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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.
a) Die Antragstellerin möchte in einem Revisionsverfahren die Frage klären lassen,
ob es das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot erfordert, für die im Rahmen der Ausfertigung erforderliche Erkennbarkeit der Prüfung der Übereinstimmung des vom Satzungsgeber beschlossenen mit dem bekannt gemachten Satzungsinhalt neben der Unterschrift des zuständigen Organs einen Zusatz anzubringen, der auf den Zweck der Unterschrift hindeutet, die Durchführung der Prüfung erkennbar zu machen bzw. das positive Ergebnis dieser Prüfung zu bestätigen.
Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt es nicht, sich darauf zu beschränken, Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. November 1992 - 2 [X.] 137.92 - [X.]uchholz 310 § 133
b) Die Antragstellerin hält ferner die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob es für die Sicherungsfähigkeit einer Planung im Sinne von § 14 Abs. 1 [X.]auG[X.] in den Fällen, in denen ein [X.]ebauungsplan für einen [X.]ereich aufgestellt werden soll, der im Flächennutzungsplan oder in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan als Konzentrationszone für die Windenergienutzung mit der [X.] des § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] dargestellt ist, genügt, dass das planerische Ziel besteht, die Darstellung der Konzentrationszone in einem verbindlichen [X.]auleitplan fortzuschreiben, und
ob es für die Sicherungsfähigkeit einer Planung im Sinne von § 14 Abs. 1 [X.]auG[X.] in den Fällen, in denen ein [X.]ebauungsplan für einen [X.]ereich aufgestellt werden soll, der im Flächennutzungsplan oder in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan als Konzentrationszone für die Windenergienutzung mit der [X.] des § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] dargestellt ist, genügt, dass eine Sondergebietsausweisung "Windenergie" als erforderlich angesehen wird.
Die Fragen gehen am Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidung vorbei. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist Ziel eines durch die strittige Veränderungssperre gesicherten [X.]ebauungsplans nicht eine Fortschreibung im Sinne einer Wiederholung der Regelungen der 1. Änderung des [X.] der Antragsgegnerin, sondern die Sicherung der Absicht, die Errichtung von Windenergieanlagen in der durch die 1. Änderung des [X.] dargestellten Konzentrationszone durch einen [X.]ebauungsplan einer Feinsteuerung in Form einer Festlegung der Anlagenstandorte zu unterwerfen ([X.]). Dass ein [X.]ebauungsplan mit dieser Zielsetzung durch eine Veränderungssperre sicherungsfähig ist, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. November 2003 - 4 [X.] 60.03 - [X.]uchholz 406.11 § 14 [X.]auG[X.] Nr. 25). Die Antragsgegnerin meint, dass die Ansicht, die der Senat im [X.]eschluss vom 25. November 2003 vertreten hat, in einem Revisionsverfahren überprüft und ggf. korrigiert werden müsse. Sie möchte ihre These bestätigt wissen, dass ein [X.]ebauungsplan nicht sicherungsfähig sei, wenn die planerischen Vorstellungen zum [X.]ebauungsplan dahin gingen, die Darstellungen des Flächennutzungsplans fortzuschreiben oder auch ein Sondergebiet festzusetzen; denn in diesen Fällen beruhe der zugrunde liegende Inhalt des [X.]ebauungsplans nicht auf städtebaulichen Vorstellungen, sondern ausschließlich auf den Vorgaben, die für den [X.]ebauungsplan von Gesetzes wegen aus dem vorbereiteten [X.]auleitplan folgten. Das mag so sein. Mit dem Rechtssatz aus dem [X.]eschluss vom 25. November 2003, den Gemeinden sei es nicht verwehrt, die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen durch einen [X.]ebauungsplan einer Feinsteuerung (z.[X.]. [X.]egrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen) zu unterziehen, hat das allerdings nichts zu tun.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung der vorinstanzlichen Entscheidung von einer Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts zuzulassen. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des [X.]undesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sowie durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 [X.] 38.10 - [X.] 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 [X.] 3.15 - juris Rn. 7). Hieran lässt es die Antragstellerin fehlen. Mehr als die [X.]ehauptung einer Divergenz bietet sie nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Meta
03.07.2019
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BN
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 4. April 2019, Az: 2 C 313/18, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.2019, Az. 4 BN 32/19 (REWIS RS 2019, 5834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 5834
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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