Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 1 StR 9/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4699

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom5. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 5. Februar 2002 beschlos-sen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Ingolstadt vom 26. September 2001, soweit es ihn betrifft,mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidungüber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt unterblieben ist.Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] [X.] wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung inzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; seineFahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung fest-gesetzt.Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt überwiegend erfolglos(§ 349 Abs. 2 StPO). Revision und [X.] machen jedoch zu-treffend geltend, daß die [X.] eine Unterbringung des Angeklagtenin einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht geprüft hat (§ 349 Abs. 4 StPO,vgl. [X.]St 37, 5).- 3 -2. [X.] ist heroiig. Er ist wiederholt wegen [X.] gegen das BtMG verurteilt worden, zuletzt im Januar 2001 zu einer zurBewrung ausgesetzten Jugendstrafe.Die jetzt abgeurteilten Taten, bewaffnete Überflle auf Tankstellen, hater wenige Wochen nach dieser Verurteilung "aufgrund seiner Betsmit-teligkeit begangen". Sie wurden durch Entzugserscheinungen [X.]; von der Beute erwarb der Angeklagte alsbald Heroin zum Eigenverbrauch.Unter diesen Umstliegt, wie auch der [X.] imeinzelnen zutreffend [X.] hat, die Notwendigkeit einer Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Es ist typisch fr einehangbedingte Gefrlichkeit, wenn der [X.] straffllig wird, um in den Besitzvon Rauschmitteln oder - wie hier - in den Besitz des [X.] zu kommen (vgl. nur [X.], Urteil vom 18. Februar 1997- 1 StR 693/96; [X.] in [X.]. § 64 Rdn. 37 m.w.N.).Erwzu einer Anordnung gemß § 64 StGB waren auch nichtdeshalb entbehrlich, weil die [X.] nach [X.] uneingeschrkter Schuldfigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. [X.] kann auch dann die Annahme eines Hanges [X.] des § 64 StGB begr, wenn sie nicht den Schweregrad einer seeli-schen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. [X.]/Fischer StGB50. Aufl. § 64 Rdn. 3 m.w.N.).[X.] hat sich allerdings bereits einmal einer Therapie unter-zogen und ist rckfllig geworden. Dies steht der erforderlichen hinreichendkonkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg ([X.] 91, 1 ff.) jedochnicht notwendig entgegen (vgl. [X.] NStZ-RR 1997, 131 f.).- 4 -3. Der aufgezeigte Rechtsfehler [X.] nur dazu, daû r die Notwendig-keit einer Unterbringung neu verhandelt werden [X.], im rigen bleibt [X.] unberrt. Es ist ausgeschlossen, daû die Jugend-kammer, die die Betsmitteligkeit des Angeklagten strafmilderndbercksichtigt hat, bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafenoder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe vert tte.4. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet,verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurck ([X.]St35, 267).Scfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 9/02

05.02.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 1 StR 9/02 (REWIS RS 2002, 4699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4699

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.