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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZA 18/05 vom 7. November 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. November 2006 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beiordnungsantrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem [X.] des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 - [X.] ZB 1/06). [X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2005 - 10 O 695/04 - [X.], Entscheidung vom 26.07.2005 - 17 W 30/05 -
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07.11.2006
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. XI ZA 18/05 (REWIS RS 2006, 972)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 972
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