Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. 2 StR 274/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3526

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 274/11
vom
7.
September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7.
September 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
März 2011 in den Einzelstrafaus-sprüchen zu den Fällen II.1 bis 145 sowie im Gesamtstraf-ausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Fest-stellungen aufrechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 145 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12
Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung 1
-
3
-
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nach-prüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
1. [X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung keine Ausfüh-rungen zur Wahl des anzuwendenden Strafrahmens gemacht. Allein der Liste der angewendeten Vorschriften ist zu entnehmen, dass das [X.] in den Fällen einer Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] den Strafrahmen der Vorschrift des §
176a Abs.
2 StGB herangezogen hat, die ohne Angabe der Gesetzesfassung angeführt wird. Dies lässt besorgen, dass das [X.] rechtsfehlerhaft in allen 145 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern von dem mit Wirkung ab 1.
April 2004 eingeführten Strafrahmen des §
176a Abs.
2 StGB ausgegangen ist, der Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. Bei der Bemessung der Einzel-strafen für die vor dem 1.
April 2004 begangenen Straftaten in den Fällen II.1 bis 127 ist jedoch der bis zum 31.
März 2004 geltende Strafrahmen des §
176a Abs.
1
StGB in der Fassung vom 13.
November 1998 zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr vorsah, §
2 Abs.
1 und 3 StGB.
b) Weiter hat die Kammer rechtsfehlerhaft in den Fällen II.1 bis 145 zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass "diese Taten jeweils auch dadurch gekennzeichnet (waren), dass sie mit einem Eindringen in den Körper des
Kindes verbunden waren, was regelmäßig eine das Kind besonders belastende Behandlung darstellt"
(UA S.
28). Die [X.] hat damit unter Verstoß ge-gen das Doppelverwertungsverbot des §
46 Abs.
3 StGB
einen Tatumstand strafschärfend herangezogen, der den [X.] des §
176a 2
3
4
-
4
-
Abs.
2 Nr.1 StGB in der aktuellen Fassung vom 27.
Dezember 2003 (bzw. des §
176a Abs.
1 Nr.
1 StGB in der früheren Fassung vom
13.
November 1998) und den insoweit zugrunde zu legenden Strafrahmen begründet.
2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben. Die Auf-hebung der Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Die getroffenen Feststellungen werden durch die aufgezeigten [X.] nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§
353 Abs.
2 StPO). Im Rahmen der neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen mög-lich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Fischer

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

5
6

Meta

2 StR 274/11

07.09.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. 2 StR 274/11 (REWIS RS 2011, 3526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3526

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.