Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. I ZR 85/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11785

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
85/14
vom

30. April
2015
in dem Rechtsstreit

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2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher und [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter [X.]

beschlossen:
Die Anhörungsrüge
gegen den Beschluss des Senats
vom 5.
Februar 2015
wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen der Streithelferin der Beklagten
genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Ge-hörsverstoßes durch den Senat.
1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungs-rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung
über die Nichtzulassung der Revision
([X.], Beschluss vom 19. März 2009 -
V [X.], [X.], 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn
durch
die Entschei-dung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den [X.] verletzt worden ist ([X.] 107, 395, 410; [X.], NJW 2008, 2126, 2127;
NJW 2008, 2635, 1
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2636; NJW 2011, 1497; [X.], Beschluss vom 15. August 2013 -
I [X.], juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hier-für ist
eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung
nicht ausreichend. Es ist
vielmehr
erforderlich, dass
die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der [X.] bei seiner Entscheidung das Vorbrin-gen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. [X.], [X.], 1609 Rn. 6 ff. [X.]; [X.], Beschluss vom 15. August 2013 -
I [X.], juris Rn. 2).
2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge der Streithelferin der Beklagten
nicht gerecht.
a) Soweit die Streithelferin der Beklagten
mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungs-rüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch
das Rechtsmittelgericht gerügt wird
([X.], Beschluss vom 18.
September 2014

I
ZR
154/13, juris Rn.
4; Beschluss vom 9.
Oktober 2014

I
ZR
135/13, juris Rn.
4; Beschluss vom 9.
Oktober 2014

I
ZR
159/13, juris Rn.
4).
b) Ohne Erfolg macht die Streithelferin der Beklagten
ferner geltend, es müsse deshalb von einer eigenständigen
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ausgegangen werden, weil
sie im Rahmen der Begründung ihrer Nichtzulas-sungsbeschwerde sehr wohl im Einzelnen aufgezeigt habe, dass und aus wel-chen Gründen die Zulassung der Revision sowohl wegen Grundsatzbedeutung als auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten sei. Ei-e-schluss des Senats sei ihr nicht möglich, weil dieser nicht näher begründet sei.
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aa) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit [X.] werden, dass der [X.] von der vom Gesetzgeber in ver-fassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichte-rung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat
([X.], [X.], 1609 Rn. 6; [X.], Beschluss vom 15. August 2013 -
I [X.], juris Rn. 2). Die [X.] hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2011 -
I [X.], [X.], 314 Rn. 12 -
Medi-cus.log).
bb) Der [X.] ist auch in Ansehung der grundgesetzlichen Ansprüche auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie des Rechts auf rechtli-ches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, seine Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde über
einen formelhaften Hinweis auf die Vor-aussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus näher zu begründen;
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO räumt diese Möglichkeit ausdrücklich ein (vgl. [X.],
NJW 2011, 1497). Dies steht mit der Rechtsprechung des [X.]ver-fassungsgerichts im Einklang, dass eine mit
ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von [X.] wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf ([X.],
NJW 2011, 1497 [X.]). Die Effektivität der Kontrolle der Entscheidung durch das [X.]verfassungs-gericht auf eine Gehörsverletzung wird nicht davon beeinflusst, ob der Be-schluss über die Nichtzulassungsbeschwerde näher begründet wird ([X.],
NJW 2011, 1497, 1498). Eine [X.] gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
April 2014 -
I ZR 237/12, [X.] 2014, 343 Rn. 4 [X.].).
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cc) Eine ausführliche
Begründung der Entscheidung über die Zurückwei-sung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht deswegen geboten, weil gegen sie eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben werden kann, mit der
nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzungen durch
den [X.] gerügt werden. Zwar wird es einem Beschwerdeführer durch das Fehlen einer näheren Begründung zu den Zulassungsvoraussetzun-gen erschwert, die Entscheidung des [X.] auf eine neue und
eigenständige Gehörsverletzung zu überprüfen. Dies lässt jedoch die verfas-sungsrechtlich gewährleistete einmalige fachgerichtliche Kontrolle auf eine [X.] des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG weder leerlaufen noch macht sie diese unzumutbar
([X.], Beschluss vom 15. August 2013 -
I [X.], juris Rn. 8). Die Begründungserleichterung in § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben eines obers-ten Gerichts des [X.] sachgerecht und
dient der Erhaltung seiner Funktions-fähigkeit und damit der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller
Rechtssuchenden. Von [X.] wegen geboten ist lediglich eine
einmalige Kontrolle gerichtlichen Verfahrenshandelns auf eine Gehörsverletzung, nicht aber eine Begründung der hierauf ergehenden Entscheidung ([X.],
NJW 2011, 1497, 1498 [X.]). Deshalb begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn
vom [X.]
in entsprechender Anwendung des §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge verzichtet wird ([X.] NJW 2011, 1497,
1499).
Eine Begründung ist nur ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkenn-bar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbe-schwerde bestehender Zulassungsgrund vor
der Entscheidung über diese weg-fällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage ande-rer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist 8
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([X.],
NJW 2011, 1497). Eine solche Ausnahme ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.
II.
Im Übrigen wäre
die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde den Vortrag der Streithelferin der Beklagten, auch zu den unionsrechtlichen Fragestellungen und zur
Frage der Vorlage der Sache an den [X.],
berücksichtigt.
Er rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Richter am [X.] [X.] ist
im
Urlaub und daher gehindert zu un-terschreiben.

Büscher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2013 -
33 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 07.03.2014 -
6 [X.] -

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Meta

I ZR 85/14

30.04.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. I ZR 85/14 (REWIS RS 2015, 11785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11785

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I ZB 68/10

I ZR 237/12

6 U 160/13

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