Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. VI ZB 45/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7270

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB
45/13

vom

11. März 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 Fe
Zur Überwachungspflicht des Rechtsanwalts bei einer voll ausgebildeten Rechtsan-waltsfachangestellten mit mehrjähriger
Berufserfahrung, die seit nahezu sechs Mona-ten in der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist.

[X.], Beschluss vom 11. März 2014 -
VI [X.]/13 -
LG Gera

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
11. März 2014
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
Oktober 2013 auf-gehoben.
Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
[X.]: 1.300,27

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt wegen eines Verkehrsunfalls von den Beklagten Schadensersatz. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des [X.] am 3.
Juli 2013 zugestellt worden. Am 5.
August 2013, einem Montag, ist beim [X.] per Telefax eine Beru-fungsschrift aus der Kanzlei der damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.] eingegangen. Bei dem per Fax eingegangenen [X.] fehlte 1
-
3
-

die zweite Seite mit der Unterschrift des Rechtsanwalts
des [X.]. Zwei Tage später ging die unterschriebene Berufungsschrift vollständig beim [X.] ein. Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer wies mit Verfügung vom 30.
August 2013, dem Rechtsanwalt
des [X.] zugegangen am 4.
September 2013,
auf die fehlende Unterschrift unter der fristwahrenden Berufungsschrift hin.
Mit Schriftsatz vom 10.
September 2013, per Telefax eingegangen am 13.
September 2013, hat der Kläger (erneut) Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungs-frist beantragt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, das Fehlen der Unterschrift auf der per Telefax übermittelten Rechtsmittelschrift beruhe auf einem Versehen der Angestellten [X.] seiner Prozessbevollmächtigten. Rechtsanwalt [X.] habe die [X.] am 5.
August 2013 unterzeichnet und an die Rechtsanwaltsfach-angestellte [X.] mit der Maßgabe übergeben, diese an das [X.] vorab per Telefax und danach im Postwege zu senden. Nach
Rücksprache mit Frau [X.], wonach
die durch Rechtsanwalt [X.] unterzeichnete Berufungseinlegungsschrift an das [X.] G.
ordnungsgemäß und insbesondere vollständig vorab per Telefax übermittelt worden sei, sei die Berufungseinlegungsfrist im Kalender gelöscht worden. Entgegen der ausdrücklichen Anweisung und trotz hinrei-chender regelmäßiger Überprüfungen habe Frau [X.] allerdings die mit der [X.] versehene Seite 2 nicht per Telefax, sondern nur auf dem Postwege an das [X.] G. übermittelt.

Dazu hat der damalige Prozessbevollmächtigte des [X.] eidesstatt-lich versichert, dass Frau [X.], die seit dem 15.
Februar 2013 in seiner Kanzlei beschäftigt sei,
sich
in dieser Zeit als kompetente und stets zuverlässige Fach-kraft erwiesen habe, der auch die Übermittlung fristenbezogener Schriftstücke anvertraut werden könne.
Durch ihr Handeln sei stets sichergestellt, dass die 2
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-

jeweils eingetragenen und überprüften Fristen gewahrt würden und dass die vollständige und ordnungsgemäße Übermittlung per Telefax an das jeweils zu-ständige Gericht mit einem Sendebericht auf die
Vollständigkeit der
Übermitt-lung überprüft werde und eine Streichung der Frist erst danach erfolge. Durch monatliche regelmäßige Kontrollen und Vorlagen werde die Arbeitsweise von Frau [X.] überprüft.
Frau [X.] versicherte unter Bestätigung der Angaben des Pro-zessbevollmächtigten dazu an Eides statt, dass sie seit dem 30.
Juni 2005 aus-gebildete Rechtsanwaltsfachangestellte sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] den Wiederein-setzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass Rechtsan-walt [X.] die Rechtsanwaltsfachangestellte [X.] nicht mit der Übermittlung der Beru-fungsschrift
habe
betrauen dürfen, ohne persönlich die Anzahl der übermittelten Seiten nochmals zu überprüfen. Zwar könne ein Rechtsanwalt die Ausgangs-kontrolle und Übermittlung von Schriftsätzen an zuverlässiges Personal
delegie-ren, wenn er -
wie dies in der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten üblich sei
-
anordne, dass der Sendebericht ausgedruckt, auf die Zahl der übermittelten Seiten überprüft und erst dann im [X.] die Frist ge-löscht werde. Beim Einsatz von Personal, das noch keine sechs Monate in dem Büro des Bevollmächtigten angestellt sei, sei
aber
in der Rechtsprechung aner-kannt, dass jedenfalls bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit eine ei-genständige Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten durchzuführen sei;
danach nur, wenn besondere Umstände eine solche Kontrolle notwendig mach-ten. Da Frau [X.] seit dem 15.
Februar 2013 zum Zeitpunkt des Endes der Beru-fungseinlegungsfrist am 5.
August 2013 noch keine sechs Monate beim Pro-zessbevollmächtigten des [X.] beschäftigt gewesen sei, habe der Prozess-bevollmächtigte eigenständig den Faxsendebericht auf die Vollständigkeit der Seitenanzahl überprüfen müssen. Dass er dies getan hätte, sei nicht [X.]
-
5
-

