Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. VI ZR 257/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3378

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 17. Juni 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 106 Abs. 3, 3. Alternative [X.] im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative [X.] gilt auch gegenüber dem geschädigten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder [X.] Satzung versichert ist. [X.], Urteil vom 17. Juni 2008 - [X.]/06 - OLG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. November 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls auf dem [X.] (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.], der Beklagte zu 2 war bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. 1 Der Kläger stellte am 29. September 2003 seinen LKW auf dem [X.] ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nachdem sich beide darüber abgesprochen hatten, wo genau welche Ware mit welchem Gewicht auf dem LKW abgestellt werden sollte, belud der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler zunächst den vorderen Teil der Ladefläche. Anschließend trat der Kläger, der sich bis dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte, 2 - 3 - zum vorderen Teil der Ladefläche, um dort die Klappen an der Fahrerseite zu schließen. In diesem Moment fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler ge-gen das linke Bein des [X.], wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt. 3 Die Berufsgenossenschaft für [X.] erkannte den Unfall mit Bescheid vom 13. April 2004 als Arbeitsunfall an. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR [X.] 2007, 253 veröf-fentlicht ist, hält etwaige Schadensersatzansprüche des [X.] gegen den [X.] zu 2 für nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausge-schlossen, weil beide zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkei-ten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten. Die Ladetätigkeit sei von einem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf geprägt gewesen, bei dem sich beide Arbeitsbereiche zwangsläufig überschnitten hätten und beide Personen aufeinander hätten Rücksicht nehmen müssen. 5 Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 seien ausgeschlossen. Die Haftungsfreistellung der Insolvenzschuldnerin folge zwar nicht schon aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.]. Doch ergebe sich der Anspruchsausschluss nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs. 6 - 4 - I[X.] 7 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 8 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 sei zum Er-satz des dem Kläger entstandenen Personenschadens gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht verpflichtet, trifft im Ergebnis zu. a) Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Un-fallversicherung. Dies steht mit Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 [X.] aufgrund des Bescheids vom 13. April 2004 fest, mit dem die Berufsgenossen-schaft für [X.] den Unfall des [X.] als Arbeitsunfall anerkannt hat. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicher-ten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begrün-denden Tätigkeit. Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versiche-rungsfall (§ 7 Abs. 1 [X.]) in einem unanfechtbaren Bescheid der [X.] ist deshalb für das Zivilverfahren auch bindend entschieden, dass der Geschädigte "Versicherter" der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteile [X.] 129, 195, 198; 166, 42, 44; vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 225/04 - [X.], 416, 418; vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 70/06 - [X.], 1131, 1132 und vom 22. April 2008 - [X.] ZR 202/07 - z.[X.].; [X.]/[X.]/[X.], Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl., § 108 [X.], Rn. 4; [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht/[X.], 8. Aufl., § 108 [X.], Rn. 2; [X.]/Dahm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: 2007, § 108 [X.], Rn. 7; Wannagat/[X.], Sozialgesetzbuch, Stand: [X.]. [X.]. 2007, § 108 [X.], Rn. 4; [X.], [X.], 3. Aufl., § 108, Rn. 6; [X.]/Preis, Sozialversicherungsrecht, 2005, § 38 II 7 [S. 627]; [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand: 2007, § 108 9 - 5 - [X.], Rn. 6; [X.]/[X.], Handbuch der Sozialversicherung, [X.] Unfallversicherung, Stand: 165. [X.]