Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. 3 StR 189/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3433

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 189/14

vom

19. August
2014

in der
Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

-
2
-

Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu 2. auf dessen Antrag

am 19.
August
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des Land-gerichts Rostock
vom 12.
Dezember
2013
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den e-; die zuge-hörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen
und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

1

-
3
-

Während der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafe im Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, da das [X.] seiner Entscheidung insoweit falsche Strafrahmen zugrunde gelegt hat.

nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum von 2002 bis 2004nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Taten vor dem 1.
April 2004 begangen wurden. Die Strafen wären deshalb den §§ 176, 176a StGB i. d. F. des 6.
StrRG zu entnehmen gewesen, die vorliegend das mildere Recht im Sinne von
§
2 Abs.
3 StGB darstellen. Der sexuelle
Missbrauch von Kindern nach §
176 Abs.
1 StGB war zwar ebenfalls mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, indes bestand die Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf [X.] Freiheitsstrafe. Der
sexuelle Kindesmissbrauch ohne Körperkontakt
war
nach §
176 Abs.
3 Nr.
3 StGB
aF nur mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht (jetzt: drei
Monate bis fünf
Jahre Freiheitsstrafe). Die Min-deststrafe für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern betrug ein Jahr (jetzt: zwei Jahre).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei Zugrunde-legung der zutreffenden Strafrahmen mildere Strafen verhängt oder im Fall des §
176 Abs.
1 StGB einen minder schweren Fall angenommen hätte. Mit den Einzelstrafen muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Da es sich le-diglich um einen Fehler in der Wahl der Strafrahmen handelt, können die zuge-hörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann er-gänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

2
3
4

-
4
-

Die Einzelstrafe für den schweren sexuellen Kindesmissbrauch im Jahr 2006 (Fall 7) ist von dem Fehler nicht berührt.

[X.]Pfister

Hubert

Mayer Spaniol
5

Meta

3 StR 189/14

19.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. 3 StR 189/14 (REWIS RS 2014, 3433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3433

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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