gen. Einer eigenständigen Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten stehe auch nicht entgegen, dass Frau [X.] bereits seit dem Jahre
2005 [X.] sei, da jede Kanzlei eine -
wenngleich in Nuancen
-
ab-weichende Organisation unterhalte, die einer
Eingewöhnungszeit unabhängig
von
der bestehenden Berufserfahrung bedürfe. Hiergegen wendet sich der Klä-ger mit der
Rechtsbeschwerde.

II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
522 Abs.
1 Satz
4,
§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-prinzip). Dieser verbietet es, einer [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines [X.] zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entschei-dungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. [X.] 79, 372, 376
f.; [X.], NJW-RR 2002, 1004).
2. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich ein dem Kläger gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines [X.] nicht begründen.
a) Zwar trägt der Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, dass eine ein-wandfreie Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht 5
6
7
-
6
-

(vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 1982 -
[X.]I
ZB 76/81, [X.], 471). Zur Erfüllung dieser Pflicht darf der Anwalt aber einfache Aufgaben
einer zuver-lässigen Angestellten übertragen, ohne dass er die ordnungsgemäße Erledi-gung im Einzelnen überwachen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 -
VI
ZB 38/02, [X.], 1462; [X.], Beschlüsse vom 10.
Februar 1982 -
[X.]I
ZB 76/81,
aaO sowie
vom 4.
November 1981 -
[X.]I
ZB 59/81 und
[X.]I
ZB 60/81, [X.], 190). Das gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern auch und erst recht für eine konkrete mündliche Weisung im Einzelfall (vgl. [X.], Urteil
vom 29.
April 1994 -
V
ZR 62/93, [X.], 1494; Be-schluss
vom 3.
September 1998 -
IX
ZB 46/98, [X.], 1170, 1171).
Bei Zugrundelegung des [X.] zum Antrag auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand ist sein Prozessbevollmächtigter den ihm oblie-genden [X.] gerecht geworden. Der Senat teilt nicht die Auf-fassung des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigte des [X.] habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Büroangestellte [X.], die sich bisher als zuverlässig erwiesen hatte, die konkrete Einzelanweisung befolgen würde, den von ihm unterzeichneten [X.] per Telefax vollständig an das Berufungsgericht zu senden. Hätte Frau [X.] die Anweisung befolgt, wäre die Be-rufungsfrist gewahrt worden. Das für die Fristversäumung ursächliche Versehen der Rechtsanwaltsfachangestellten [X.] steht dem Wiedereinsetzungsbegehren des [X.] nicht entgegen.
Unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts [X.] und der Rechtsanwaltsfachangestellten [X.] hat der Kläger
vorgetragen, dass die Angestellte bisher zuverlässig und sorgfältig die ihr übertragenen Aufgaben er-füllt hat. Die Versendung der Rechtsmittelschrift per Telefax ist eine einfache Bürotätigkeit, mit der eine Rechtsanwaltsfachangestellte mit achtjähriger
Be-rufserfahrung, die seit nahezu sechs Monaten bei dem Prozessbevollmächtig-8
9
-
7
-