. 2007, § 108 [X.], Rn. 10; [X.], NZS 2004, 68, 72). Die Anerkennung als Arbeitsunfall im Bescheid vom 13. April 2004 wurde unabhängig von der Notwendigkeit, die Beklagten nach § 12 Abs. 2 [X.] zu dem Verfahren hinzuzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2007 - [X.] ZR 244/06 - [X.], 255, 256), auch diesen gegenüber unanfechtbar, da sie in ihrer Rechtsstellung dadurch nicht nachteilig betroffen wurden (vgl. [X.], [X.], 602; [X.], [X.] 2002, 127). Eigene Feststellungen zur [X.] des [X.] im Unfallzeitpunkt hatte das Berufungsgericht folglich entgegen der Auffassung der Revision angesichts der vom Zivilgericht von Amts wegen zu beachtenden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 70/06 - [X.]O und vom 20. November 2007 - [X.] ZR 244/06 - [X.]O) Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 [X.] nicht zu treffen. b) Vom Zivilgericht zu prüfen sind im Streitfall dagegen die Vorausset-zungen für eine Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 (§§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dafür ist ausschlaggebend, ob sich der zum Un-fallzeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung gesetzlich oder freiwillig versicherte Unternehmer (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und 9, § 3 und § 6 [X.]) als Geschädigter diese Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen muss, wenn er von einem Versicherten eines anderen Unternehmers geschädigt wird, [X.] beide vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen [X.] verrichten. Dies ist der Fall. 10 - 6 - [X.]) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung kommt die Haftungsfreistel-lung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] auch dem versicherten Unternehmer zu-gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen [X.] verletzt (vgl. Senatsurteile [X.] 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; vom 25. Juni 2002 - [X.] ZR 279/01 - [X.], 1107; vom 29. Oktober 2002 - [X.] ZR 283/01 - [X.], 70 f.; vom 14. September 2004 - [X.] ZR 32/04 - [X.], 1604, 1605; vom 14. Juni 2005 - [X.] ZR 25/04 - [X.], 1397, 1398 und vom 13. März 2007 - [X.] ZR 178/05 - [X.], 948, 949; vgl. auch [X.], [X.] 151, 198, 201; [X.], Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversi-cherungsrecht, 2004, [X.] ff.). Umgekehrt muss sich der versicherte [X.], befindet er sich in einer solchen Situation in der [X.], wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt, die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] für den Schädiger ergebende [X.] entgegenhalten lassen ([X.], [X.], 506, 507; vgl. auch Senatsurteile [X.] 155, 205, 211 f. und 157, 213, 216; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 106 [X.], Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], Stand: 34. [X.]. 2008, § 106 [X.], Rn. 15; [X.], [X.]O, [X.], 152; [X.], [X.] 2002, 1859, 1861; [X.], NJW 2004, 901, 905). Beides folgt aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] bildet (Senatsurtei-le [X.] 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218 und vom 22. Januar 2008 - [X.] ZR 17/07 - [X.], 642, 644; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - [X.] U 17/06 R - Rn. 20 [juris]). Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen 11 - 7 - ihrer Personenschäden geltend machen können (Senatsurteil [X.] 148, 209, 212; [X.], [X.]O). Diese Auslegung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] wird auch vom Wortlaut der Vorschrift getragen. Das Gesetz verwendet den Begriff des Unternehmers und den des Unternehmens nicht synonym. Deshalb kann auch der Unternehmer ein "für sein Unternehmen Tätiger" sein, wenn er persönlich vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen [X.] verrichtet (Senatsurteil [X.] 148, 209, 212; vgl. auch [X.], [X.]O, [X.], 152). [X.]) Diesem Verständnis steht die frühere Senatsrechtsprechung zu §§ 636, 637 RVO nicht entgegen. Die ihr zugrunde liegenden Wertungen sind auf die sich aus §§ 104 ff. [X.] ergebende Rechtslage nicht in jeder Hinsicht übertragbar. 