Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 4 StR 364/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2838

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 364/12

vom
26. September
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach
Anhörung der Beschwerdeführer am 26.
September 2012 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 22.
März 2012 werden verworfen, hin-sichtlich der Angeklagten S.

mit der Maßgabe, dass die An-
geklagte im Fall
II.
63 der Urteilsgründe zu einer ([X.] von drei Jahren sechs Monaten verurteilt ist.
Die Angeklagte S.

hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen; bei dem Angeklagten V.

wird
davon abgesehen, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auf-zuerlegen (§
74
JGG).

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte S.

wegen besonders schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in 24
Fällen, davon in einem Fall
in Tatein-heit mit schwerem Raub sowie in sieben Fällen im Versuch handelnd, dabei in
1
-
3
-
einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 35
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Inbrandsetzung eines Gebäudes und in elf Fällen im Versuch handelnd, davon wiederum in fünf Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung sowie wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten V.

hat
es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in 17
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie in vier Fällen im Versuch handelnd, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 21
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Inbrandsetzung eines Gebäu-des und in sechs Fällen im Versuch handelnd, davon wiederum in vier Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und hiervon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung sowie wegen Sach-beschädigung in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt.
1.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seinen [X.] vom 30.
August 2012 Bezug ge-nommen.

2
-
4
-
2.
a)
Soweit das [X.] hinsichtlich der Verurteilung der Angeklag-ten S.

im Fall
II.
63 der Urteilsgründe zwei [X.] von drei
Jahren sechs Monaten (UA
116)
bzw. vier Jahren (UA
118) verhängt hat,
beruht dies auf einem offensichtlichen Versehen. Der Senat hat das angefoch-tene Urteil aus Gründen der Klarstellung dahin ergänzt, dass die Angeklagte in diesem Fall zu einer Einzelstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt ist. Dadurch ist sie schon angesichts der Summe der Einzelstrafen unter keinem Gesichtspunkt beschwert.
b)
Der Anregung des [X.], den Tenor des angefoch-tenen Urteils hinsichtlich des Angeklagten V.

dahin zu berichtigen, dass er

statt wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen lediglich in drei Fällen verurteilt ist, ist der Senat nicht gefolgt. Zwar hat das [X.] in den schriftlichen Urteilsgründen selbst zum Ausdruck gebracht, dass es bei Urteilsverkündung in einem Fall das Fehlen der [X.] Verfahrensvoraussetzung im Sinne des §
303c StGB übersehen hat. Der [X.] hat indes in seiner Zuschrift an den Senat rein vorsorg-lich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung auch hinsichtlich der Sachbeschädigungen bejaht und damit

wie auch noch im [X.] zulässig ([X.], Urteil vom 1.
Juli 1954

3
StR
869/53, [X.]St 6, 282,

3
4
-
5
-
285; [X.], Urteil vom 15.
September 1987

5
StR
127/87, [X.]R StGB §
303c Öffentliches Interesse
1)

das Prozesshindernis beseitigt.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 364/12

26.09.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 4 StR 364/12 (REWIS RS 2012, 2838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2838

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 372/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 578/13 (Bundesgerichtshof)


5 StR 84/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 594/11 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Sicherungsverwahrung bei schwerer räuberischer Erpressung: Strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Rechtsprechung des BVerfG


4 StR 599/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.