Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2007, Az. 4 StR 115/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3225

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[X.] vom 26. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, Abs. 1 b StPO be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. November 2006 wird a) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils da-hingehend klargestellt, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls und der Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplo-sion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten [X.] schuldig ist; b) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; c) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] und Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat stellt den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin klar, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls und der Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig ist (vgl. [X.] f., dort Ziff. [X.]). 2 2. Entsprechend dem Antrag des [X.] holt der Senat den erforderlichen Teilfreispruch hinsichtlich der Fälle 5 bis 9 der Anklage nach. Der [X.] hat hierzu u.a. zutreffend ausgeführt: 3 "Mit der Anklageschrift war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, in den Fällen 5 bis 9 gemeinschaftlich handelnd mit einem anderen gemäß § 30 Abs. 2 StGB verabredet zu ha-ben, ein Verbrechen, nämlich einen schweren Bandendieb-stahl und das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zu be-gehen ([X.]. 984 III d.A.). Nach den Urteilsfeststellungen kommt hinsichtlich der Fälle 5 bis 9 der Anklage jedoch nur eine Ver-abredung zur Beteiligung des Angeklagten als Gehilfe in [X.] (UA [X.]. 17f. i.V.m. [X.]. 6f.). Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. § 30 Abs. 2 StGB stellt aber nur die Einigung, an der Begehung eines Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken, unter Strafe, nicht die Zusage, sich lediglich als Gehilfe zu beteiligen (st. Rspr. vgl. [X.] NStZ - 4 - 1982, 244; 1993, 137f.; NStZ-RR 2002, 74f.; jeweils mit weite-ren Nachweisen)." 3. Von dem Teilfreispruch wird die für den Fall 10 der Anklage (= [X.] f., 17: Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tatein-heit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl) festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] für diesen Fall eine noch geringere Strafe verhängt hätte, wenn es die Fälle 5 bis 10 der Anklage nicht als fifortgesetzte Handlung im Sin-ne einer natürlichen Handlungseinheitfi ([X.]) angesehen hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die festgesetzte Strafe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. 4 4. Der [X.] des angefochtenen Urteils kann [X.] nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen des [X.]s wurde der Angeklagte am 23. März 2006 wegen "gemeinschaftlichen schweren [X.]s sowie versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls" zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Strafe ist noch nicht vollstreckt ([X.]). Die verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte am 22. September 2005 und am 12. Dezember 2005 und damit vor der [X.] vom 23. März 2006. Es ist daher nahe liegend, dass mit den Einzelstrafen aus dem vorliegenden Verfahren und den Strafen aus dem früheren Urteil eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden gewesen wäre. Eine Ge-samtstrafenbildung hinsichtlich der Strafen aus den Verurteilungen vom 23. März 2006, 9. November 2004 und 22. November 2004 kommt - soweit er-sichtlich - nicht in Betracht, weil die Strafen aus den beiden letztgenannten Ver-urteilungen wohl bereits vollstreckt sind (vgl. [X.] unten). 5 - 5 - Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das nunmehr gemäß § 462a Abs. 3 StPO zustän-dige Gericht (vgl. hierzu [X.] NJW 2004, 3788) wird auch über die verbleiben-den Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten zu befinden haben. 6 Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann

Meta

4 StR 115/07

26.06.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2007, Az. 4 StR 115/07 (REWIS RS 2007, 3225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3225

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