12 (1) Nach dieser Rechtsprechung behielt der Unternehmer gegenüber Angehörigen seines Unternehmens seinen zivilrechtlichen Haftungsschutz un-abhängig davon, ob er in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versi-chert oder pflichtversichert war (Senatsurteile vom 6. Mai 1980 - [X.] ZR 58/79 - [X.], 844 und vom 26. Juni 1990 - [X.] ZR 233/89 - [X.], 1161; ebenso [X.], [X.], 781). Dies hat der Senat dem §§ 636, 637 RVO zugrunde liegenden Prinzip der Haftungsablösung entnommen, wonach § 636 RVO den Unternehmer von zivilrechtlicher Ersatzpflicht gegenüber [X.] seines Unternehmens freistelle, weil er zu deren Gunsten die Aufwendun-gen zu der gesetzlichen Unfallversicherung trage, und § 637 RVO die [X.] - neben dem Ziel der Erhaltung des Betriebsfriedens - deswe-gen auf die Betriebsangehörigen untereinander ausdehne, damit das [X.] des Unternehmers nicht durch gegen ihn gerichtete [X.] seiner Arbeitnehmer unterlaufen werde. Der Unternehmer solle durch seine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Zweck der 13 - 8 - §§ 636, 637 RVO von eigenen Einstandspflichten entlastet, nicht aber belastet werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - [X.] ZR 233/89 - [X.]O, S. 1162). Eigene Schadensersatzansprüche würden ihm folglich auch dann nicht entzogen, wenn er - trotz [X.] seiner Beitragspflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer - selbst in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sei oder sich frei-willig versichert habe (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - [X.] ZR 233/89 - [X.]O, S. 1163). (2) Diese Erwägungen sind auf den Streitfall schon deshalb nicht [X.] übertragbar, weil sich die Rechtslage mit der Neuregelung des § 105 [X.] geändert hat (vgl. Senatsurteil [X.] 148, 209, 213; [X.], [X.]O, S. 508; [X.], [X.]O, S. 94; [X.], NZV 1996, 473, 476; [X.], [X.], 547, 555; a. A. [X.], D[X.]001, 2294, 2299). Diese Vorschrift er-weitert das §§ 636, 637 RVO zugrunde liegende Prinzip der Ablösung der [X.] durch den vom Unternehmer finanzierten Unfallversicherungsschutz der Angehörigen des Unternehmens in Richtung auf ein soziales [X.] der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallver-sicherung in das [X.] - [X.]] vom 24. August 1995, BT-Drucks. 13/2204, [X.]; BSG, [X.]O, Rn. 21; [X.], NJW 2002, 1225, 1227; [X.], [X.]O, S. 49 ff., 95 f.; [X.], Arbeitsunfälle von Unternehmern, 2002, [X.] f., 111, 193), das nunmehr in ei-nem Betrieb tätige Personen auch dann von der Haftung für Personenschaden des Unternehmers dieses Betriebs freistellt, wenn dieser Unternehmer selbst nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen ist (§ 105 Abs. 2 [X.]). Bei dieser Sachlage müssen die im Betrieb Tätigen auch ge-genüber dem selbst unfallversicherten Unternehmer des gleichen Betriebs von der Haftung freigestellt werden, auch wenn dies in § 105 [X.] nicht aus-drücklich geregelt ist. Entzieht § 105 Abs. 2 [X.] sogar dem nicht [X.] - 9 - ten Unternehmer den Haftungsschutz, so muss die Haftungsbefreiung der [X.] Tätigen erst recht gegenüber dem versicherten Unternehmer eingreifen (vgl. Senatsurteil [X.] 148, 209, 213; Begründung zum [X.] vom 24. August 1995, [X.]O, S. 100; [X.], [X.]O, S. 94; [X.], NJW 2002, 1225, 1227 und NJW 2004, 901, 903; [X.], [X.] 2002, 1859, 1860; [X.], Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 522; [X.], [X.]O, S. 112 m.w.[X.] in [X.]. 500; vgl. ferner [X.]/[X.], [X.]O, § 105 [X.], Rn. 9 m.w.[X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 105 [X.], Rn. 9; [X.] Kommentar/Ricke, Stand: 56. [X.]. 2007, § 105 [X.], Rn. 4; [X.]/[X.], [X.]O, § 105 [X.], Rn. 16; [X.]/[X.], [X.], 25. Aufl., [X.]. 31, Rn. 107; a. A. wohl [X.], D[X.]001, 2294, 2299). (3) Diese Änderung der Rechtslage im unmittelbaren Anwendungsbe-reich des § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auch von Bedeutung für die Beurtei-lung des Haftungsprivilegs aus §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulasten eines versicherten Unternehmers, der auf einer gemeinsamen [X.] von einem dort tätigen Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt wird. 15 (a) Richtig ist zwar, dass im Streitfall erst die Einbeziehung des [X.] in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Anwendungsbereich der Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu-gunsten des Beklagten zu 2 eröffnet. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] verliert der nicht versicherte Unternehmer, der vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei von einem Versicherten eines anderen Betriebs verletzt wird, seinen zivil-rechtlichen Haftungsschutz nach diesen Vorschriften nicht (BSG, [X.]O, Rn. 24 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 20. November 2007 - [X.] ZR 244/06 - [X.]O, S. 256 m.w.