Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 119/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3449

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
119/12
vom
15. August
2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am
15.
August
2013
durch [X.]
Dr.
Dr.
h.c. [X.] und [X.] Dr.
Büscher,
Prof. Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff
und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
gegen den Beschluss des Senats
vom 6.
Juni 2013
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen der Klägerin ge-nügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes durch den Senat.
1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die
Anhörungs-rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung
über die Nichtzulassung der Revision
([X.], Beschluss vom 19. März 2009 -
V [X.], [X.], 1609 Rn. 4). Denn die Anhörungsrüge ist insoweit nur dann zulässig, wenn
durch
die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den [X.] verletzt worden ist ([X.] 107, 395, 410; [X.], NJW 2008, 2126, 2127;
NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür ist
eine schlichte Behauptung einer Gehörsverlet-zung
nicht ausreichend;
vielmehr
ist erforderlich, dass
die Umstände vorgetra-1
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gen werden, aus denen sich ergibt, dass der [X.] bei seiner Ent-scheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. [X.], [X.], 1609 Rn. 6 ff. mwN).
2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge der Klägerin nicht ge-recht.
a) Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue,
eigenständige Verletzung des Art.
103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird.
b) Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, es müsse -
im Lichte der zu erhebenden [X.]beschwerde -

n-103 Abs. 1 GG ausgegangen werden, weil der Be-schluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Ausfüh-rungen zu der geltend gemachten Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG und den behaupteten Verstößen gegen den Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Verfahren enthalte und sich auch nicht mit den dargelegten abweichenden Rechtssätzen anderer Entscheidungen auseinandersetze.

Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit [X.] werden, dass der [X.] von der vom Gesetzgeber in ver-fassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichte-rung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat
([X.], [X.], 1609 Rn. 6).
[X.]) Der [X.] ist auch in Ansehung der grundgesetzlichen Ansprüche auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 3
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4
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GG in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip sowie des Rechts auf rechtli-ches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, seine Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde stets über
einen formelhaften Hinweis auf die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus näher zu begründen;
§
544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO räumt diese Möglichkeit ausdrücklich ein (vgl. [X.],
NJW 2011,
1497). Dies steht mit der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts im Einklang, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfas-sungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf ([X.],
NJW 2011, 1497 mwN). Auch die Effektivität der Kontrolle der Entscheidung durch das [X.]-verfassungsgericht auf eine Gehörsverletzung wird nicht davon beeinflusst, ob der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde näher begründet wird ([X.],
NJW 2011, 1497, 1498).
[X.]) Eine ausführliche
Begründung der Entscheidung über die Zurückwei-sung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht deswegen geboten, weil gegen sie eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben werden kann, mit der
nicht nur sekundäre,
sondern neue und eigenständige Gehörsverletzungen durch
den [X.] gerügt werden. Zwar wird es einem Beschwerde-führer durch das Fehlen einer näheren Begründung zu den [X.] erschwert, die Entscheidung des [X.] auf eine neue,
eigenständige Gehörsverletzung zu überprüfen. Dies lässt jedoch die verfas-sungsrechtlich allein gewährleistete einmalige fachgerichtliche Kontrolle auf ei-ne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG weder leerlaufen noch macht sie diese unzumutbar. Die Begründungserleichte-rung in § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben eines obersten Gerichts des [X.] sachgerecht und
dient der Er-haltung seiner Funktionsfähigkeit und damit der Effektivität der [X.] im Interesse aller Rechtsuchenden. Von [X.] wegen geboten ist lediglich eine
einmalige Kontrolle gerichtlichen Verfahrenshandelns auf eine 8
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Gehörsverletzung, nicht aber eine Begründung der hierauf ergehenden Ent-scheidung ([X.],
NJW 2011, 1497, 1498 mwN). Deshalb begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn
vom [X.]
in ent-sprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine Be-gründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge verzichtet wird ([X.],
NJW 2011, 1497,
1499).
II.
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde den Vortrag der Klägerin umfassend berücksichtigt.

[X.]
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
327 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 07.06.2012 -
3 U 186/10 -

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Meta

I ZR 119/12

15.08.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 119/12 (REWIS RS 2013, 3449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3449

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