worden war. Sollte bereits die Gesamtstrafenbildung im Urteil des [X.] vom 1.
Februar 2013 fehlerhaft gewesen sein, 8
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-
6
-

des [X.] vom 11.
Januar 2000 (5
StR
651/99, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Strafen, einbezogene
7 mwN).
3.
Die gegen die Angeklagte verhängte Maßregel der Unterbringung na[X.] §
64 StGB kann ebenfalls keinen Bestand haben, da mit der Aufhebung der Verurteilung wegen versu[X.]ter gefährli[X.]er Körperverletzung ein insbeson-dere für die Gefährli[X.]keitsprognose bedeutsamer Umstand entfällt.
4.
Ferner bedarf der verbleibende S[X.]uldspru[X.] aus den vom [X.] in der Antragss[X.]rift vom 2.
Januar 2015 dargelegten Gründen der Korrektur, da

entspre[X.]end der re[X.]tli[X.]en Würdigung der [X.] in den Ents[X.]eidungsgründen

hinsi[X.]tli[X.] der Nötigung nur ein Versu[X.] vorliegt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen die Angeklagte bes[X.]weren-den Re[X.]tsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-S[X.]eible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
10
11

Meta

4 StR 574/14

28.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 4 StR 574/14 (REWIS RS 2015, 16426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16426

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4 StR 574/14

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