[X.]). Ein solcher Unternehmer hat nämlich jedenfalls dann, wenn für 16 - 10 - ihn keine Versicherten tätig waren oder sind, niemals Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet und steht zu ihr in keiner Beziehung (vgl. BSG, [X.]O, Rn. 30). Seine Situation ist mit derjenigen des nicht versicherten [X.]s, der durch einen für sein eigenes Unternehmen betrieblich Tätigen geschädigt wird, nicht vergleichbar, so dass die für die Erstreckung der [X.]sfreistellung durch § 105 Abs. 2 [X.] angeführten Gründe weitgehend nicht übertragbar sind (vgl. BSG, [X.]O, Rn. 28). Dass Schädiger und Geschä-digter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte rein tatsächlich einer wechselseiti-gen Gefährdung ausgesetzt sind, ist zwar nicht ohne Bedeutung (vgl. Senatsur-teile [X.] 148, 214, 220 und vom 22. Januar 2008 - [X.] ZR 17/07 - [X.]O m.w.[X.]), kann aber allein die wechselseitige Einbeziehung in die spezifisch un-fallversicherungsrechtliche Gefahrengemeinschaft nicht rechtfertigen (vgl. BSG, [X.]O, Rn. 28; anders [X.], NZV 2002, 10, 17); andernfalls würde die Regelung der §§ 104 ff. [X.] jeglicher Kontur beraubt und letztlich zu unbegrenzter Freistellung von zivilrechtlichem Haftungsschutz führen, die in keiner Beziehung mehr zum Ausgangspunkt des gesetzlichen Systems stünde, nämlich der [X.] durch den Unternehmer sowie dem [X.] [X.] zwischen dem Unternehmer und seinen [X.] (vgl. BSG, [X.]O, Rn. 29). (b) Dass sich der Kläger also erst aufgrund seiner Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] entgegenhalten lassen muss, ist jedoch gerade die Konsequenz der haftungsrechtlichen Gefahrengemein-schaft (oben [X.]), die erst entsteht, wenn auch der Unternehmer selbst zum Kreis der Versicherten gehört. Durch die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung erlangt ein Unternehmer demgemäß nicht lediglich deren Schutz, sondern er wird zugleich haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle befindet. Anders als nach der früheren Rechtslage 17 - 11 - verschafft nach dem in §§ 104 ff. [X.] verankerten System die Einbezie-hung des Unternehmers in die gesetzliche Unfallversicherung diesem zugleich den Vorteil, dass zu seinen Gunsten, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist und er dabei einen Versicherten eines anderen [X.] schädigt, die Vorschrift des § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] Anwendung findet (oben [X.]), wohingegen er als nicht versicherter Unternehmer nicht nach dieser Vorschrift von eigener Haftung freigestellt sein könnte (vgl. Senats-urteile [X.] 155, 205, 209 und vom 14. September 2004 - [X.] ZR 32/04 - [X.]O, S. 1605; [X.], [X.] 151, 198, 201; BSG, [X.]O, Rn. 29; [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht/[X.], [X.]O, § 106 [X.], Rn. 5; [X.], NJW 2004, 901, 905; [X.], [X.]O, [X.] f.; a. A. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 106 [X.], Rn. 9; [X.] Kommentar/Ricke, [X.]O, § 106 [X.], Rn. 12). Der Erwerb der [X.] hat für den auf der [X.] Betriebsstätte tätigen Unternehmer also die gleiche Wirkung, als hätte er sich insoweit gegen Haftpflicht versichert (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Mai 1980 - [X.] ZR 58/79 - [X.]O, S. 845). Dadurch wird er haftungsrechtlich in die [X.] eingegliedert, was ihm zwar nachteilig ist, wenn er geschä-digt wird, ihm hingegen vorteilhaft ist, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle befindet. Dies stellt eine sachgerechte und ausgewogene Ausgestaltung der wechselseitigen Haftungsbeziehung dar, die dem Grundgedanken des § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] entspricht (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - [X.] ZR 17/07 - [X.]O, [X.]). Sie ist auch dem Versicherten des anderen Unterneh-mens gegenüber gerechtfertigt, der zusammen mit dem Unternehmer vorüber-gehend betriebliche Tätigkeiten auf der gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Dass der wechselseitige Ausschluss der Haftung für Personenschaden von der Einbeziehung auch des Unternehmers in den Schutz der gesetzlichen Unfall-versicherung abhängt, entspricht der Systematik der §§ 104 ff. [X.]. Die - 12 - insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. 