ten des [X.] tätig war, ohne dass ein Anlass bestanden hätte, an ihrer
Zu-verlässigkeit zu zweifeln, beauftragt werden durfte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
Februar 2002 -
I
ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070, 1071; vom 6. Dezember 1995 -
[X.]I
ZR 12/95, [X.], 910, 911
und vom 14.
Juli 1994 -
[X.]
ZB 7/94, [X.], 238, 239).
Besondere Umstände, die eine besondere Kon-trolle von Frau [X.] hätten notwendig machen können, etwa dass sie sich noch in der Phase der Einarbeitung befunden hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Da es sich bei der Angestellten [X.] um eine ausgebildete Fachkraft han-delt, lässt sich eine Kontrollpflicht
des Rechtsanwalts des [X.] dem Be-schluss des [X.] vom 11.
September 2007 (XII
ZB 109/04, NJW 2007, 3497, 3498)
nicht
entnehmen. Dem Fall lag zugrunde, dass einer Auszubildenden zur Rechtsanwaltsfachangestellten die Notierung und Überwachung von Fristen übertragen worden ist. Grundsätzlich darf
nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal hiermit betraut werden, [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
September 2007 -
XII
ZB 109/04, aaO).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der Rechtsanwalt eine eigene Kontrolle beim Einsatz von geschultem und zuverlässigem Perso-nal auch nicht jedenfalls bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit durch-führen. Ein solches Erfordernis ergibt sich nicht aus dem Beschluss des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2011 ([X.]/08, [X.], 1080). Der [X.]. Zivilsenat hat dort vielmehr für nicht erforderlich erachtet, dass der Rechtsanwalt nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten bei der Delegie-rung der Fristberechnung und -notierung eine eigenständige Kontrolle durch-führt. Zu Erforderlichkeit und Umfang einer anwaltlichen Kontrolle vor Ablauf 10
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einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten sagt der Beschluss nichts. [X.] Anforderungen an die notwendige Überwachung von Fristen sind zwar
beim Einsatz von nur kurzfristig geschultem und noch nicht während eines län-geren Zeitraums erprobtem Büropersonal zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2009 -
VI
ZB 75/08, [X.] 2010, 30; [X.], Urteil vom 23.
September 1977 -
V
ZR 39/77, [X.], 139). Doch traf dies für die An-gestellte [X.] nach den Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen nicht zu.
b) Dem Rechtsanwalt des [X.] ist auch kein [X.] vorzuwerfen, das sich der Kläger nach §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen müsste. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des [X.] und der Rechtsanwaltsfachangestellten [X.] hat der Anwalt hinreichende
organisatorische Vorkehrungen getroffen, dass Fristen im [X.] erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder [X.] soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist. Er hat die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender [X.] per Telefax organisatorisch durch die Anweisung präzisiert, dass der
damit befasste Mitarbeiter,
bevor die entsprechende Frist gestrichen wird, einen [X.] über den [X.] ausdruckt und prüft, ob dieser eine
ord-nungsgemäße Übermittlung anzeigt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Sep-tember 2013 -
VI
ZB 61/12, [X.], 1303; [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2003 -
V
ZB 28/03, [X.], 367, 368; vom 9.
Februar 1995 -
V
ZB 26/94, [X.], 1073, 1074). Auch hat der Rechtsanwalt des [X.] die Zuver-lässigkeit seines Personals in der Behandlung von [X.] gemäß seiner eidesstattlichen Versicherung stichprobenartig überwacht. Eine darüber hinaus-gehende Überwachung
ist nicht gefordert, wenn der
Anwalt
von der Zuverläs-sigkeit der Mitarbeiterin ausgehen durfte.

12
-
9
-

c) Gemäß §
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. An einer Entscheidung in der Sache gemäß §
577 Abs.
5 Satz 1 ZPO ist der Senat auch hinsichtlich des [X.] ge-hindert. Es fehlt an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen im angefochte-nen Beschluss. Ihm lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob das Berufungsgericht den auf den Wiedereinsetzungsantrag bezogenen Sach-vortrag des [X.] für glaubhaft gemacht hält oder ob es ihn lediglich als wahr unterstellt, was von seinem -
allerdings unzutreffenden
-
Rechtsstandpunkt aus gesehen ausreichend wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2013 -
VI
ZB 4/13, NJW 2014, 700).
Galke
[X.]
[X.]

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2013 -
1 [X.]/12 -

LG Gera, Entscheidung vom 16.10.2013 -
1 [X.]/13 -

13

Meta

VI ZB 45/13

11.03.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. VI ZB 45/13 (REWIS RS 2014, 7270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7270

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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