18 c) Entgegen der Auffassung der Revision liegen die tatsächlichen Vor-aussetzungen für die Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor. Der Beklagte zu 2 war, wie auch die [X.] nicht in Zweifel zieht, als Beschäftigter der Insolvenzschuldnerin gesetz-lich unfallversichert. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt selbst auf dem [X.] der Insolvenzschuldnerin tätig (vgl. z.B. Senatsurteile [X.] 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff. und vom 13. März 2007 - [X.] ZR 178/05 - [X.]O m.w.[X.]). Beide verrichteten nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen [X.]. [X.]) Darunter sind betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Un-ternehmen zu verstehen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch [X.] erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-sammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinan-der verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile [X.] 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; 155, 205, 207 f. m.w.[X.]; vom 13. März 2007 - [X.] ZR 178/05 - [X.]O und vom 22. Januar 2008 - [X.] ZR 17/07 - [X.]O, [X.]). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Ein-zelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Un-ternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der 19 - 13 - räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche ver-einbaren (vgl. Senatsbeschluss [X.] 152, 7, 9; Senatsurteile vom 8. April 2003 - [X.] ZR 251/02 - [X.], 904, 905; vom 13. März 2007 - [X.] ZR 178/05 - [X.]O, [X.] und vom 22. Januar 2008 - [X.] ZR 17/07 - [X.]O). [X.]) Zumindest dies war hier der Fall, da die gleichzeitige Ausführung der Tätigkeiten des [X.] und des Beklagten zu 2 zum Unfallzeitpunkt, waren sie nicht ohnehin schon aufeinander bezogen, angesichts der bestehenden räumli-chen Nähe Absprachen über die notwendige Vorsicht und deren Einhaltung erforderlich machte und die Beteiligten sich vor Beginn der Arbeiten darüber abgesprochen hatten, wie die Beladung des LKW genau erfolgen sollte. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand entgegen der Auffassung der Revision auch die typische Gefahr, dass sich die Beteiligten "ablaufbedingt in die [X.] kommen" (vgl. Senatsurteil [X.] 157, 213, 217), selbst wenn sich der Kläger in diesem Moment im Bereich des vorderen Teils des LKW befunden haben sollte und nicht ohne Weiteres damit zu rechnen gehabt hätte, dass der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler noch einmal diesen Bereich befahren würde, nachdem die Beladung des vorderen Teils des Fahrzeugs bereits abgeschlossen war. Denn es lag ungeachtet dessen keineswegs fern, dass der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler dort rangieren würde, wo sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt [X.], und es verwirklichte sich insofern eine der typischen Gefahren, die sich aus der gemeinsamen Tätigkeit ergaben. Die Anwendung von § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] setzt auch nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte, sondern es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechsel-seitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine 20 - 14 - wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausge-schlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - [X.] ZR 17/07 - [X.]O, [X.]; [X.], r+s 2007, 524, 525 mit NZB-Beschluss des erkennen-den Senats vom 6. November 2007 - [X.] ZR 76/07). Diese Voraussetzung ist im Streitfall ersichtlich erfüllt. 21 2. Aufgrund der Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ist auch eine [X.] der Insolvenzschuldnerin auf Ersatz des von dem Kläger infolge des Un-fallereignisses erlittenen Personenschadens nach den Grundsätzen des gestör-ten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen. Dies hat das Berufungsge-richt mit zutreffender Begründung, die der Rechtsprechung des Senats ent-spricht (vgl. Senatsurteil [X.] 157, 9, 14 ff.), angenommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend [X.]. - 15 - 22 3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] [X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 24.07.2006 - 4 O 2637/05 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 55/06 -

Meta

VI ZR 257/06

17.06.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. VI ZR 257/06 (REWIS RS 2008, 3378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3378

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